Entscheiddatum: 26.04.2013Publikationsdatum: 03.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3670/2011
Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn,Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (...).
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) über den Flughafen von B._______ und reiste am (...) illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom (...) sowie der Anhörung vom (...) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als Tuktukfahrer und Landwirt gearbeitet und unter der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka gelitten zu haben. Oft hätten ihn die Soldaten an Checkpoints kontrolliert und ihm einen Teil seiner Früchte, welche er transportiert habe, weggenommen. Im April (...) seien er und weitere unbeteiligte, zufällig anwesende Personen von Soldaten auf der Strasse am Checkpoint mit einem Elektrokabel geschlagen worden, nachdem eine Bombe explodiert sei. Es sei in letzter Zeit oft vorgekommen, dass die Armee Tuktukfahrer getötet habe. Er habe sich aber auch vor den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefürchtet, da diese ihn gewarnt und gesagt hätten, dass er der Armee keine Früchte mehr geben dürfe. Im Jahr (...) habe er an einem Fest der LTTE Fahnen aufgehängt, ansonsten sei er aber nie persönlich von den LTTE aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Er habe sich im (...) zur Ausreise entschlossen, da die Lage immer schlimmer geworden sei und er in ständiger Angst gelebt habe.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts des geringen bzw. inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Er müsse aus objektiver Sicht nicht befürchten, sich heute noch mit asylrechtlicher Verfolgung seitens der LTTE konfrontiert zu sehen, sei es doch seit dem Kriegsende im Mai 2009 zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Organisation gelte als geschlagen und stelle somit für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr dar. Es würde sich zudem um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handeln, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Für den Beschwerdeführer bestehe demnach die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss, die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______ und habe zuletzt in F._______ (beides Jaffna Distrikt) gelebt, verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und weise Berufserfahrung als Fahrer und Landwirt auf.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2011 sei in den Dispositivziffern 3, 4, und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 20. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammengefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011) zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen und dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kommentar zum Dienstreisebericht einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2011 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vornahm, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die Begründungspflicht verletzt worden.
4.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise eingeräumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden.
4.4 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2012/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor. Die im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht weitgehend der vorliegend beanstandeten Praxis des BFM. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass, insoweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 27. Mai 2011 sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
5.3.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vor, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte es dabei zur Einschätzung, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Allerdings dränge sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: a.a.O. E. 13.2).
5.3.3 Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisationen nicht, von der dargestellten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus E._______ (Jaffna Distrikt) und lebte von (...) bis zu seiner Ausreise in dem ebenfalls in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets gelegenen Ort F._______ (Jaffna Distrikt). Dort leben nach wie vor seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn, seine Eltern sowie drei Geschwister. Es kann daher von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über vier Jahre Schulbildung sowie berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und als selbständiger Tuktukfahrer. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausreiste. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, weshalb von einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden darf.
5.3.4 Nach dem Gesagten lassen - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 eingeräumt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen. Nach Verrechnung mit dem am 13. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Saldo von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Er hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
3.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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