Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 11.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3682/2012/mel
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2012 und gelangte über Italien am 27. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. März 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 1. Juni 2012 statt.
A.b Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als deren Mitglied logistisch unterstützt zu haben. Im Jahr 2002 habe er sich mit einem bei den LTTE aktiven Cousin C._______ begeben und dort als Fahrzeugmechaniker für die Organisation gearbeitet. Der Cousin sei später bei einem Kampf ums Leben gekommen. Er habe an Propagandaaktivitäten teilgenommen und die LTTE über Standorte der Armee informiert. Im Jahr 2007 sei in D._______ eine mit ihm befreundete Person erschossen worden. Vor Kriegsende sei er nach B._______ zurückgekehrt beziehungsweise seit dem Kriegsende vom 18. Mai 2009 drei Monate lang im Militärlager von E._______ festgehalten worden, bis sein Vater die Freilassung gegen Bestechungsgeld habe bewirken können. Danach habe er sich bei einer Tante in F._______ aufgehalten. Im September 2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn wiederholt unbekannte Personen - mutmasslich aus Armeekreisen - gesucht. Er habe deshalb seit Juli 2011 nicht mehr zuhause gewohnt und sei schliesslich via G._______ ausgereist. Sein älterer Bruder, welcher ebenfalls Propaganda für die LTTE gemacht habe, sei seit 2008 verschollen.
A.c Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein als Beweismittel zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 15. Juni 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Er machte geltend, das BFM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Er sei im Heimatland asylrelevant gefährdet.
D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe zu seinen Identitätsdokumenten ungereimte Angaben gemacht. Die Schilderungen betreffend sein Verhalten vor beziehungsweise bei Kriegsende - nach Hause schleichen beziehungsweise mehrmonatige Haft in einem Lager - seien widersprüchlich ausgefallen. Den anschliessenden Aufenthalt bei einer Tante habe er in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend dargelegt. Ferner soll er im Jahr 2009 durch militärisch kontrolliertes Gebiet gelangt und zweimal befragt worden sein. Personen mit seinem Profil - ein junger Mann, der von einem durch die LTTE kontrolliertes Gebiet in das staatlich kontrollierte gekommen sei - hätten im damaligen Zeitpunkt mit strengen Kontrollen rechnen müssen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen sich auszuweisen. Es mute entsprechend realitätsfremd an, dass ihn Armeeangehörige zwecks Identifizierung lediglich stillschweigend angeschaut hätten und so zum Schluss gekommen seien, er gehöre zur Zivilbevölkerung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen. Da ihm die sri-lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE unterstützt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich solche Probleme früher ergeben hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus. Im Ergebnis habe er zu seinen Identitätsdokumenten keine widersprüchlichen Schilderungen gemacht. Die Inhaftierung im Militärlager habe er bei der ersten Befragung nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser Sachverhaltsumstand könnte durch die Asylbehörden den heimatlichen Behörden mitgeteilt werden, was zu einer Gefährdung seiner Angehörigen führen würde. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in F._______ seien aufgrund eines Irrtums entstanden. Im Weiteren seien seine Angaben zu den Kontrollen durch die Armee durchaus nachvollziehbar. Dass er in der Folge erst nach geraumer Zeit in B._______ in den Fokus der genannten Personen geraten sei, sei mutmasslich auf eine erst damals erfolgte Denunziation durch einen Bekannten aus der Kriegszeit zurückzuführen.
5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise auch C._______ aufhielt und es dort zu Kontakten mit den LTTE kam. Andererseits wirken seine Angaben zum damaligen Aufenthaltsort eher konfus (A 9/15 Antworten 28 ff.). Zudem gab er einerseits an, Mitglied der LTTE zu sein; andererseits brachte er vor, der verschollene Bruder, welcher nicht Mitglied sei, habe die LTTE unterstützt "auch wie ich" (A 9/15 Antworten 86 und 120). In der Beschwerde macht er geltend, er sei als "Zivilist" geflohen; die Regierung halte ihn für ein LTTE-Mitglied. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass er zwischendurch als Mechaniker von den LTTE möglicherweise zu Arbeiten beigezogen wurde; eine eigentliche Einbettung in die Strukturen der Organisation verbunden mit einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ist damit aber nicht hinreichend dargetan. Die ihm daraus angeblich erwachsenen Nachteile wirken in der geltend gemachten Form jedenfalls nicht glaubhaft.
5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Erstbefragung den Aufenthalt im Militärlager bei Kriegsende auch nicht ansatzweise; vielmehr gab er an, sich zu diesem Zeitpunkt heimlich nach Hause begeben zu haben. Diese diametral abweichenden Schilderungen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der entscheidwesentlichen Vorbringen nachhaltig. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe den Lageraufenthalt wegen einer allfälligen Gefährdung seiner Familie vorerst nicht geltend gemacht, kann in Anbetracht der ihm bei der Anhörung erklärten Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden nicht nachvollzogen werden. Im Weiteren weist das BFM zurecht auf unterschiedliche zeitliche Angaben zum Aufenthalt bei einer Tante nach der angeblich im Lager verbrachten Zeit hin. Das BFM erwägt ferner, der Umstand, wonach er erst eineinhalb Jahre nach der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen habe, obwohl ihm die sri-lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE zu unterstützen, müsse als realitätsfremd erachtet werden. Auch dieses Argument vermag zu überzeugen; das Beschwerdevorbringen, irgendwann habe eine Person, welche ihn schon während des Krieges gekannt habe, den Behörden wahrscheinlich über die LTTE-Vergangenheit informiert, mutet demgegenüber sehr spekulativ an. Ausserdem schilderte der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm in B._______ überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen, weshalb die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe auch in diesem Lichte besehen zu verneinen ist. Schliesslich wirken seine Angaben zu den Identitätsdokumenten entgegen den Beschwerdevorbringen ungereimt; in Anbetracht der bereits zitierten Unstimmigkeiten in den Aussagen kann indes davon abgesehen werden, auf diese und weitere vom BFM aufgelistete Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Auffallend ist jedoch, dass er bei seinen Schilderungen auch auf Medienberichte verwies (A 9/15 Antwort 47), was den Eindruck einer fehlenden individuell-konkreten Bedrohung verstärkt.
5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die generelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbeschwerden aus Sri Lanka einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).
6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein namhaftes Engagement für die LTTE ergibt sich aus den Akten nicht. Die zielgerichtete Suche wegen eines Engagements ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht.
7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733)
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Februar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Als junger Mann habe er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. In der Beschwerde wird demgegenüber auch an der Unzumutbarkeit des Vollzugs festgehalten.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).
9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit haben. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete als Mechaniker; relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2012 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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