Entscheiddatum: 01.07.2013Publikationsdatum: 10.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3682/2013/mel
Urteil vom 1. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Guinea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar 2012 verliess und am 18. Februar 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 19. Februar 2013 erklärte, er sei minderjährig,
dass ihm anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör dazu gegeben wurde, dass er - gestützt auf einen Eurodac-Treffer - am (...) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er dazu Stellung nahm, indem er ausführte, er sei nie in Deutschland gewesen,
dass das BFM den Beschwerdeführer am gleichen Tag für die Dauer des Asylverfahrens einem Kanton zuwies und diesem schriftlich mitteilte, dass es sich um eine minderjährige Person handle,
dass ihm zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im Beisein einer Vertretung für Minderjährige am 6. Juni 2013 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er erneut verneinte, je in Deutschland gewesen zu sein, und versicherte, er habe sich nur in Frankreich aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt,
dass er nicht wisse, wie man in Deutschland zu seinen Fingerabdrücken gekommen sei,
dass das BFM am 10. Juni 2013 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 2013 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 - eröffnet am 24. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, Deutschland sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wozu es sich in seinem Schreiben vom 13. Juni 2013 bereit erklärt habe,
dass die Präferenz des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, im Normalfall keine Beachtung finden könne, weil die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens in der Dublin-II-VO geregelt sei,
dass die Überstellung an Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 13. Dezember 2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland aufgrund der Zusicherung der deutschen Behörden zu dessen Rückübernahme als erstellt gilt, auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und des rechtlichen Gehörs in Anwesenheit eines Vertreters für Minderjährige abstreitet, je in Deutschland gewesen zu sein, womit die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass dem Einwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, Deutschland sei zu spät angefragt worden, entgegenzuhalten ist, dass sich Deutschland in seinem Antwortschreiben vom 13. Juni 2013 bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, womit die Zuständigkeit Deutschlands ungeachtet der späten Anfrage feststeht,
dass zudem der Einwand, derjenige Mitgliedstaat sei zuständig, in welchem sich der Minderjährige befinde und in welchem er sein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb die Schweiz zuständig sei, ebenfalls nicht für die Zuständigkeit der Schweiz spricht, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen zuerst in Deutschland ein Asylgesuch stellte, wo ihm die Fingerabdrücke genommen wurden, womit das in Deutschland eingeleitete Asylverfahren bewiesen ist, auch wenn der Beschwerdeführer abstreitet, je in diesem Land gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer somit erwiesenermassen zuerst in Deutschland und nicht in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101 und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Deutschland sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der KRK, halten würde,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen - mithin auch der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer - betreffend Unterbringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Deutschland nach Ungarn abgeschoben zu werden, unbegründet und auch in keiner Weise belegt ist, weshalb die Argumentation in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe die sofortige Wegweisung nach Ungarn, nicht zu überzeugen vermag,
dass überdies auch den Akten keine Hinweise auf eine mögliche Wegweisung nach Ungarn entnommen werden können,
dass sich somit keine Hindernisse aus den Akten ergeben, gestützt auf welche der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht zulässig oder zumutbar sein sollte,
dass im Übrigen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10),
dass vorliegend - wie aufgezeigt, kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass unter diesen Umständen und angesichts der direkten Entscheidung auf die Gesuche und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der fehlenden Bescheinigung der Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge des Direktentscheides hinfällig geworden ist,
dass angesichts der Abweisung der Beschwerde auch keine Parteientschädigung zu entrichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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