Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
Entscheiddatum: 26.06.2024Publikationsdatum: 08.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3634/2024
Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Januar 2024 Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 8. Januar 2024 zogen sie die Gesuche zurück, worauf das SEM diese gleichentags abschrieb.
B. Am 17. Januar 2024 nahm das SEM die Schutzverfahren auf Ersuchen der Beschwerdeführenden wieder auf.
C. Mit Schreiben vom 22. März 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Umstand, dass sie angesichts der ihnen ausgestellten Visa für Kanada die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllten.
Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 2. April 2024.
D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 - eröffnet am 22. Mai 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel (namentlich verschiedene Unterstützungsschreiben von Drittpersonen sowie Mailkorrespondenz) zu den Akten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 10. Juni 2024 den Eingang ihrer Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kanada über eine gültige Aufenthaltsalternative, da sie die Möglichkeit hätten, mit nach wie vor gültigen kanadischen Visa nach Kanada zu reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Ukrainische Schutzsuchende hätten auch im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit, mit einem gültigen Reisepass und Visum in Kanada einzureisen. Der Einwand, die erteilten Visa seien nicht mehr gültig, könne nicht gehört werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Kanada sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich um ein kanadisches Visum beworben, weil dies einfach und kostenlos möglich gewesen sei. Indessen hätten sie sich nie ernsthaft nach Kanada begeben wollen. Sie hätten zu diesem Land keine Verbindung. Hinzu komme, dass sie von dort nicht leicht in die Ukraine, insbesondere zu den sich noch dort aufhaltenden Familienangehörigen, zurückkehren könnten. Bei ihnen (den Beschwerdeführenden) handle es sich um eine verletzliche junge Familie. Die Kinder besuchten die Schule und hätten sich an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt. Ihr Bedürfnis nach Stabilität stehe einem Weggang nach Kanada entgegen. Auch hätten sie eine gute Beziehung zu ihrer in der Schweiz wohnhaften F.______ mütterlicherseits. Die eingereichten Unterlagen belegten ihre Bemühungen um Integration in der Schweiz. Hinzu komme die beeinträchtigte psychische Gesundheit (G._______ und Stress) der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Kanada effektiven Schutz erhalten würden.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
6.2 Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche grundsätzlich als schutzberechtigt in der Schweiz in Frage käme, nicht auf diesen Schutz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
Diese Konstellation liegt hier vor.
Die Beschwerdeführenden bestreiten auf Beschwerdeebene nicht (mehr), über gültige Visa für Kanada zu verfügen. Das offenbar an die kana-dischen Behörden gerichtete Schreiben vom 4. Juni 2024 (Be-schwerdebeilage 7) vermag den Bestand der Visa nicht zu widerlegen. Bereits im Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden im Übrigen offenbar mitgeteilt, die ausgestellten Visa könnten nicht mehr zurückgezogen oder annulliert werden (Beschwerdebeilage 8). Ob die Beschwerdeführenden effektiv eine Reise nach Kanada in Erwägung zogen oder nicht, ändert nichts am Vorliegen der Visa. Damit hat das SEM zutreffend eine bestehende Schutzalternative in Kanada bejaht. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführenden betreffen sodann lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung, worauf nachfolgend einzugehen ist.
6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.2.3 Im vorliegenden Fall steht nicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden, sondern in einen Drittstaat, Kanada, in Frage. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Weder die Behauptung, einen Aufenthalt in Kanada nie ernsthaft in Betracht gezogen zu haben, noch der Umstand, dass Verwandtenbesuche in der Ukraine erschwert würden, lässt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Ebenso wenig stellen die unbestreitbaren Integrationsbemühungen und -aussichten in der Schweiz oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin ein Vollzugshindernis dar. Angesichts des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz von noch nicht sechs Monaten kann auch nicht von einer Entwurzelung der Kinder und einer daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls gesprochen werden. Schliesslich vermag der Aufenthalt der F._______ der Kinder in der Schweiz ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
8.2.4 Des Weiteren ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reisepässe mit entsprechenden Visa für Kanada verfügen.
8.3 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend der vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
10.2 Demzufolge sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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