Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 29.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3647/2013/wif
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),(...)Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (...).
A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 27. Februar 2011 (Eingangsdatum bei der Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 3. September 2012 (zugestellt über die Botschaft am 16. September 2012) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts seit seiner Ausreise aus Eritrea zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 27. September 2012 (Eingangsdatum Botschaft) nahm er zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Im Rahmen seiner Eingaben machte er zur Begründung seines Asylgesuches das Folgende geltend: Er stamme aus B._______, wo er seine ersten elf Schuljahre absolviert habe. Aufgrund der neuen Schulpolitik der Regierung habe er im August 2003 sein zwölftes und letztes Schuljahr in einer neuen Schule auf dem Militärareal von Sawa antreten müssen. Aufgrund der in Sawa herrschenden Verhältnisse sei es dort anlässlich einer Pflichtveranstaltung (...) 2004 zu spontanen Protesten von Seiten der Schülerschaft gekommen, was eine schwere Kollektivbestrafung nach sich gezogen habe. Darüber hinaus seien einige der Schüler - darunter auch er - herausgesucht und zwecks weiterer Strafe zu Zwangsarbeitseinsätzen eingezogen worden. Daran anschliessend sei er unter schlimmsten Bedingungen in einem Militärgefängnis inhaftiert worden, von wo ihm jedoch nach drei Monaten - (...[anfangs]) 2005 - die Flucht aus der Haft und anschliessend aus Eritrea in den Sudan gelungen sei. Wegen seiner Flucht sei jedoch seine Mutter inhaftiert worden, welche in der Folge ihren Haftbedingen nicht standgehalten habe und in Haft verstorben sei.
Zu den Umständen seines Aufenthalts nach seiner Ausreise aus Eritrea brachte er sodann Folgendes vor: Nachdem er im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, habe er sich nach Khartum begeben, wo er sein Auskommen mit Gelegenheitsarbeiten bestritten habe. Als Flüchtling aus Eritrea sei er jedoch immer wieder von Sudanesen behelligt und darüber hinaus von Polizisten um sein Geld gebracht worden, weshalb er sich (...) 2007 zu einer Weiterreise nach Ägypten entschlossen habe. Beim Grenzübertritt sei er jedoch von den ägyptischen Behörden erwischt worden. In der Folge habe er über ein Jahr in verschiedenen ägyptischen Gefängnissen verbracht, bis er (...) 2008 von Ägypten nach Äthiopien abgeschoben worden sei. Dort habe er sich zu der in Äthiopien stationierten eritreischen Opposition bekennen müssen, ansonsten er nach Eritrea weitergeschoben worden wäre. Zwar sei er im Anschluss daran in einem Flüchtlingslager des UNHCR untergebracht worden, dort habe er aber ständige Oppositionspropaganda zu erdulden gehabt und darüber hinaus habe sich das Lager in einem völlig abgelegenen Gebiet befunden. Vor diesem Hintergrund sei er (...) 2009 wieder in den Sudan zurückgekehrt, wo er sich aber nicht nochmals beim UNHCR angemeldet habe, zumal seine (...) 2005 erhaltene UNHCR-Registrierungsnummer nie erloschen sei. Er habe sich auch nicht in ein Flüchtlingslager im Südosten des Landes begeben, wo die Gefahr von Menschenhandel akut sei, sondern er sei wieder nach Khartum zurückgekehrt. Dort wohne er seither mit mehreren Kollegen in einer Mietwohnung, wobei er wiederum von Gelegenheitsarbeiten lebe, da ihm als Flüchtling eine ordentliche Erwerbsaufnahme verboten sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn jedoch nicht zumutbar, da er dort über keinerlei Rechte verfüge, er sein Auskommen kaum bestreiten könne und er auch ständig Behelligungen von Sudanesen sowie der sudanesischen Polizei ausgesetzt sei.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27. September 2012 erwähnte er die Anwesenheit eines Verwandten in der Schweiz, ohne jedoch Angaben über den Verwandtschaftsgrad zu machen. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Kopie seiner eritreischen Identitätskarte und die Kopie seiner UNHCR-Registrierung im Sudan (... [von]) 2005 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 26. November 2012 - zugestellt über die Botschaft am 8. Mai 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch aus dem Ausland ab. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, für den Beschwerdeführer - welcher ausser der Nennung eines Verwandten keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse - sei es möglich und zumutbar im Sudan zu verbleiben, wo er faktisch Schutz geniesse. Zwar seien die Bedingungen für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig, jedoch wäre sein Unterhalt in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager durchaus gesichert. Aufgrund der Aktenlage sei zudem davon auszugehen, dass er in Khartum durchaus über eine zumutbare Existenzgrundlage verfüge, da er dort schon seit Jahren von Gelegenheitsarbeit leben könne. Der Beschwerdeführer sei daher insgesamt nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 4. Juni 2013 (dort eingegangen am folgenden Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies, wo diese am 26. Juni 2013 eintraf.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei führt er zur Begründung im Wesentlichen an, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar. So hätte er sich im Sudan als Flüchtling im Lager Shegerab aufzuhalten, was jedoch mangels hinreichender Versorgungslage und namentlich wegen erheblicher Sicherheitsrisiken - insbesondere die ständige Gefahr einer Verschleppung durch die Rashaida - für ihn nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der relativ besseren Sicherheitslage halte er sich deshalb in Khartum auf, auch wenn dort die Verhältnisse ebenfalls ungenügend seien. In Khartum sei ihm als Flüchtling namentlich eine ordentliche Erwerbsaufnahme verwehrt, weshalb er nur Gelegenheitsarbeiten nachgehen könne. Gleichzeitig sei er dort der Willkür der Sicherheitskräfte ausgesetzt, und darüber hinaus auch jederzeit von einer willkürlichen Deportation nach Eritrea bedroht. Im Übrigen sei er gerade kürzlich mit anderen Eritreern verhaftet worden und in der Folge nur wieder freigekommen, nachdem einer seiner Freunde der Polizei die von dieser Seite geforderten 500 sudanesischen Pfund (zirka 100 Franken) bezahlt habe. Da seine Situation insgesamt nicht tragbar sei, ersuche er um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist im Übrigen auf die Akten zu verweisen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, da er im Sudan vor Verfolgung sicher und ein weiterer Verbleib im Lande für ihn auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse sei für ihn ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar, zumal er dort weder hinreichende Sicherheit geniesse noch über ein genügendes Auskommen verfüge. Aufgrund der Akten ist jedoch festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die Erwägungen des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan zu erschüttern. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht aus den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er - nach einem ersten Aufenthalt von (...) 2005 bis (...) 2007 - seit (...) 2009 und damit seit fast vier Jahren wiederum in Khartum lebt. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann - nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Zwar macht er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe geltend, er sei in Khartum nicht nur ständig von Übergriffen bedroht, sondern er finde dort auch kein hinreichendes Auskommen. Aufgrund der schon langen Verweildauer in Khartum darf jedoch davon ausgegangen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen längst gut vertraut und er habe sich dort über die Zeit auch eine hinreichend tragfähige Existenz aufgebaut. Ebenfalls darf davon ausgegangen werden, dass er in Khartum schon seit langem über ein persönliches Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Diaspora verfügt. Schliesslich besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme, er sei im Sudan ernsthaft vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht oder ihm würden dort ernsthafte Nachstellungen aufgrund seiner eritreischen Herkunft drohen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen. Seine Vorbehalte gegen eine Rückkehr in ein UNHCR-Lager erscheinen aufgrund der gesamten Aktenlage als vorgeschoben und vermögen im Resultat nicht zu überzeugen.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum faktisch sicher und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für ihn auch zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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