Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 18.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3740/2013
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und die KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Albanien, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende (1-4), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - zusammen mit der ältesten Tochter (Beschwerdeverfahren D-3739/2013) - am 31. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 13. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 18. März 2013 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbrachte, sein (Verwandter), der (...) gewesen sei, und dessen (Verwandter) hätten im Jahr 1968 (...) ermordet,
dass sein (Verwandter), der seine Dienstwaffe dem (Verwandten) gegeben habe, zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und der (Verwandte) zum Tod verurteilt worden seien,
dass die Familie des Opfers ein Vermittlungsangebot ausgeschlagen habe, seine Familie indes vorerst keine Angst vor einer Blutrache gehabt habe, da der Staat sie beschützt habe,
dass im Jahr 1997 jedoch die Kasernen geöffnet worden seien und die Leute Waffen gestohlen hätten, weshalb sie ihren Sohn (den Beschwerdeführer 4) nicht zur Schule geschickt hätten,
dass die Familie des Opfers Mittelsmänner geschickt habe beziehungsweise seine Familie weitere Versöhnungsversuche unternommen habe, die von der Opferfamilie indes abgelehnt worden seien,
dass er mit seiner Familie vor rund fünf Jahren nach F._______ umgezogen sei, nachdem ihn Mitglieder der verfeindeten Familie in seinem Dorf G._______ gesucht hätten,
dass am 10. Juli 2012 in H._______ auf ihn geschossen worden sei, er sich aber rechtzeitig in Sicherheit habe bringen können und den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe,
dass er sich fortan zu Hause versteckt habe, bis er sein Heimatland mit seiner Familie am 19. Oktober 2012 verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen geltend machte, es hätten nachts einmal beziehungsweise einige Male Leute an ihre Haustür geklopft,
dass sie von Angehörigen des Opfers bedroht worden seien und diese keine Versöhnung gewünscht hätten,
dass die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A6, A7, A11, A12 und A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 29. Juni 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründet ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wohingegen Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten mangels Substanz und Realkennzeichen (bspw. Angabe des Beschwerdeführers 1, wonach er der verfeindeten Familie nie begegnet sei, sich nur beobachtet gefühlt habe) und aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüche (bspw. sich widersprechende Angaben zur Frage, wer Mittelsmänner geschickt habe [die Beschwerdeführenden oder die Opferfamilie], und zur Häufigkeit der nächtlichen Störungen [einmal beziehungsweise mehrere Male] und des Verlassens des Hauses [kaum je respektive regelmässig] sowie des Aufenthaltsorts des Bruders des Beschwerdeführers 1 [Albanien respektive I._______]) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht belegten,
dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden wären aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnten in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, da sie weder die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass die Angaben zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1, wonach er manchmal drei bis vier Monate auswärts (bspw. mehrmals in J._______) gearbeitet habe, vielmehr weitere Zweifel an den Asylvorbringen wecken, zumal eine wiederholte Rückkehr aus dem Ausland nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt worden wäre (vgl. hierzu auch A4 S. 5: Der Beschwerdeführer 1 sei oft, mehr als sechs Mal, in J._______ gewesen),
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei nachts weggegangen, um unbemerkt Aufträge erledigen zu können, unbehelflich ist, da in Anbetracht des Umstandes, dass ihnen nachts aufgelauert worden sei (vgl. A11 S. 5), diese Vorsichtsmassnahme als untauglich erscheint,
dass für das Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung von staatlicher Seite, keine Grundlage ersichtlich ist, machten sie doch im erstinstanzlichen Verfahren einzig eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend und verneinten, jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A4 S. 9, A6 S. 8, A7 S. 6),
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden, die im Heimatland als (...) und (...) (Beschwerdeführer 1, vgl. A4 S. 4 f.) beziehungsweise als (...) in einem eigenen (...) (Beschwerdeführerin 2, vgl. A6 S. 4) tätig waren, als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Susanne Burgherr
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