Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 03.07.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3734/2024 law/fes
Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 9. Dezember 2022 wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 27. Juli 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 4. August 2023 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 6. Dezember 2023 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in C._______ (Provinz Mardin) geboren, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe; zuletzt habe er seinen offiziellen Wohnsitz in Istanbul gehabt.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei zwischen 1987 und 1988 (...) beziehungsweise (...) im Bezirk bei der Partei Sosyaldemokrat Halkci Parti [SHP] gewesen. Er (der Vater) sei deswegen Ende der 1980er Jahre für drei Jahre und vier Monate inhaftiert worden, als er (der Beschwerdeführer) am Anfang der Mittelschule gewesen sei. Die Verhaftung des Vaters habe ihn psychisch stark belastet, weswegen er die Schule abgebrochen habe. Während der Vater in Haft gewesen sei, habe es immer wieder Razzien bei ihnen zuhause gegeben. Nach seiner Freilassung in den 1990er Jahren sei sein Vater (...) des Parteipräsidenten der Halkin Emek Partisi [HEP] gewesen. 1992 sei er dann erneut verhaftet und für elf Jahre bis zum Jahr 2003 oder 2004 inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei seit seiner späten Jugend bei der Jugendorganisation Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) tätig gewesen. Nachdem die HADEP verboten worden sei, sei er Mitglied und Delegierter der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in D._______ geworden. Als Delegierter habe er die Kandidaten für die Bürgermeisterschafts- und Abgeordnetenwahlen in D._______ gewählt. Er habe auch an Demonstrationen und Märschen der HDP teilgenommen. Durch seine politischen Tätigkeiten sei er immer wieder kurzzeitig festgenommen worden und es habe mehrere Verfahren gegen ihn gegeben, welche jedoch alle fallengelassen worden seien. Im Jahr 2005 oder 2006 sei sein Vater (...) des Parteipräsidenten der Demokratik Toplum Partisi (DTP) in E._______ geworden. Er (der Beschwerdeführer) sei in dieser Zeit mit seinem Vater ebenfalls dort gewesen und sei als sein Chauffeur, Bodyguard und Sekretär tätig gewesen. Dabei habe er sich um seine Meetings gekümmert beziehungsweise diese organisiert und habe seinen Vater jeweils dorthin gefahren. 2009 sei sein Vater (...) in C._______ geworden. Im gleichen Jahr sei sein Vater erneut verhaftet worden und im Rahmen der (...) in mehreren Verfahren angeklagt worden. Nachdem sein Vater fünf Jahre in Untersuchungshaft gewesen sei, sei er 2014 freigelassen worden. Er sei zu insgesamt 21 Jahren Haft verurteilt worden. Gegen das Urteil habe sein Vater Beschwerde erhoben. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens sei er im Jahr 2018 nach F._______ ausgereist. Das Verfahren sei zurzeit noch beim Kassationshof hängig. In der Zeit, als sein Vater erneut verhaftet worden sei, habe er eine Kaffeebar eröffnet, welche er bis 2018 geführt habe. In seiner Familie seien auch Geschwister politisch aktiv. Seine Schwester G._______ habe sich der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) angeschlossen und sei 2013 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Sein Bruder H._______ sei während dem Gymnasium wegen Unterstützung der PKK für zwei, drei Jahre verhaftet worden und auch sein Bruder I._______ habe zurzeit ein Untersuchungsverfahren, nachdem er aufgrund der Verurteilung der Schwester G._______ angezeigt worden sei. Nachdem sein Vater die Türkei verlassen habe, sei der Druck auf ihn (den Beschwerdeführer) und seine Familie grösser geworden. Am 4. oder 5. August 2020 sei er zur Bank gegangen, um etwas zu erledigen, als ihm von Unbekannten gesagt worden sei, dass er angerufen werden würde. Er sei danach vom Terrorbekämpfungsbüro in C._______ angerufen und dazu aufgefordert worden, auf dem Posten vorbeizukommen. Als er auf den Posten gekommen sei, habe ihn ein Polizist vom Terrorbekämpfungsbüro vor der Tür abgeholt. Er sei in ein Zimmer gebracht worden, in welchem noch zwei weitere Personen gewesen seien. Diese Personen hätten sich vorgestellt und gesagt, dass sie vom Geheimdienst in Ankara und für die Region zuständig seien. Danach hätten sie ihm gesagt, dass er dem Staat viele Schwierigkeiten gemacht habe und wie sein Vater ein Oppositioneller sei. Sie hätten diese politische Feindschaft beenden und eine Freundschaft schliessen wollen. Sie hätten ihm angeboten, nicht bloss als einfacher Spitzel zu arbeiten, sondern hätten ihm einerseits einen hohen Geldbetrag, andererseits ihre Unterstützung für seine politischen Interessen in D._______ angeboten. Dafür hätte er alle drei Monate nach Ankara gehen müssen, um mit diesen Personen Gespräche zu führen. Nachdem er das Angebot abgelehnt habe, sei er indirekt bedroht worden. Man habe ihm gedroht, dass eine Ablehnung keine guten Folgen für ihn haben und ihn ein schlechtes Ende erwarten würde. Zudem habe man ihm auch damit gedroht, seine Familie zu belästigen. Er habe daraufhin gesagt, dass er über das Angebot nachdenken müsse und keine abschliessende Antwort geben könne. Man habe ihm daraufhin eine Telefonnummer gegeben und er habe - damit er endlich habe gehen können - die Nummer entgegengenommen. Anschliessend habe er sich bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten. Nach einiger Zeit sei er nach C._______ zurückgekehrt, in der Hoffnung, dass er in Ruhe gelassen werde. Als er jedoch mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, dass die Polizei immer wieder mit Sirenen beim Haus vorbeifahre und die Familie damit belästige. Zudem sei sein Bruder H._______ auf der Strasse nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, da man ihn (den Beschwerdeführer) zur Einvernahme erwartet habe. Weil er sich in D._______ nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er Ende 2021 nach Istanbul gezogen und habe seinen offiziellen Wohnsitz 2022 ebenfalls dorthin verlegt. Während er in Istanbul gewesen sei, hätten die Behörden seinen Bruder H._______ angerufen und dieser habe den Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) in Istanbul sei. In dieser Zeit sei seinem Bruder I._______ und seiner Schwester J._______ die Arbeitsstellen gekündigt worden. Sein Bruder habe beim Rathaus in C._______ gearbeitet und man habe ihm mitgeteilt, dass er wegen dem Verfahren seiner Schwester G._______ suspendiert werde. Bei seiner Schwester J._______ sei die offizielle Begründung die Covid-Pandemie gewesen, jedoch habe ihr Chef ihr mitgeteilt, dass die Behörden vorbeigekommen seien und die Kündigung gefordert hätten, da sie aus einer terroristischen Familie stamme. Er vermute, dass diese Kündigung einen Zusammenhang mit den Drohungen bei seinem Gespräch im August 2020 mit dem Geheimdienst habe. Weil er in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt und den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er schliesslich am 18. Oktober 2022 legal mit einem Visum ausgereist, nachdem er gesehen habe, dass keine Ausreisesperre gegen ihn erlassen worden sei. Nach seiner Ausreise seien die Behörden zweimal beziehungswese ein paar Mal bei seiner Familie zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem seine Familie ihnen gesagt habe, dass er in Europa sei, seien sie nicht mehr vorbeigekommen. Auch seinen Bruder habe man einmal bei einer Polizeikontrolle nach seinem Aufenthaltsort und demjenigen seines Vaters gefragt.
B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seinem Pass und seiner Identitätskarte folgende Beweismittel ein:
Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2017 zum Verfahren seines Vaters wegen Mitgliedschaft oder Leitung bei der PKK/KCK;
Verfahrensdokumente zu seinem früheren Verfahren betreffend Widerhandlung im Namen der Organisation und zivilem Ungehorsam wegen Demonstrationsteilnahme;
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ bezüglich der Drohung des Geheimdienstes;
Suspendierung seines Bruders I.\_\_\_\_\_\_\_ ;
Fotos seines Vaters mit K.\_\_\_\_\_\_\_;
Fotos des Beschwerdeführers von früheren politischen Tätigkeiten;
Mitgliedschaftsbestätigung HDP;
Referenzschreiben seines türkischen Anwaltes (undatiert).
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (eröffnet am 14. Mai 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurden Kopien folgender Dokumente eingereicht.
Anwaltsvollmacht vom 30. Mai 2024;
N-Ausweis des Beschwerdeführers;
Asylentscheid vom 10. Mai 2024;
Umschlag des angefochtenen Asylentscheids;
Auszug des Zustellnachweises;
Eingabe von L.\_\_\_\_\_\_\_ an die türkischen Behörden vom 20. September 1991;
Medizinischer Bericht vom 3. September 1992;
Unterstützungsbestätigung vom 31. Mai 2024.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Soweit in der Beschwerde (subeventualiter) beantragt wird, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stamme und deshalb seit Jahrzenten von den türkischen Behörden schikaniert, und zuletzt zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei, nachdem sein Vater im Jahr 2018 geflüchtet sei, im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass insbesondere aufgrund der politischen Profile seines Vaters und seiner Schwester G._______ und deren Strafverfahren gewisse Risikofaktoren für eine Furcht vor Verfolgung vorliegen würden. In objektiver Hinsicht sei jedoch festzuhalten, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Nachteile hervorgehen würden, die er persönlich aufgrund der politischen Verfahren seiner Verwandten erlitten habe. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er persönlich vor der Ausreise seines Vaters im Jahr 2018 keinerlei ernsthafte Nachteile aufgrund dessen Tätigkeit geltend gemacht habe, obwohl er zwischen 2005 und 2009 sogar für ihn gearbeitet habe. Zudem habe er in all diesen Jahren auch keine Gewalt wegen der politischen Gesinnung seiner Familie erlebt. Erst zwei Jahre nach der Ausreise des Vaters sei er vom türkischen Geheimdienst beziehungsweise Terrorbekämpfungsbüro wegen der politischen Vergangenheit seiner Familie zur Einvernahme kontaktiert und in der Folge bedroht worden, nachdem er die Zusammenarbeit verweigert habe. Weil er seine SIM-Karte weggeworfen habe, habe es keine weiteren Kontaktaufnahmen mehr gegeben. Jedoch sei seine Familie in der Folge immer wieder belästigt worden. Weiter habe er angegeben, dass er sich nach der Einvernahme bei verschiedenen Freunden und Verwandten versteckt habe. Ende 2021 sei er dann nach Istanbul gegangen und habe seinen Wohnsitz im Jahr 2022 sogar offiziell nach Istanbul verlegt. Zudem habe im selben Jahr das Terrorbekämpfungsbüro D._______ seinen Bruder H._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Einvernahme hätte. Als sein Bruder den Behörden mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nun in Istanbul lebe, sei es im Anschluss jedoch zu keinen weiteren Ereignissen gekommen, trotz des Wissens seitens der Behörden über seinen aktuellen Aufenthaltsort. Zwar habe er angegeben, dass der Geheimdienst ihn aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert habe, jedoch werde deutlich, dass die von ihm dargelegte Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten, die Vorladung zur Einvernahme und die Schikanen durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die erforderliche Intensität flüchtlingsrechtlich Nachteile nicht genügen würden. Hätten die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse daran gehabt, ihn für ihre Zwecke als Spitzel rekrutieren zu können, wäre zu erwarten gewesen, dass diese mit mehr Nachdruck nach ihm suchen würden. Stattdessen sei es ihm - wie bereits erwähnt - möglich gewesen, von Ende Dezember 2021 bis zu seiner Ausreise am 18. Oktober 2022 unbehelligt in Istanbul zu leben. Seine Ausführungen liessen nicht den Schluss zu, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Das SEM verkenne nicht, dass die geltend gemachten Bedrohungen gegen ihn und seine Familie und die Belästigungen und Bedrohungen für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien und ihn verunsichert hätten. Er habe hierzu angegeben, dass er und seine Familie bereits in der Vergangenheit über Jahre von den türkischen Behörden durch Razzien und Belästigungen schikaniert worden seien. Ferner habe er angegeben, dass er die Kaffeebar, welche im Besitz seiner Familie gewesen sei, zwar weiterverkauft habe und seine Arbeit beim Textilatelier, welches auch im Besitz seiner Familie sei, mittlerweile aufgegeben habe. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass es sowohl seiner Familie als auch ihm möglich gewesen sei beziehungsweise möglich sei, mehrere Geschäfte zu betreiben und er keinerlei finanzielle Sorgen gehabt habe. Insgesamt liessen die Massnahmen gegen ihn - namentlich die einmalige Mitnahme, die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, die Aufsuchung zwecks Einvernahme und die Belästigungen und Schikanen - kein derartiges Ausmass erkennen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre. Festzuhalten sei schliesslich, dass keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Unabhängig davon, dass er angebe, er sei nicht wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten ausgereist, sei festzuhalten, dass vorliegend auch keine individuellen Risikofaktoren vorhanden seien. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er persönlich weder bei der HADEP noch bei der HDP eine besonders exponierte Stellung innegehabt habe, sondern lediglich an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen und in D._______ als Delegierter fungiert habe. Zwar sei er in der Vergangenheit wegen seiner Teilnahmen an Kundgebungen mehrfach in Gewahrsam genommen worden, jedoch habe dies nie zu schwerwiegenden Nachteilen geführt, zumal jegliche gegen ihn eingeleitete Verfahren fallengelassen worden seien oder es zu keiner Verurteilung gekommen sei. Zudem würden diese Verfahren auch Jahre zurückliegen und würden weder eine Aktualität noch einen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen. Die Tatsache, dass gemäss seinen Aussagen aktuell keine Verfahren gegen ihn hängig seien und es ihm möglich gewesen sei, die Türkei legal zu verlassen, bekräftige die Einschätzung, dass vorliegend auch keine individuellen Risikofaktoren eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen vermöchten.
5.2 In der Beschwerde wird zur Sache im Wesentlichen geltend gemacht, der Druck auf den Beschwerdeführer, ein Informant zu werden, habe im August 2020 und bis zu seiner Flucht aus der Türkei angedauert. Auch nach seiner Flucht aus der Türkei habe der türkische Geheimdienst versucht, ihn zu kontaktieren, indem er sich an seine Verwandten in der Türkei gewandt habe. Der türkische Geheimdienst habe ihn nicht nur zu einem einfachen Spitzel zu machen versucht, sondern ihn als «inoffiziellen Mitarbeiter» engagieren wollen, der langfristig gegen die kurdische politische Bewegung eingesetzt werden könne. Der türkische Staat versuche mit vielen Methoden gegen die politische kurdische Bewegung vorzugehen, die er seit mehr als 40 Jahren bekämpfe und zu zerstören versuche. Eine der erfolgreichsten Methoden sei der aktive Einsatz von Informanten, die innerhalb dieser Bewegung oder aus ihrem Umfeld rekrutiert würden. Informanten, die mit der Struktur und der Funktionsweise der kurdischen politischen Bewegung gut vertraut seien, würden nicht nur dazu benutzt, Informationen aus dieser Bewegung weiterzugeben, sondern würden auch als «geheime Zeugen» in Strafverfahren gegen Angehörige der kurdischen politischen Bewegung herangezogen und hätten mit ihren Aussagen zur Verurteilung von Hunderten von Personen zu hohen Gefängnisstrafen wesentlich beigetragen. In nahezu allen politisch motivierten Strafverfahren gegen Mitglieder und Unterstützer der kurdischen politischen Bewegung würden seit vielen Jahren Urteile ausschliesslich auf der Grundlage von «geheimen Zeugenaussagen» gefällt. Dies zeige auch, wie wichtig die als «geheime Zeugen» verwendeten Informanten für den türkischen Staat in seinem Kampf gegen die politische kurdische Bewegung seien. Dabei sei zu beachten, dass diese speziellen Informanten nur unter Personen mit besonderen Qualifikationen ausgewählt werden könnten. Vor allem müssten sie in den Augen der Mitglieder der kurdischen Bewegung vertrauenswürdige Personen sein. Sie müssten zudem auch Personen sein, die mit der Organisationsstruktur und der Funktionsweise der kurdischen politischen Bewegung sowie mit den Entwicklungen und Veränderungen in dieser Struktur und Funktionsweise vertraut seien. Der Beschwerdeführer verfüge über all diese Eigenschaften. Er sei seit seiner Kindheit mit der kurdischen politischen Bewegung vertraut, da sein Vater eines der aktivsten Mitglieder der kurdischen politischen Bewegung in C._______ gewesen sei und führende Positionen in legalen pro-kurdischen Parteien innegehabt habe. Auch der Beschwerdeführer selbst habe in den prokurdischen Parteien und politischen kurdischen Vereinen gearbeitet. Der türkische Geheimdienst habe ihm eine hohe Geldsumme und ein komfortables Leben angeboten, wenn er ein solcher Informant würde. Der türkische Geheimdienst habe ihn in ihre Strategie einbezogen, um die kurdische politische Bewegung in der Region, in der der Beschwerdeführer lebe, zu zerstören. Aus seinen ausführlichen und überzeugenden Aussagen gehe hervor, dass der türkische Geheimdienst entschlossen sei, den Beschwerdeführer als Informanten wirkungsvoll einzusetzen und ihn nicht in Ruhe zu lassen, bis dieses Ziel erreicht sei. Wenngleich die Position seines Vaters in der kurdischen politischen Bewegung eine wichtige Rolle spiele, handle es sich bei dem Druck des türkischen Geheimdienstes auf den Beschwerdeführer nicht um eine Reflexverfolgung. Der türkische Geheimdienst habe ihn nicht hauptsächlich wegen des politischen Profils seines Vaters unter Druck gesetzt, sondern wegen seines eigenen politischen Profils und seiner Verbindungen zur kurdischen politischen Bewegung. Beim Druck, den der türkische Geheimdienst auf den Beschwerdeführer ausübe, handle es sich nicht um eine Bagatelle. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer für den Fall, dass er das «Angebot», Informant zu werden, nicht annehme, mit dem Tod gedroht und er habe seine Entschlossenheit, ihn als Informanten zu gewinnen, durch die intensive Verfolgung des Beschwerdeführers demonstriert. Da der Beschwerdeführer eine solche lnformantenfunktion nur dann effektiv hätte ausüben können, wenn er das Angebot "freiwillig" angenommen hätte, habe der Geheimdienst neben der Todesdrohung versucht, ein ,,freundschaftliches" Verhältnis zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer weder gefoltert, noch sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden. Hätte der Beschwerdeführer jedoch die Türkei nicht verlassen, sei davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst zu solchen Massnahmen gegriffen hätte. In diesem Sinne könne die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal habe verlassen können, nicht als Grundlage für das Vorbringen herangezogen werden, dass er in der Türkei keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Aus den gleichen Gründen sei die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Massnahmen gegen den Beschwerdeführer kein derartiges Ausmass erkennen liessen, das ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei tatsächlich persönlich unter Verfolgung gelitten, die sein Leben, seine Gesundheit und seine Zukunft bedroht habe. Deshalb habe er die Türkei verlassen. Sowohl zu dem Zeitpunkt, an dem er die Türkei verlassen habe, als auch heute noch habe er die Befürchtung, dass ihm noch viel Schlimmeres widerfahren wäre, wenn er die Türkei nicht verlassen hätte. Diese Befürchtung beruhe nicht auf einer subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, sondern auf objektiven Gründen. Weil der türkische Geheimdienst ihn mit dem Tode bedroht habe, nachdem er sich ihnen als Informant verweigert habe, und obwohl der Beschwerdeführer lange Zeit untergetaucht sei, in der Hoffnung, der Geheimdienst würde ihn vergessen, blieb dieser hartnäckig und zeigte sich entschlossen, ihn zum Informanten zu machen. Dies sei eine objektive Tatsache, vollkommen unabhängig von irgendeiner subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, und somit asylrechtlich relevant.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
6.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Verfahren seiner Verwandten (Vater, Schwester) persönlich keine schwerwiegenden Nachteile erlitten beziehungsweise wegen der politischen Gesinnung der Familie keine Gewalt erlebt hat. Ebenso zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er Ende 2021 nach Istanbul gezogen sei und seinen Wohnsitz im Jahr 2022 (auch) offiziell dorthin verlegt habe, in Istanbul bis zur Ausreise aus der Türkei am 18. Oktober 2022 von den Behörden unbehelligt hat leben können. Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach wie vor ein Interesse daran gehabt hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen beziehungsweise ihn deshalb, weil er es abgelehnt hatte, als Spitzel tätig zu sein, weiterhin unter Druck zu setzten oder ihre angeblichen Todesdrohungen in die Tat umzusetzen, liegen keine vor. Dass in diesem Zusammenhang ein ernsthaftes Interesse der Behörden an seiner Person im Falle der Rückkehr in die Türkei wieder aufleben könnte, ist nicht ersichtlich. Wie das SEM zutreffend festhält, bekleidete der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Rahmen seiner politischen Tätigkeit für die HADEP beziehungsweise die HDP keine besonders exponierte Stellung. Er ist zwar in der Vergangenheit mehrfach in Gewahrsam genommen worden. Die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wurden aber eingestellt und er wurde nie verurteilt. Es kann im Übrigen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von den heimatlichen Behörden zum aktuellen Aufenthaltsort und den Aktivitäten seines Vaters befragt würde. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er diesfalls eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Behörden hätten den Beschwerdeführer als «inoffiziellen Mitarbeiter» des Geheimdienstes engagieren wollen, weil er in den Augen der Mitglieder der kurdischen Bewegung eine vertrauenswürdige Person sei und er mit der Organisationsstruktur und der Funktionsweise der kurdischen politischen Bewegung sowie mit den Entwicklungen und Veränderungen in dieser Struktur und Funktionsweise vertraut sei. Diese Ausführungen ändern indessen nichts an der Einschätzung, dass keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, bei dem Druck des türkischen Geheimdienstes auf die Person des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Reflexverfolgung, vielmehr habe der türkische Geheimdienst ihn nicht hauptsächlich wegen des politischen Profils seines Vaters unter Druck gesetzt, sondern wegen seines eigenen politischen Profils und seiner Verbindungen zur kurdischen politischen Bewegung. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch der weitere Einwand beziehungsweise die Hypothese, die Behörden hätten den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht mit einem Ausreiseverbot belegt. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, hätten sie aber zu einer solchen Massnahme gegriffen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausreisen konnte, was kaum möglich gewesen wäre, wenn seitens der Behörden (weiterhin) ein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden hätte.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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