Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3664/2013/mel
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),und dessen EhefrauB.________, geboren (...)Tunesien, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N________
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2012 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am 23. Juli 2012 im C._______ eine summarische Befragung der Beschwerdeführenden stattfand,
dass das BFM mit Verfügungen vom 8. Februar 2013 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2012 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in Anwendung der Dublin-II-VO nach Italien und die Beschwerdeführerin nach Frankreich wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-962/2013 und D-963/2013 vom 5. März 2013 die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführenden vom 25. Februar 2012 guthiess, die Verfügungen vom 8. Februar 2013 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Beschwerdeführenden mitteilte, dass das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen werde,
dass am 5. Juni 2013 in Bern-Wabern die Anhörung der Beschwerdeführenden durch das BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, im Jahre 2005 habe sie ohne einen bestimmten Grund ihre Arbeitsstelle bei der Polizei eingebüsst und sei danach sowohl von der Zivilbevölkerung als auch von ehemaligen Mitarbeitern als Feindin betrachtet worden,
dass sie von einem Motorradfahrer angefahren und dadurch am Bein verletzt worden sei,
dass sie nach der Revolution in Tunesien ab dem 1. Februar 2011 wieder bei der Polizei gearbeitet habe, indessen habe ihr die Arbeit wegen den schwierigen Bedingungen nicht mehr gefallen,
dass am 27. Oktober 2011 der Sohn der Frau, welche sie als Kleinkind gestillt habe, wegen Drogenkonsum verhaftet worden sei und man sie wegen ihres guten Verhältnisses zu diesem des Drogenhandels verdächtigt und deswegen unter Beschimpfungen verhört, beurlaubt und ihr schliesslich am 21. Februar 2012 gekündigt habe,
dass sie in der Folge einen Pass und einen Strafregisterauszug beantragt habe, welche ihr mit zeitlicher Verzögerung ausgestellt worden seien,
dass sie nach ihrer Entlassung keine Arbeit gefunden habe, da die Leute mit Ex-Polizisten nichts zu tun haben wollten,
dass es im Weiteren in Tunesien keine Menschen- und Frauenrechte gebe und sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Tunesien wegen der Einreichung ihres Asylgesuches in der Schweiz Schwierigkeiten mit dem tunesischen Innenministerium zu bekommen,
dass ihr Vater den Kontakt verweigert habe, da sie ihren Ehemann nur traditionell und nicht standesamtlich geheiratet habe und sie an einer mittelgradigen depressiven Erkrankung und an einer Angststörung leide,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein ärztliches Bestätigungsschreiben der C._______ vom (...) einreichte, worin festgehalten wird, dass sich die Beschwerdeführerin am (...)in psychiatrische Behandlung begeben habe und an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide,
dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, wegen der schwierigen Arbeitssituation in Tunesien seinen Heimatstaat verlassen zu haben und wie seine Ehefrau zu befürchten, Schwierigkeiten mit deren Vater zu bekommen,
dass das BFM mit - am 20. Juni 2013 eröffnetem - Entscheid vom 18. Juni 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzten vorgedruckten, auf den 24. Juni 2013 datierten, zuhanden der Schweizerischen Post am 25. Juni 2013 aufgegebenen Formular-Eingaben Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie zwar die übrigen Rechtsbegehren in den Formular-Beschwerden strichen, indessen gleichzeitig einen Bedürftigkeitsnachweis einreichten, weshalb von einem sinngemässen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf die weitergehenden Anträge in den Beschwerden, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine und die Beschwerdeführerin lediglich Kopien ihrer Identitätskarte und ihres Reisepasses und ihres Führerausweises und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte,
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden machten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann,
dass insbesondere auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden hinzuweisen ist, sich die Identitätspapiere, welche sich angeblich bei einem Freund in Mailand befänden, zukommen zu lassen,
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgesuchen vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wurden,
dass sich die Entgegnungen in den Beschwerden im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen zur Lage in Tunesien und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe drei Dokumente in arabischer Sprache in Kopie einreichte, bei denen es sich offensichtlich um die bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2013 von ihr ins Recht gelegten Dokumente zur Stützung ihres Vorbringens, von ihrer Funktion als Polizistin dispensiert worden zu sein, handelt (drei Beschlüsse des Innenministeriums; vgl. BFM-Protokoll A60 S. 2),
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Übersetzung dieser Dokumente verzichtet werden kann, da diese, unabhängig von der Frage der Authentizität, der Stützung eines ohnehin nicht asylrelevanten Vorbringens der Beschwerdeführerin dienen sollen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Tunesien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der jungen Beschwerdeführenden mit Beziehungsnetz im Heimatstaat sprechen würden,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auch in deren Heimatstaat behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen sind,
dass die eingereichten Beschwerden zum Vornherein aussichtslos waren, weshalb die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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