Entscheiddatum: 31.01.2013Publikationsdatum: 11.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-367/2013
Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, stammende Beschwerdeführer im Februar (...) sein Heimatland verliess und via C._______ und D._______ in den E._______ gelangte, von wo aus er am (...) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (...) im EVZ F._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]), und vom BFM am (...) im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, er habe als Adoptivkind Probleme erfahren, da er von der Familie seiner Adoptiveltern nach deren Tod nicht akzeptiert und ausgeschlossen worden sei,
dass es in seinem Dorf einen Landstreit gegeben habe, welcher von den lokalen Gerichten zu Ungunsten von ihm sowie den übrigen Dorfbewohnern entschieden worden sei, und nach dem Gerichtsurteil die Bewohner des siegreichen Nachbardorfs ihn und die übrigen Bewohner vertrieben hätten, wobei es zu Kämpfen gekommen sei,
dass er bei diesen Kämpfen von einer Person am Bein verletzt worden sei, er dieser Person deswegen den Tod gewünscht und ihr damit auch gedroht habe,
dass in der Folge diese Person tatsächlich gestorben sei, wobei deren Angehörige ihm die Schuld am Tod gegeben und ihn deswegen verfolgt hätten,
dass die nigerianische Polizei ihn deswegen auch verfolgt habe und ihn immer noch suche,
dass er aus genannten Gründen Nigeria im Jahr (...) verlassen und (...) Jahre im E._______ gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nie über gültige Dokumente verfügt haben soll und sich solche nicht beschafft habe, da er ziemlich spontan Nigeria verlassen habe und danach mit fremden Papieren und mit Hilfe einer Person, der er nahezu nichts habe bezahlen müssen, auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, kein Glaube geschenkt werden könne,
dass auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit fremden Identitätsdokumenten und ohne finanzielle Gegenleistung die Reise bis in die Schweiz unternommen habe und in G._______ mit diesen Dokumenten problemlos die Kontrollen am Flughafen habe passieren können,
dass somit feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Identität vorzulegen, und vielmehr versuche, diese zu verschleiern, um eine allfällige Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen und dabei seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletze,
dass weiter keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, sich Reise- oder Identitätsdokumente zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da weder der Umstand, dass er ein Adoptivkind sei und deshalb gewisse Nachteile gegenüber den Blutsverwandten seiner Adoptiveltern erlitten haben wolle, noch die Landstreitigkeiten, welche vom lokalen Gericht entschieden worden seien, asylbeachtlich seien,
dass es weiter dem Gesuchsteller auf alle Fälle möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen, ohne sofort die Ausreise aus seinem Heimatland in Betracht zu ziehen, und er angegeben habe, auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu sein, weshalb er Nigeria verlassen habe,
dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation, noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nigeria sprechen würden,
dass es ferner auch keine individuellen Gründe gebe, die sich gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stellen würden, zumal er ein Mann mittleren Alter ohne gesundheitlich relevante Probleme sei und über Schulbildung verfüge,
dass er sich zudem jahrelang im E._______ aufgehalten habe, wo er für sich selber aufgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 in französischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf seine Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen,
dass weiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 in deutscher Sprache erging und somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Reisepass oder ein Identitätspapier besessen und sei mit fremden Identitätsdokumenten in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen als sehr unwahrscheinlich und realitätswidrig anmuten,
dass überdies der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im E._______ sowie sein Reiseweg, welcher gemäss eigenen Angaben über mehrere Staaten führte, ohne eigene und echte Identitätspapiere kaum zu bestreiten gewesen sein dürfte,
dass unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer für seine Reise vom E._______ in die Schweiz seinem Helfer, welcher ihm den Pass einer fremden Person besorgt habe, fast nichts habe bezahlen müssen und ihn dieser Helfer auf dem Luftweg bis über die Passkontrollen in G._______ begleitet habe,
dass seine Angaben zum Reiseverlauf zudem substanzlos und vage ausfallen,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Fehlens von Identitätspapieren - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung vom 13. September 2012 (vgl. act. A3/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom 27. September 2012 (vgl. act. A4/9) und der direkten Anhörung vom 8. Januar 2013 (vgl. act. A10/10) - nicht nachkam und als Grund angab, Nigeria ziemlich spontan verlassen zu haben, weshalb er keine Zeit gehabt habe, sich Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A10/10 S. 4),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, dass er gar nicht wisse, an wen er sich wenden könne, um seine Identität zu belegen, da er nie über Identitätspapiere verfügt habe, was in Nigeria durchaus vorkommen könne, und er nie zuvor gereist sei, weshalb er auch nie Identitätspapiere benötigt habe,
dass er zudem in Nigeria über kein soziales Netz verfüge, welches ihm diese Dokumente schicken könnte,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Landstreitigkeiten und der als Adoptivkind angeblich erlittenen Nachteile nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, dass die Familie der verstorbenen Person ihm die Schuld an deren Tod gebe, die Polizei eingeschaltet habe und man ihn ausserdem mehrfach versucht habe zu vergiften,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, von der korrupten und menschenrechtsverletzenden nigerianischen Polizei wegen Mordes verfolgt und gesucht zu werden und er grosse Angst habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltung drohen werde,
dass er jedoch an der Anhörung ausführte, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und die Angehörigen des Verstorbenen, welche ihn nach wie vor suchen würden, lediglich versucht hätten, die Polizei einzuschalten (vgl. act. A10/10 S. 6),
dass insgesamt die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Polizei und die Angehörigen des Verstorbenen zu vage sowie nicht ansatzweise substantiiert ausgefallen sind und ausserdem als teilweise nachgeschoben und mithin als unglaubhaft einzustufen sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, dass er gelegentlich (Angabe der Krankheit) leide und es ihm körperlich nicht so gut gegangen sei, jedoch sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile verbessert habe,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da die gemachten Äusserungen über die Gesundheit in keiner Weise substantiiert dargelegt wurden und aus den Akten weiter nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einem relevanten gesundheitlichen Problem im Sinne obiger Ausführungen leiden soll,
dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Primarschule besuchte, neben seiner Muttersprache über Französisch- und Englischkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritt und sich selbständig durch Lesen von Büchern beispielsweise im Bereich (...) weiterbildete (vgl. act. A10/10 S. 2; act. A1/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, in Nigeria über Freunde zu verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen kann,
dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich im E._______ über mindestens (...) Jahre selbständig durchzuschlagen,
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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