Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 20.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3618/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2024 verliess und über die Türkei, Thailand und Hong Kong am 16. April 2025 an den Flughafen Zürich gelangte, wo er am 17. April 2025 um Asyl nachsuchte,
dass er ab Gesuchstellung durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung vertreten wurde,
dass er zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich mit Schreiben vom 22. April 2025 Stellung nahm,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. April 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, (...), sei am (...) vom Dach seines Hauses gestürzt und verstorben, worauf er dessen Tod untersucht habe, da die Behörden dies nicht hätten machen wollen beziehungsweise zunächst ihn verdächtigt hätten,
dass er vermute, die Behörden oder eine mit diesen in Beziehung stehende kriminelle Bande sei für den Tod des Vaters verantwortlich,
dass er im Jahr (...) aus Verzweiflung mit dem Auto gegen die Tür des (...) und dann gegen zwei Türen von Hotels von B._______ gefahren sei, weshalb er verhaftet und daraufhin in eine psychiatrische Klinik gebracht worden sei,
dass im Dorf gegen seine Internierung in einer psychiatrischen Einrichtung demonstriert worden sei, woraufhin er nach wenigen Tagen wieder entlassen worden sei,
dass er mit B._______ in eine physische Auseinandersetzung geraten sei und dieser später in diesem Zusammenhang verurteilt worden sei,
dass auf Veranlassung des Königs mehrmals versucht worden sei, ihn zu liquidieren, zudem habe man Geräte in seinem Auto und seiner Wohnung installiert, um ihn zu überwachen,
dass im Jahr 2023 ein medizinischer Bericht erstellt worden sei, wonach er verrückt sei, nachdem er seinen Pass und seine ID-Karte (...) habe,
dass ein Bekannter seines Vaters ihn im Dezember 2024 informiert habe, er würde getötet werden, sollte er zwei Tage länger bleiben, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel einreichte, darunter verschiedene Fotos, Videos, Korrespondenz, Facebook-Posts, Zeitungsartikel und zwei psychiatrische Atteste ihn betreffend aus Marokko vom 3. Mai 2021 respektive 11. Dezember 2023,
dass er sodann betreffend Türbeschädigungen vier Urteile des Berufungsgerichts C._______, eine gerichtliche Vorladung, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter, vier Berichte der Polizei an die Staatsanwaltschaft, Fotos einer demolierten Hoteltür, ein Befragungsprotokoll und eine Anzeige durch B._______ einreichte,
dass er sodann drei Berichte der Polizei an die Staatsanwaltschaft sowie ein weiteres Urteil des Berufungsgerichts C._______ zu den Akten reichte, in welchem B._______ schuldig gesprochen wurde im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer,
dass er zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 am folgenden Tag Stellung nahm,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2025 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er mit der Beschwerde verschiedene Medienberichte einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2025 eine von ihm auf Arabisch verfasste und per Google-Translate übersetzte Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn respektive der psychiatrischen Zwangsbehandlung weitere Abklärungen einholen sowie seine Vorbringen genauer prüfen, ihn zudem in einer vertieften Anhörung zu bisher nicht ausgeführten Vorfällen befragen und ihn medizinisch abklären müssen,
dass in den Akten nichts dafürspricht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt,
dass sie dem Beschwerdeführer vielmehr genügend Gelegenheit gab, sich zu seinen Asylgründen zu äussern und diesbezüglich mehrfach nachfragte,
dass das Befragungsprotokoll verwertbar ist, zumal der Beschwerdeführer als urteilsfähig bezüglich der Durchführung des Asylverfahrens zu erachten ist, da er die gestellten Fragen insgesamt verständlich beantworten konnte, und davon auszugehen ist, dass er die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens erfassen konnte,
dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durfte, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen, weitere Beweismittel nachzufordern oder eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, der relevante medizinische Sachverhalt sei nicht genügend erstellt,
dass der Beschwerdeführer sich ausführlich zur medizinischen Behandlung und den entsprechenden Abklärungen in Marokko vernehmen liess,
dass er auf die vorinstanzliche Einladung, sie über allfällige gesundheitliche Beschwerden zu informieren, zwar angab, er wolle sein Blut untersucht haben, da ihm im Jahr 2021 Spritzen gegeben worden seien und damit versucht worden sei, ihn zu töten, er indessen ebenso ausführte, es gehe ihm bestens,
dass die Vorinstanz sich im Übrigen zu Behandlungsmöglichkeiten allfälliger gesundheitlicher Beschwerden in Marokko äusserte,
dass sie nach dem Gesagten zu Recht auf weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands verzichtete,
dass vorliegend somit kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zumal die geltend gemachten bereits erfolgten Verfolgungsmassnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten und die Furcht objektiv unbegründet sei,
dass nicht ersichtlich sei, dass die marokkanischen Behörden im Zusammenhang mit dessen Fahrt gegen die Türen des (...) und zweier Hotels unverhältnismässig gehandelt hätten und ein solches Handeln auch in der Schweiz strafrechtliche Konsequenzen hätte,
dass auch dessen Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gegen seinen Willen angesichts der geschilderten Umstände keine Verfolgung zu begründen vermöge, die erneute medizinische Evaluation im Jahr 2023 erscheine ebenso nicht als unverhältnismässig,
dass im Übrigen keine Hinweise dafür ersichtlich seien, der marokkanische König oder dessen Leute hätten ein Interesse daran, den Beschwerdeführer zu liquidieren, habe er doch seit dem Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2024 wiederholt Kontakt mit offiziellen Stellen gehabt, habe gültige Ausweisdokumente ausstellen lassen und sei legal über den Flughafen ausgereist,
dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 8. Mai 2025 daran nichts zu ändern vermöchten,
dass in der Beschwerde und deren Ergänzung - über das bereits Vorgebrachte hinaus - hauptsächlich geltend gemacht wurde, die tagelange psychiatrische Zwangsmedikation und die diesbezügliche Wiederholungsgefahr bei einer Rückkehr nach Marokko würden eine asylrelevante Intensität erreichen,
dass sein Vater Namen, Nummern und belastende Dokumente über (...) auf einem USB-Stick gespeichert habe und diese Leute nach dessen Tod sein Auto und seinen Aufenthaltsort ausspionierten, um herauszufinden, ob er über die Dokumente verfügte, und sein Leben bedroht sei,
dass die umfangreichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestätigt werden können, in der Beschwerde sowie deren Ergänzung dem nichts Wesentliches entgegengehalten wird und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann,
dass zwar als glaubhaft zu erachten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers sich gegen (...) gestellt hat und dessen Tod im Jahre (...) tatsächlich gewisse Fragen aufwirft,
dass der Tod des Vaters im Zeitpunkt der Ausreise jedoch über sieben Jahre zurücklag,
dass zwar auch nicht auszuschliessen ist, dass dem Beschwerdeführer Bewilligungen für (...) verweigert worden sind, jedoch nichts darauf hinweist, dies sei aus politischen Gründen erfolgt,
dass der Verweigerung aber ohnehin auch keine asylrechtlich relevante Intensität beizumessen wäre,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er nach dem Tod des Vaters ernsthaften Nachteile erlitten hat,
dass daran die strafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Rammen von Eingangstoren sowie die vorgebrachte psychiatrische Zwangseinweisung im Jahre 2021, die ihrerseits offensichtlich nicht zur Ausreise geführt haben, nichts zu ändern vermögen, zumal diese den Umständen entsprechend als angemessen zu qualifizieren sind,
dass in diesem Zusammenhang kein Politmalus zu erkennen ist,
dass daran auch das psychiatrische Attest vom 11. Dezember 2023 im Zusammenhang mit der (...) seiner Identitätsdokumente nichts zu ändern vermag,
dass mit der Vorinstanz auch darin einig zu gehen ist, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Angriffe auf seinen Leib und sein Leben nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermögen, zumal er diese nur sehr vage und unsubstantiiert schildern konnte,
dass auch davon auszugehen wäre, dass es den Angreifern in all den Jahren gelungen wäre, dem Beschwerdeführer zu schaden beziehungsweise allfällige kompromittierende Dokumente erhältlich zu machen, wäre dies tatsächlich ernsthaft versucht worden,
dass auch davon auszugehen ist, bei der geltend gemachten Ausspionierung seines Autos und Aufenthaltsorts handle es sich um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, zumal sie in den Akten durch nichts belegt ist,
dass daran auch der physische Angriff durch B._______ nichts zu ändern vermag, zumal dieser in diesem Zusammenhang offenbar verurteilt worden ist,
dass schliesslich auch die Passbeantragung sowie der -erhalt und die legale Ausreise mit seinem eigenen Pass über einen marokkanischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers als auch gegen eine begründete Furcht ebendieses vor Verfolgung durch die marokkanischen Behörden spricht,
dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich den Akten zufolge überwiegend auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente beziehen,
dass auch der Beschwerdeergänzung nichts zu entnehmen ist, was auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die marokkanischen Behörden oder auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hindeuten würde,
dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und die Vorinstanz das Asylgesuch mithin zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in Marokko grundsätzlich gewährleistet, weshalb davon auszugehen sei, die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers könnten dort behandelt werden und ihm sei bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seinem Heimatstaat faktisch erneut zugänglich,
dass darüber hinaus nichts auf eine ernsthafte Erkrankung respektive auf eine im Falle seiner Rückkehr rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeutet,
dass es dem Beschwerdeführer dank seines familiären Netzes in Marokko und im Ausland sowie deren finanziellen Möglichkeiten zuzumuten ist, in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen,
dass in der Beschwerde dem nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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