Entscheiddatum: 03.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3690/2013law/rep
Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),Gambia,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger und ethnischer Mandinko, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2012 auf dem Landweg verliess und über F._______, Mali, Burkina Faso, Algerien, Libyen und Italien am 22. April 2013 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 14. Mai 2013 zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in der Nähe von C._______ in der Region D._______, wo er bis zur Ausreise im Dezember 2012 gelebt habe,
dass er zunächst vier Jahre lang die Primarschule in E._______ und anschliessend drei bis vier Jahre eine Koranschule in F._______ besucht habe,
dass er nach dem Tode seines dortigen Koranlehrers zu einem ihm nicht mehr geläufigen Zeitpunkt nach Gambia zurückgekehrt sei,
dass er sich in der Folge während der Regenzeit in B._______ aufgehalten habe, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und sporadisch auf dem Bau geholfen habe,
dass er ausserhalb der Regenzeit in G._______ gelebt habe, wo er in einem Quartier namens H._______ in einer nach dem dort predigenden Imam, I._______, benannten Moschee als unbezahlter Mitarbeiter und Putzkraft gearbeitet habe,
dass die Polizei den Imam und ihn selbst beziehungsweise den Imam allein beschuldigt habe, den gambischen Präsidenten anlässlich des letzten Freitagsgebets im November 2012 beleidigt zu haben,
dass die Polizei den Imam am 30. November 2012 beziehungsweise am 3. Dezember 2012 festgenommen habe,
dass er selbst von der Polizei am 4. Dezember 2012 während der Gebetsstunde in der Moschee beziehungsweise mittags auf dem Weg dorthin festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei,
dass man ihn dort aufgefordert habe, als Zeuge gegen den Imam auszusagen, wofür man ihm Geld angeboten habe,
dass er sich Bedenkzeit ausbedungen habe, worauf die Polizei ihn am nächsten Tag freigelassen, indessen gleichzeitig aufgefordert habe, sich jeden Tag auf dem Polizeiposten zu melden,
dass er sich schliesslich am 8. Dezember 2012 zur Ausreise aus Gambia entschlossen und seine Heimat am selben Tag verlassen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung ausführte, seine Identitätskarte sei ihm im Dezember 2012 von der Polizei in G._______ abgenommen worden (vgl. act. A6/10 S. 5),
dass er ohne irgendwelche Ausweispapiere bis nach Libyen gelangt sei und dort von einem Mann für die Weiterreise nach Italien mit einem Fischerausweis ausgestattet worden sei (vgl. act. A11/15 S. 2f., F und A4 bis 14),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 24. Juni 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Juni 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer im weiteren beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache der Schweiz, sondern auf Englisch abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung zu verzichten ist, da deren Inhalt aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend verständlich ist,
dass somit auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35a AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere angetreten, da seine Identitätskarte von der Polizei in G._______ zurückbehalten worden sei, allein schon angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht plausibel ist,
dass überdies auch angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte, seine Behauptung, ohne gültige Ausweispapiere bis in die Schweiz gelangt zu sein, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil die Polizei ihn zu einer falschen Zeugenaussage habe bewegen wollen,
dass das BFM jedoch aufgrund widersprüchlicher und der allgemeinen Erfahrung und dem logischen Handeln zuwiderlaufenden Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer in der Tat sowohl in Bezug auf den Umstand, ob nur der Imam (vgl. act. A11/15 S. 9 F und A82) oder auch er selbst (vgl. act. A6/10 S. 7 Ziff. 7.01) der Beleidigung des gambischen Präsidenten beschuldigt worden sei, als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der polizeilichen Festnahme des Imams (30. November 2012 beziehungsweise 3. Dezember 2012 [vgl. act. A11/15 S. 9 F und A82 und act. A6/10 S. 8]) divergierende Angaben gemacht hat,
dass er ferner hinsichtlich der eigenen Festnahme einerseits behauptete, diese habe am 4. Dezember 2012 während der Gebetsstunde in der Moschee stattgefunden (vgl. act. A6/10 S. 8 oben), um anderseits zu erklären, seine damalige Festnahme habe stattgefunden, während er sich auf dem Weg zur Moschee befunden habe (vgl. act. A11/15 S. 9 F und A84),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in der Wiederholung der Verfolgungsgeschichte erschöpfen,
dass jedoch keine Einwände erfolgen, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Gambia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und vor der Ausreise in der Landwirtschaft und auf dem Bau gearbeitet hat (vgl. act. A6/10 S. 3 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05),
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass er bei Bedarf die Unterstützung durch seine in Gambia wohnhafte Mutter beziehungsweise seine Geschwister in Anspruch nehmen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass mit dem direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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