Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 07.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3700/2011
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im Jaffna-Distrikt - suchte am 19. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 5. August 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 24. August 2010 im Wesentlichen geltend, er habe bis im Jahr 2006 bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Danach seien sie ins Vanni-Gebiet gezogen, wobei sie aufgrund des Vorrückens der sri-lankischen Armee immer wieder hätten umziehen müssen. Sein Bruder K. sei im Jahr 1994 durch ein Artilleriegeschoss ums Leben gekommen. Sein Bruder J. sei im Jahr 2007 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und im selben Jahr im Kampf gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe das obligatorische Waffentraining der LTTE absolviert. Am 17. Mai 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Dabei sei die Tasche, die er bei sich gehabt habe, kontrolliert und ein Mobiltelefon und Fotos gefunden worden. Es habe sich jedoch um eine Verwechslung gehandelt, da es sich nicht um seine Tasche, sondern um die gleich aussehende Tasche seines Kollegen P., der in Vavuniya mit dem Mobiltelefon Aufnahmen von Kriegsszenen gemacht habe, die er an einen Fernsehsender habe weiterleiten wollen, gehandelt habe. Das betreffende Mobiltelefon und die Fotos seien ihm deshalb zu Unrecht zugeschrieben worden. Man habe ihm die Verwechslung aber nicht geglaubt. Er sei in das Camp D._______gebracht worden. Dort sei er während zirka vierzehn Tagen vier Mal zum Inhalt der besagten Tasche befragt und dabei auch drei Mal geschlagen worden. Man habe ihn auch nach Tätigkeiten für die LTTE gefragt und ihm Fotos von LTTE-Mitgliedern zur Identifizierung vorgelegt. Er habe gesagt, dass er nur das obligatorische Waffentraining der LTTE besucht habe. Im Juli 2009 sei es seinem Onkel väterlicherseits aus Vavuniya gelungen, ihn aus dem Camp freizukaufen. Sein Onkel habe ihn zu einem Freund nach E._______, Vavuniya, gebracht. Dort habe er sich versteckt, bis sein Onkel die Ausreise für ihn organisiert habe. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Eltern und seiner Schwester habe ihm sein Onkel gesagt, dass diese in Jaffna leben würden und er sich keine Sorgen machen solle. Am 22. Mai 2010 habe er Sri Lanka schliesslich verlassen und sei von Colombo aus via Uganda nach Italien geflogen. Von dort aus sei er am 19. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 - eröffnet am 31. Mai 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die vor dem Hintergrund der angespannten Situation am Ende des Bürgerkriegs betrachtet werden müssten, seien nicht asylrelevant. Die sri-lankischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich am obligatorischen Waffentraining der LTTE im Vanni-Gebiet teilgenommen. Zudem handle es sich bei der D._______um ein Camp für "internally displaced persons" (IDPs). Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die ernsthaft im Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des Staats darzustellen, hätten sie weitere Untersuchungsmassnahmen getroffen und ihn nicht in einem IDP-Camp belassen. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Das Asylgesuch sei aufgrund des Gesagten abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der bewaffnete Konflikt sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Nach eingehender Überprüfung der Lage und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus B._______ im Jaffna-Distrikt stamme und dort bis 2006 gelebt habe, werde als zumutbar erachtet. Mit den in B._______ lebenden Eltern und der Schwester sowie dem in Vavuniya wohnhaften Onkel verfüge er an beiden Orten über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. Juni 2011) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechender Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und daher um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in ihrem Bericht zur Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 fest, dass zwangsweise Zurückgeführte der "Sri Lankan National Police Investigations Unit" (CID) gemeldet würden. Zurückgeführte würden vom "State Intelligence Service" (SIS) zur Ausreise, den Gründen der Rückführung und dem persönlichen Hintergrund befragt. Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes würden generell genauer überprüft. Schwierigkeiten seien insbesondere bei ausstehenden Haftbefehlen, Vorstrafen, Verbindungen zu den LTTE, illegaler Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen oder beim Fehlen von Identitätspapieren zu erwarten. Die Auffassung eines Grossteils der Singhalesen, dass jeder Tamile grundsätzlich verdächtig sei, herrsche auch bei den staatlichen Sicherheitskräften vor. Personen, die irgendeine Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, würden gesucht oder unter Druck gesetzt. Dabei würde kaum unterschieden, ob der Betreffende freiwillig zur Guerilla gegangen sei oder zwangsrekrutiert worden sei. Besondere Risiken bestünden für Tamilen, die sich ohne besonderen Grund in Colombo aufhalten würden, oder die im Ausland gelebt hätten und nun in den Norden des Landes reisen würden. Er stamme aus dem Jaffna-Distrikt und habe in Vanni das obligatorische Training der LTTE absolviert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er von Colombo, wo er kein Beziehungsnetz habe, in den Norden des Landes reisen. Damit gehöre er zu den Personen, die gemäss der SFH besonders gefährdet seien, bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Da ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Der Wegweisungsvollzug sei aber auch unzumutbar. Gemäss der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 stelle sich die Situation für rückkehrende Tamilen aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz besonders schwierig dar. Die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes setze das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Solche seien bei ihm, der aus Jaffna im Norden des Landes stamme und über keine Beziehungen in Colombo verfüge (sein Onkel lebe in Vavuniya), nicht gegeben.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet und deshalb mangelhaft sei. Es räumte dem Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung eine Frist von sieben Tagen ein, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die nunmehr von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungspotenzial auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers würden in B._______ leben, so dass er über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als zumutbar. Das BFM teile die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Norden Sri Lankas ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, nicht. Er habe nur das obligatorische Waffentraining der LTTE absolviert und die Tatsache, dass er bei Kriegsende in das IDP-Camp D._______gebracht worden sei, belege, dass ihn die sri-lankischen Behörden nicht als gefährlich eingestuft hätten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute noch ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen.
H. In seiner Replik vom 16. August 2011 verwies der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2011 und beantragte erneut die Gutheissung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf die Beschwerde wurde eingetreten (vgl. Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011; vorn Bst. F).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2011 um Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Mai 2011. Die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) beantragt er zwar nicht explizit, da er jedoch unter Verweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht (und nicht etwa unter Berufung auf subjektive Nachfluchtgründe, die [sofern sie nachgewiesen sind] die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen) und keine Asylausschlussgründe nennt, bildet auch die Frage des Asyls Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen bei den Befragungen im Camp ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2011 geltend, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, und berief sich diesbezüglich auf einen Bericht der SFH zur Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 sowie auf die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 (Urteil datierend vom 14. Februar 2008). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes zwischenzeitlich angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (Urteil datierend vom 27. Oktober 2011) eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen sei. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Gleichzeitig habe sich aber die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Laut seinen Angaben hat er lediglich, wie unzählige andere Personen, am damals obligatorischen Waffentraining der LTTE im Vanni-Gebiet teilgenommen. Eine Beteiligung an Kampfhandlungen oder andere namhafte Aktivitäten für die LTTE beziehungsweise Kontakte zu deren Kaderleuten bringt er nicht vor. Damit weist er kein herausragendes politisches Profil auf. Dem BFM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende in ein IDP-Camp gebracht und dort belassen wurde, gegen ein Risikoprofil spricht. Dieser Umstand deutet vielmehr darauf hin, dass die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer nach den durchgeführten Befragungen nicht ernsthaft verdächtigt hat, in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein oder in Kontakt zum LTTE-Kader gestanden zu haben, ansonsten er wohl kaum ohne Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen in dem IDP-Camp belassen worden wäre. Dass es den Armeeangehörigen, die die Untersuchung gegen ihn geführt haben, nicht gelungen sei, das Mobiltelefon dem wahren Eigentümer zuzuordnen, ist in Anbetracht des Inhalts der entsprechenden Speicherkarte unglaubhaft. Den Akten lassen sich damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2011 und der dort zitierte SFH-Bericht vom 1. Dezember 2010 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Lagebeurteilung in BVGE 2008/2. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes - wie bereits erwähnt - angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist - mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
7.2.2 Der junge und ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt aus B._______ im Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Er hat dort mit seiner Familie bis im Jahr 2006 gelebt und seine Eltern und seine Schwester sind seinen Angaben zufolge wieder dort wohnhaft (vgl. A1 S. 3). In Vavuniya - ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebiets - lebt zudem sein Onkel väterlicherseits, der ihm die Ausreise finanziert habe. Von Juli 2009 bis zur Ausreise am 22. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer bei einem Freund des besagten Onkels in Vavuniya gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt damit im nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er dort bei einer Rückkehr wiederum Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Zwar war er bisher nicht erwerbstätig, aber er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung (vgl. A1 S. 3), die ihm künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sollte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die Ortswechsel innerhalb Sri Lankas und die Bereitschaft, allein in die Schweiz zu reisen, lassen zudem auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar, zumal er die "zwangsweise Rückführung", zu welcher Vorgehensweise er sich in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Quellen geäussert hat, durch eine freiwillige Rückkehr vermeiden kann.
7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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