Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3643/2011
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 18. Oktober 2006 und gelangte nach einem über eineinhalbjährigen Aufenthalt in B._______ am 13. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ vom 15. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. Juni 2009 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus E._______ (Vannigebiet) zu stammen und seit 1998 in F._______ bei G._______ gewohnt zu haben, wo er seit September 2003 selbständig als Tucktuck-Fahrer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, von deren Einkünften er problemlos habe leben können. Am 12. November 2005 habe er sich zusammen mit anderen Fahrern nach einem schriftlichen Aufgebot der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einem Camp melden und einen dreitägigen Selbstverteidigungskurs absolvieren müssen. Darüber sei in der Presse und im Internet berichtet worden. Er sei in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Nach einer Bombenexplosion am 3. April 2006 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen und schwer misshandelt worden. Man habe ihn der Beteiligung am Anschlag verdächtigt. Dank Bezahlung eines Bestechungsgelds durch einen Verwandten an einen Soldaten, der Mitleid mit ihm gehabt habe, sei er am 5. April 2006 in ein Spital gebracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Er sei ärztlich behandelt worden und habe sich fortan versteckt gehalten. Am 10. Oktober 2006 sei er nach Colombo gegangen, von wo aus er schliesslich im gleichen Monat ausgereist sei. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (Ausdruck einer Fotografie, Zeitungsartikel vom 20. November 2005, Zeitungsartikel vom 18. Januar 2007 in Fotokopie, zwei ärztliche Atteste vom 25. Juni 2008, Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juni 2008, polizeiliche Vorladung vom 15. März 2007). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb auf das Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Darlegungen verzichtet werden könne. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wurde ausgeführt, dass sich nach der vernichtenden Niederlage der LTTE das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen Sri Lankas zufriedenstellend. Die LTTE verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr, womit diese Organisation keine unmittelbare Bedrohung mehr für den Beschwerdeführer darstelle. Auch habe er nie geltend gemacht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, was ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die nach zwei Tagen erfolgte Freilassung anlässlich der Festnahme vom April 2006 mache deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung zugunsten der LTTE verdächtigt worden sei. Ferner würden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE sei der Beschwerdeführer heute nach deren Zerschlagung nicht mehr in asylrelevanter Weise konfrontiert. Ferner würde es sich bei solchen Übergriffen um von den sri-lankischen Behörden geahndete Nachstellungen Dritter handeln. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Die Zeitungsberichte würden sich entweder auf die geltend gemachten Ereignisse 2005/06 oder die allgemeinen Kriegslage in Sri Lanka beziehen. Gleiches treffe auf die beiden ärztlichen Atteste und das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka aus dem Jahre 2008 zu. Die Polizeivorladung vom 15. März 2007, wonach sich der Beschwerdeführer wegen einer Bedrohung mit einer Waffe auf dem Polizeiposten hätte melden sollen, belege auch keine asylrelevante Bedrohung, zumal er zur Zeit der Bedrohung bereits seit Monaten im Ausland gewesen sei. Zudem seien Beweismittel dieser Art leicht käuflich beschaffbar. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet hätten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wurde unter anderem ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte in Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer habe seit 1998 in F._______ bei G._______ gelebt und gearbeitet. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat daher als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Fahrer. Zudem könne er in Sri Lanka auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Nach vorgängiger Eingangsbestätigung (29. Juni 2011) wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 dem Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Ferner wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 22. Juli 2011, einverlangt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. U.M., medplace Gesundheitszentrum H._______ vom 5. Juli 2011 zu den Akten gereicht.
F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2011 geleistet.
G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 wurde auf die Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hingewiesen, wo deren Themenpapier "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", vom 22. September 2011 eingesehen werden könne. Das entsprechende Dokument wurde in seiner Gesamtheit, inklusive der Medienmitteilung vom 3. November 2011, späterer nachgereicht (vgl. Bst. I).
H. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Publikationen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einreichen. Ebenfalls fanden ergänzende Ausführungen zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Eingang in die Akten. Soweit entscheidwesentlich, ist darauf in den Erwägungen einzugehen.
J. In seiner ergänzenden (zweiten) Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.)
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die veränderte Situation in Sri Lanka als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend ab. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung respektive auf die Sachverhaltsdarstellung des Urteils verwiesen werden (vgl. Bst. B hiervor).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eingewendet, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht mit der Begründung der verbesserten Lage in Sri Lanka als nicht asylrelevant abgetan werden. Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer der Verfolgung durch Sicherheitsbeamte geworden, sei diesen bekannt und würde seit dem Selbstverteidigungstraining bei der LTTE im November 2005 unter Beobachtung stehen. Dies sei ihm einerseits von den Sicherheitsbehörden selbst mitgeteilt worden und zeige sich andererseits auch dadurch, dass er ab diesem Zeitpunkt vermehrten Kontrollen ausgesetzt gewesen und unmittelbar nach einem Bombenanschlag im April 2006 festgenommen worden sei. Mit Hinweisen auf diverse internationale und nationale Publikationen (vgl. Bst. G und I hiervor), insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu Sri Lanka wird zusammenfassend ausgeführt, dass - entgegen den Ausführungen des BFM und trotz der Tatsache der Erklärung der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka 2009 - für den Beschwerdeführer weiterhin eine echte, flüchtlingsrelevante Gefahr ausgehe. Er hätte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.1
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, a.a.O., S. 135 ff.).
5.1.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.).
5.2
5.2.1 Im unter E. 4.2 erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
5.2.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
5.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
5.3
5.3.1 Die dem Beschwerdeführer im Heimatland seitens staatlicher Organe widerfahrenen Benachteiligungen werden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt; die geltend gemachten Vorkommnisse werden nicht bestritten. Ihnen wird lediglich aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs die asylbeachtliche Bedeutsamkeit abgesprochen. Wie nachfolgend aufgezeigt, greift die diesbezügliche Begründung des BFM indessen zu kurz.
5.3.2 (...)
5.3.3 (...)
5.3.4 Grundsätzlich ungeachtet der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2011, welche übrigens durchaus Stütze im Monate später ergangenen Koordinationsurteil (BVGE 2011/24) findet, ist in Berücksichtigung des in E. 5.1 und 5.2 Ausgeführten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Obschon er eine aktive Mitgliedschaft bei den LTTE verneinte, ist entsprechend der vom EGMR in diesem Zusammenhang zu beachtenden Risikofaktoren festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers von der Erfüllung einer Mehrheit dieser Faktoren gesprochen werden kann. So ist wegen der Befragung des Beschwerdeführers durch das CID im Jahre 2005 aufgrund der Teilnahme an einem von den LTTE aufoktroierten Selbstverteidigungstraining sowie dessen Festnahme im April 2006 im Zusammenhang mit einem den LTTE zugeordneten Bombenanschlags und der anschliessenden Flucht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Aktivist oder zumindest vermuteter Angehöriger dieser Organisation registriert worden ist. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen glaubhaft geschilderten physischen und psychischen Misshandlungen, welche er im Zusammenhang mit dem Ereignis von April 2006 davongetragen hat und die einer Behandlung bedurften, mit medizinischen Attests dokumentiert. Erhärtet respektive untermauert wird dieser Sachverhaltsumstand schliesslich durch den auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. U.M. vom 5. Juli 2011, welcher zusammenfassend ausführt, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten Verletzungen (Narben) mit seinen Schilderungen gut übereinstimmen und die Beschwerden das Symptombild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen würden (vgl. Bst. E hiervor). Auch ist die Rückkehr nach Sri Lanka mit fehlenden Identitätspapieren aus einem Staat wie der Schweiz nach langer Landesabwesenheit in Anbetracht der Gesamtumstände dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person bei der Einreise wecken wird, was für diesen aufgrund der Vorgeschichte nicht abzuschätzende missliche Konsequenzen zur Folge haben könnte. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt, hat der Beschwerdeführer demnach durchaus eine begründete Furcht künftig ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein.
5.3.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer gefährdeten Personenkategorie zugehört. Er hat aufgrund der erlittenen Vorverfolgung eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung und erfüllt sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG). Angesichts dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal insgesamt Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 27. Mai 2011 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 11. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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