Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung); Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 17. Mai 2024.
Entscheiddatum: 20.06.2024Publikationsdatum: 03.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3658/2024
Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung); Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 17. Mai 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahr (...) aus wirtschaftlichen Gründen einem Kult angeschlossen. Im Rahmen dieses Kultes habe er, als Gegenleistung für den Erhalt von Geld, verschiedene Rituale respektive Aufgaben durchführen müssen. So habe er beispielsweise mit Männern intim werden müssen, wodurch er bisexuell geworden sei. Anfangs (...) sei ihm die Aufgabe gestellt worden, seine eigene Tochter zu opfern, was er abgelehnt habe. Damit habe er den Zorn des Oberhauptes des Kultes sowie der übrigen Mitglieder auf sich gezogen, weshalb er zweimal entführt und ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Er habe versucht, Unterstützung von seiner Familie zu erhalten. In diesem Zusammenhang habe er seiner Familie sein Geheimnis - die Mitgliedschaft im Kult und die damit zusammenhängenden Geldrituale, unter anderem die intimen Handlungen mit Männern - anvertraut, woraufhin sie ihn als Teufel bezeichnet und mit Macheten verjagt habe. Darüber hinaus habe sich sein Geheimnis an seinem Wohnort herumgesprochen, weshalb ihn auch die dort ansässige muslimische Bevölkerung verfolgt hätte, wenn er dorthin zurückgegangen wäre. Schliesslich seien seine über 800 Kühe gestohlen und seine Farm niedergebrannt worden.
A.c Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom (...) zu den Akten.
A.d Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
A.e Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-519/2020 vom 5. Februar 2020 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
B.
B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 10. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte, der Asylentscheid vom 21. Januar 2020 sei wiedererwägungs-weise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit seinen bereits im ordentlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen (Bisexualität und Mitgliedschaft im Kult). Der Eingabe lagen drei Polizeirapporte der Ghana Police (vom [...], vom [...] und vom [...]) und ein Arztbericht des (...) vom (...) bei.
B.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 trat das SEM auf diese Eingabe nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 21. Januar 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Es begründete den Entscheid damit, dass die Beweismittel aus dem Jahr (...) im Rahmen eines Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären, weshalb es an der funktionellen Zuständigkeit des SEM mangle. Hinsichtlich des Polizeirapports aus dem Jahr (...), welcher die weiterhin bestehende Bedrohung in Ghana durch den Kult und durch die Familie des Beschwerdeführers belegen solle, sei das Wiedererwägungsgesuch zudem offensichtlich nicht gehörig begründet. So sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Polizeirapport die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren in Frage stellen solle, wonach in Ghana der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vielmehr bestätige der Polizeirapport gerade, dass die Behörden die entsprechende Meldung entgegengenommen hätten. Zudem bestünden Zweifel bezüglich des Beweiswertes des Polizeirapports. Erstens sei er leicht fälschbar und zweitens widersprüchlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren.
C.
Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte, er sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs und um Anweisung eines Vollzugsstopps. Ferner ersuchte er um Weiterleitung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht, sollte sich das SEM nicht für zuständig erachten.
Er begründete seine Eingabe erneut mit seinen bisherigen Vorbringen (Verfolgung durch seine Familie wegen seiner Bisexualität und seiner Mitgliedschaft im Kult). Zudem machte er geltend, dass seine Freundin vor (...) Monaten in der Schweiz seinen Sohn zur Welt gebracht habe. Er wolle heiraten und als Familie leben, weshalb er nicht ausreisen könne. Ansonsten würde er den Kontakt zu seinem Kind verlieren. Zudem sei seine Freundin (...)-jährig und auf seine Unterstützung mit dem Kind angewiesen.
Der Eingabe lagen die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2022 eingereichten Polizeirapporte und der Arztbericht des (...) sowie ein Auszug aus dem Geburtsregister vom (...) und eine Bestätigung für Nothilfe des Migrationsamts des Kantons C._______ vom (...) bei.
D.
Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und verfügte mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 30. Mai 2024), dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 10. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf allfälligen Abschreibungskosten.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, der entsprechende Briefumschlag, die Eingabe vom 15. Mai 2024, der Auszug aus dem Geburtsregister vom (...) sowie eine Bestätigung der Sicherstellung von Dokumenten zuhanden des SEM (alles in Kopie) bei.
F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024, mittels welcher das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs vom 15. Mai 2024 festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt (Art. 111b Abs. 3 AsylG).
1.3 Eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, ist selbständig anfechtbar, zumal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beansprucht).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
4.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung während des hängigen Wiedererwägungsverfahrens herstellen (Art. 111b Abs. 3 AsylG).
5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, sich während dem Wiedererwägungsverfahren in der Schweiz aufzuhalten. Es könne ihm durchaus zugemutet werden, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2020 ausgeführt habe, handle es sich bei der geltend gemachten Bisexualität um eine reine Behauptung. Zudem sei diese - abgesehen von Angehörigen - niemanden bekannt. Eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung habe das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen ausgeschlossen. Den drei eingereichten Polizeiberichten habe das SEM bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 10. September 2022 die wiedererwä-gungsrechtliche Relevanz abgesprochen. Zudem seien zwei von diesen Polizeirapporten sowie der Arztbericht von (...) ohnehin im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Weiter sei auch das Vorbringen, wonach er zwischenzeitlich in der Schweiz Vater geworden sei, eine reine Parteibehauptung. Daraus könne der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, ihm sei es als bisexueller Mann nicht zumutbar, nach Ghana zurückzukehren, wo Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen massiv verfolgt würden. Es sei ihm auch nicht zumutbar, den Entscheid über das Mehrfachgesuch in Ghana abzuwarten. Das Parlament in Ghana habe ein neues, umstrittenes Gesetz verabschiedet, das schwere Strafen gegen schwule, bisexuelle und andere queere Menschen sowie ihre Unterstützer vorsehe. Demnach würden solchen Personen mehrere Jahre Gefängnis drohen (mit Verweis auf Berichte der Tagesschau Deutschland, des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland, des Schweizer Radio und Fernsehen sowie mit Angaben weiterer Quellen). Zwar sei das Gesetz noch nicht in Kraft, aber es gelte als wahrscheinlich, dass der Präsident Ghanas die Regelung nach den Wahlen im Dezember unterzeichnen werde. Ghana stehe mit dem neuen Gesetz ein Paradigmenwechsel bevor und könne für LGBTQ-Menschen nicht mehr als Safe Country eingestuft werden. Zudem berufe er sich auf Art. 8 EMRK und wolle während dem Verfahren nicht von seiner Familie getrennt werden. Er wolle sein Kind so bald wie möglich anerkennen und seine Familie unterstützen.
6.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das hängige Wiedererwägungsverfahren beim SEM in seiner Heimat in Ghana abwarten kann oder ob der Beschwerdeführer in Ghana konkret gefährdet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer E-4196/2021 vom 24. September 2021 E. 5).
6.2 Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bisexualität und den Konsequenzen für ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Ghana hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im ordentlichen Verfahren im Urteil D-519/2020 vom 5. Februar 2020 auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass eine Gefährdung auszuschliessen sei. Die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Sachverhaltselemente und Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). Diese Vermutungen gelten auch für bisexuelle Personen und auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte. Zwar können diese Vermutungen im Einzelfall umgestossen werden, das gelingt dem Beschwerdeführer aber nicht. Die eingereichten Polizeirapporte zeigen, dass sich der Beschwerdeführer respektive seine Frau in Ghana angeblich wiederholt bei der Polizei gemeldet und einen Angriff durch seine Familie angezeigt haben. Dabei hat er zu Protokoll gegeben, der Angriff sei unter anderem erfolgt, weil er sich als homosexuell bekannt habe. Folglich kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität befürchtet hat, ansonsten er seine sexuelle Orientierung nicht der Polizei offengelegt hätte. Zudem hatte dieses Bekenntnis bei der ghanaischen Polizei offenkundig keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund erscheint die (neue) Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Bisexualität bei einer Rückkehr auch vom ghanaischen Staat verfolgt, nicht objektiv begründet. Weiter ist den Polizeirapporten zu entnehmen, dass die Polizei die Anliegen des Beschwerdeführers aufgenommen und ihm weitergeholfen hat, auch wenn er gemäss den jeweiligen Protokollen an eine andere, zuständige Stelle verwiesen worden ist. Jedenfalls kann, wie das SEM zu Recht festgehalten hat, aus diesen Unterlagen in keiner Weise auf eine fehlende Schutzwilligkeit oder -fähigkeit geschlossen werden. Somit kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden in Ghana wenden, sollte er erneut Übergriffe durch seine Familie befürchten. Das ist ihm zudem durchaus zuzumuten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung, weder durch den ghanaischen Staat noch durch private Dritte respektive seine Familie, in absehbarer Zukunft konkret gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen und der Echtheit der eingereichten Beweismittel offenbleiben.
6.3 Neu, das heisst nicht bereits im ordentlichen Verfahren beurteilt, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz in eine Frau verliebt und habe mit dieser ein Kind; er wolle während des (Wiederwägungs-)Verfahrens nicht von seiner Familie getrennt werden. Zum Beweis hat er einen Auszug vom (...) aus dem schweizerischen Geburtsregister eingereicht. Diesem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Vater dieses Kindes ist, auch wenn es denselben Vornamen trägt («[...]»). Somit hat das SEM zutreffend festgehalten, dass es sich bei diesem Vorbringen bisher um eine blosse Behauptung handelt. Die Vaterschaft des Kindes ist zum aktuellen Zeitpunkt ungeklärt. Unterlagen, die auf seine Vaterschaft oder zumindest auf ein persönliches Verhältnis zum Kind oder dessen Mutter hinweisen, reichte er sodann keine zu den Akten. Vielmehr ist dem Geburtsauszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer getrennt von diesem Kind und dessen Mutter lebt. Vor dem Hintergrund, dass die Vaterschaft nicht geklärt ist, der Beschwerdeführer auch aktuell nicht mit seinem Kind und dessen Mutter zusammenlebt und angesichts des Umstands, dass aufgrund des jungen Alters des Kindes eine Vater-Kind-Bindung durch eine (gegebenenfalls vorübergehende) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana nicht verunmöglicht würde, ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in Ghana abzuwarten. Ohnehin kann aus der angeblichen Vaterschaft in der Schweiz keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Ghana abgeleitet werden. Eine solche legt der Beschwerdeführer auch nicht dar.
6.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG verneint. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten.
6.5 Das SEM hat demnach den Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des hängigen Beschwerdeverfahrens und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der Antrag auf Erlass der Abschreibungskosten erweist sich ebenfalls als gegenstandslos.
7.2 Der mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
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