Entscheiddatum: 05.04.2013Publikationsdatum: 15.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3669/2011
Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...),Kirgisistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Juli 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ B._______ wurde sie am 27. Juli 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2010 dem Kanton C._______ zugewiesen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kirgisische Staatsangehörige russischer Ethnie. Sie sei in D._______ (früher: E._______) geboren, habe jedoch praktisch ihr ganzes Leben in der im Süden von Kirgisistan gelegenen Stadt F._______ verbracht. Im April 2010 seien in Kirgisistan Unruhen ausgebrochen. Als Anhängerin des dabei gestürzten Präsidenten Bakijew, der aus derselben Gegend wie sie stamme und den sie mit dem Verteilen von Flugblättern im Juni und November 2009 unterstützt habe, müsse sie nun mit Repressalien rechnen. Einige ihrer Freunde, die sich ebenfalls für Bakijew oder für dessen Partei Akzhol (andere Schreibweise: Ak-Dschol) engagiert hätten, seien während oder nach den Unruhen ums Leben gekommen.
In den vergangenen Jahren habe sie regelmässig ihre im Kanton G._______ wohnhafte, das Schweizer Bürgerrecht besitzende Mutter H._______ besucht. Am 7. April 2010 sei sie letztmals legal mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie erfahren, dass im Juni 2010 in die Wohnung ihres Vaters in F._______ eingebrochen worden sei und etwa zur selben Zeit ethnische Kirgisen in der zeitweise von ihrer Tochter bewohnten Zweitwohnung in I._______ nach ihr gesucht hätten. Aus Angst, wegen ihrer zahlreichen Reisen in die Schweiz nach einer allfälligen Rückkehr nach Kirgisistan entführt zu werden, habe sie sich Ende Juni entschlossen, nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren und stattdessen in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin einen am 29. September 2006 ausgestellten, zahlreiche Visa für die Schweiz beziehungsweise für die Schengen-Staaten enthaltenden kirgisischen Pass (gültig bis 29. September 2016) sowie zwei dem Internet entnommene Artikel zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 - eröffnet am 1. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2011 erstmals an das Bundesverwaltungsgericht und schilderte darin die Situation in Kirgisistan und ihre Probleme in ihrem Heimatland. In einem ebenfalls auf den 28. Juni 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Brief äusserte sich auch die in der Schweiz wohnhafte Mutter der Beschwerdeführerin; diesem Schreiben wurde eine deutsche Übersetzung beigelegt.
C.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 beantragte die damals noch nicht vertretene Beschwerdeführerin - unter Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Mai 2011 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der Folge ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der verfahrensrechtlichen Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - war beim Bundesverwaltungsgericht bereits am 27. Juni 2011 eine am 24. Juni 2011 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.921]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Abgewiesen wurde demgegenüber das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E.
E.a Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim BFM am 19. September 2011 einen Kantonswechsel in den Kanton G._______, wo ihre Mutter H._______ lebe.
Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 abgewiesen.
Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 23. Januar 2012 sowie auch auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2012 (...) nicht ein.
E.b Einem weiteren, am 2. Juli 2012 gestellten Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels stimmte das (...) mit Schreiben vom 13. Juli 2012 zuhanden des BFM nicht zu.
F. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren seine Vertretung an und ersuchte im Namen seiner Mandantin um vollumfängliche Gutheissung der in der Beschwerde gestellten Anträge.
G. G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde vom 29. Juni 2011, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.b Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern namentlich auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BFBE 2008/12 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
So ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihre Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch - im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen - zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
4.1.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit Vorfällen, die sich nach ihrer letztmaligen Einreise in die Schweiz am 7. April 2010 ereignet hätten (betreffend das Vorbringen der Flugblätterverteilung im Juli 2009 vgl. nachstehend E. 4.3). So sei im Juni 2010 in die Wohnung ihres Vaters in F._______ eingebrochen worden, und etwa gleichzeitig hätten ethnische Kirgisen in ihrer Zweitwohnung in I._______ nach ihr gesucht. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend.
4.1.2 Im April 2010 fanden in verschiedenen Städten Kirgisistans Kundgebungen gegen die damalige politische Situation statt. Diese Kundgebungen wurden zunehmend gewalttätiger und führten schliesslich zur Flucht von Präsident Kurmanbek Bakijew ins Ausland. In der Folge kam es im Süden Kirgisistans (...) zu schweren Unruhen, die zahlreiche Todesopfer forderten und Zehntausende veranlassten, vorübergehend im Ausland Schutz vor den blutigen Zusammenstössen zu suchen. Der Übergangsregierung unter der ehemaligen Aussenministerin Rosa Otunbajewa gelang es jedoch, die Lage zu beruhigen; die ins Ausland Geflüchteten kehrten wieder in ihre Heimat zurück, und im Verfassungsreferendum vom 27. Juni 2010 stimmte die kirgisische Bevölkerung einer Verfassungsänderung zu, welche den Wechsel vom Präsidialsystem zur parlamentarischen Republik ermöglichte. Auch die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Seither hat sich die Situation im Land weiter verbessert.
4.1.3 Die schon zu Zeiten der Sowjetunion bestehenden Spannungen zwischen der vorwiegend im ländlicheren Süden Kirgisistans ansässigen usbekischen Minderheit (13,8 % der Bevölkerung) und der kirgisischen Mehrheit (64,9 % der Bevölkerung) bestehen nach wie vor (vgl. auch Beschwerde vom 29. Juni 2011 S. 4 f.), und ein erneutes Wiederaufflammen dieses ethnischen Konflikts ist nach wie vor nicht ganz auszuschliessen. Demgegenüber sind die ethnischen Spannungen zwischen Kirgisen und der russischen Minderheit (12,5 % der Bevölkerung) viel weniger ausgeprägt. Zwar kommt es - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - zu vereinzelten Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der kirgisisch-muslimischen Mehrheit (insbesondere hinsichtlich des erschwerten Zugangs zum Arbeitsmarkt beziehungsweise zum Staatsdienst bei fehlenden Kenntnissen der kirgisischen Sprache). Von einer (gezielten) Verfolgung der russischen Minderheit, welcher die Beschwerdeführerin angehört, kann jedoch keinesfalls gesprochen werden, weshalb die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie unbegründet ist.
4.1.4 Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt nach ihrer letztmaligen Ausreise geschilderten Behelligungen durch ethnische Kirgisen - sofern überhaupt glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 4.3 der Erwägungen) - als Ausdruck jener unruhigen Zeit zu werten. Nachdem sich die Lage in Kirgisistan heute im Vergleich zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin anfangs April 2010 klar verbessert hat, liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor, welche eine Furcht vor Verfolgung als begründet und dadurch als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen lassen.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten beziehungsweise anlässlich der Anhörung vom 27. Juli 2010 erwähnten, dem Internet entnommenen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie nicht die aktuelle Lage in Kirgisistan wiedergeben (so wurde etwa der zu den Akten gegebene "Forbes"-Artikel betreffend die Situation in F._______ am 18. Juni 2010, mithin zum Zeitpunkt der schwersten Unruhen, publiziert).
4.2 Bezüglich der weiteren Aussage der Beschwerdeführerin, in Kirgisistan herrsche die Meinung, die Schweiz bestehe nur aus Banken und alle würden im Geld schwimmen, weshalb sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr entführt zu werden (vgl. Vorakten A4, Antwort auf die Frage 16), wies das BFM zutreffend darauf hin, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Tatsächlich liegen im vorliegenden Fall keine solchen konkreten Anhaltspunkte vor. In der blossen Anwesenheit der Mutter in der Schweiz und in den Reisen der Beschwerdeführerin sind diese jedenfalls nicht zu erblicken, zumal diese angebliche und weitgehend hypothetische Gefährdung auch schon vor der letzten Ausreise aus Kirgisistan bestanden hätte, sich die Beschwerdeführerin aber dennoch bis anhin nicht veranlasst gesehen hatte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Das BFM gelangte daher zu Recht zum Schluss, diesem Vorbringen komme ebenfalls keine Asylrelevanz zu.
4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teilweise auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So erweckt die undifferenzierte und stereotype Schilderung in der Tat nicht den Eindruck, dass das Vorgetragene von der Beschwerdeführerin tatsächlich persönlich erlebt worden ist.
Zwar kann in diesem Kontext - entgegen der Ansicht des BFM - in den Aussagen der Beschwerdeführerin, zwei Monate vor den Präsidentschaftswahlen, welche am 23. Juli 2009 stattgefunden haben, von Haus zu Haus gegangen zu sein und "Agitationsflugblätter" verteilt zu haben (vgl. A1 S. 5), beziehungsweise vor den besagten Wahlen "den ganzen Monat Juni" Flugblätter verteilt zu haben (vgl. A4, Antworten auf die Fragen 27 ff.), noch kein klarer Widerspruch erblickt werden. Demgegenüber stellte die Vorinstanz zutreffend fest, im Jahre 2009 hätten in Kirgisistan keine Parlamentswahlen stattgefunden, so dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, im November 2009 dafür eine Woche lang Flugblätter verteilt zu haben (vgl. A4, Antworten auf die Fragen 29 und 34), nicht glaubhaft erscheint.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten.
Letztlich kann auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils mehrere Monate mit gültigen Visa in der Schweiz aufhielt, darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere auf die in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen zu den früher stattgefundenen Unruhen oder zur Stellung der Frau in ihrem Heimatstaat) sowie in den weiteren Eingaben (vgl. Sachverhalt Bst C) gemachten Darlegungen einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der russischen Minderheit angehört, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Wie bereits oben (vgl. vorstehend Ziff. 4.1 der Erwägungen) festgehalten wurde, hat sich die Situation in Kirgisistan seit den Unruhen vom Frühling 2010 kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Im gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht kein Krieg, kein Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7995/2007 vom 27. Januar 2011).
6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen, individuellen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sie verfügt über eine Ausbildung als (...) und (...) und arbeitete vor ihrer Ausreise als (...) (vgl. A1 S. 2). Zudem wohnen ihr Vater sowie ihre erwachsene Tochter nach wie vor in Kirgisistan (vgl. A1 S. 2) und es ist davon auszugehen, dass diese ihr bei der Reintegration behilflich sein werden. Die Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, H._______, seit (...) Jahren in der Schweiz lebt und das Schweizer Bürgerrecht besitzt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass sich H._______ (...) in der Schweiz einsam fühlt und (...) Begleitung und Unterstützung - vorzugsweise durch die Beschwerdeführerin - benötigt (vgl. die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 28. Juni 2011), lässt den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführerin, die in der Erstbefragung vom 9. Juli 2010 und in der Anhörung vom 27. Juli 2010 über Stress und Schwindelgefühle geklagt hatte (vgl. A1 S. 5 und A4, Antworten auf die Fragen 48 ff.), hat bis anhin keine entsprechenden ärztlichen Berichte oder Zeugnisse zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei allenfalls nach ihrer Rückkehr auftretenden medizinischen Problemen in ihrer Heimat - sowohl in I._______ als auch in F._______ - ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis zum 29. September 2016 gültigen kirgisischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung zweifellos auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 29. Juni 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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