Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 26.02.2024Publikationsdatum: 20.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-376/2024
Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte im Original ein.
B. Am 2. Februar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung.
C. Am 2. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unter anderem die folgenden Justizdokumente als Beweismittel (BM) zu seinem Asylgesuch einreichen:
Auszug aus dem Justizportal UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) bezüglich ein am (...) 2016 eröffnetes Strafverfahren (BM Nr. 1);
Auszug aus dem Justizportal UYAP bezüglich ein am (...) 2013 eröffnetes Administrativverfahren (BM Nr. 10);
Protokoll der Befragung («[...]») vom (...) 2022 (BM Nr. 11);
Antrag Haftbefehl und Beschlagnahme («[...]») vom (...) 2023 (BM Nr. 12);
Antrag Haftbefehl («[...]») vom (...) 2023 (BM Nr. 13);
Entscheid in anderer Sache bezüglich Vorführbefehl («[...]») vom (...) 2023 (BM Nr. 14).
D. Am 25. September 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Asylgründen befragt.
E. Am 2. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung ihres Mandats.
F. Am 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen.
G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 erfolgte seitens von MLaw Fabrice Gamma, Rechtsberatungsstelle (...), Caritas Schweiz, eine Mandatsanzeige in Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Akteneinsicht vor Entscheidfällung.
H.
H.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse, die zu den von ihm eingereichten Beweismitteln (vgl. Bst. C. hiervor) durchgeführt worden war. Als Beilage liess das SEM dem Beschwerdeführer zudem eine Kopie der von ihm eingereichten Beweismittel mit (italienischer) Übersetzung zukommen.
H.b Am 29. November 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. Als Beilage zum Schreiben wurde ein als «Stellungnahme des Gesuchstellers zu den erhobenen Vorwürfen» bezeichnetes Dokument eingereicht.
I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (eröffnet am 18. Dezember 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuteilung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Gegenstand auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu beschränken sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Als Beilagen zur Beschwerde legte der Beschwerdeführer die folgenden, nicht in eine Amtssprache übersetzten Dokumente ins Recht:
«[...]», datiert vom (...) 2023 (2 Seiten; vollständig);
«[...]», ohne ersichtliches Datum (Seiten 1, 16, 600, 601, 606).
K. Am 17. Januar 2024 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
L. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 erklärte MLaw Fabrice Gamma, Rechtsberatungsstelle (...), Caritas Schweiz, mit sofortiger Wirkung die Niederlegung seines Mandats.
M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verschob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
N. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 19. Februar 2024 vernehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und nur summarisch zu begründen (Art. 111a AsylG).
Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Identität sowie seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Seit seinem im Jahr 200(...) erfolgten Universitätsabschluss habe er als (...)lehrer an einer staatlichen Schule gearbeitet und sei zudem als (...)-Trainer tätig gewesen. Bereits als er Student gewesen sei, habe er die kurdische Sache unterstützt, sei gegen die staatliche Politik gewesen und habe verschiedenen Vereinen angehört. Aus diesem Grund sei 2012 respektive 2013 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, im Nachgang derer er für vier Tage festgenommen worden sei. Er sei beschuldigt worden, Sympathisanten für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zur rekrutieren und diesen zu staatlichen Arbeitsstellen zu verhelfen. In der Folge sei er für (...) Monate von der Arbeit suspendiert worden. Im Jahr 2016 habe er an einem gewerkschaftlich organisierten zweitätigen Streik teilgenommen und sei erneut für (...) Monate und (...) Tage von der Arbeit suspendiert worden und habe eine Geldstrafe bezahlen müssen. Aus diesem Grund habe er auch nicht befördert werden können. Im Jahr 2022 habe ein Freund von ihm, D._______, der für die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gearbeitet habe, ihn darum gebeten, Aktivitäten für die in der Gegend wohnhaften Jugendlichen zu organisieren. Mehrere Male habe er vor dem Sitz der HDP Polizisten angetroffen, die ihn jeweils nach dem Grund seines Besuches gefragt hätten. Am (...) 2022 habe bei ihm zu Hause im Beisein seiner Ehefrau und in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Zwei Tage später sei er gemäss polizeilicher Aufforderung gemeinsam mit seinem Anwalt bei der Staatsanwaltschaft erschienen. Diese habe ihn beschuldigt, PKK-Sympathisanten beziehungsweise PKK-Anhänger zu rekrutieren. Vier Tage danach, beim Verlassen der Schule, sei er von drei in zivil gekleidete Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihn aufgefordert, in ihr Auto zu steigen, wo sie ihn geschlagen und beleidigt hätten. Dabei hätten sie ihm namentlich vorgeworfen, er sei ein Verräter des Vaterlandes, obwohl er vom Staat bezahlt werde. Auf dem Weg aus der Stadt hätten sie ihn schliesslich aussteigen lassen. Nach diesem Vorfall habe ihm seine Familie zur Ausreise geraten, da er ansonsten ins Gefängnis kommen oder «verschwinden» würde. Am (...) 2023 habe er die Türkei schliesslich verlassen und sei gleichentags in die Schweiz eingereist.
5.2
5.2.1 Im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör vom 31. Oktober 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Analyse der von ihm eingereichten Justizdokumente habe ergeben, dass diese mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Der diesbezügliche Bericht enthalte jedoch Informationen, die aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen mit Verweis auf Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht vollständig preisgegeben werden könnten. Zusammenfassend könne namentlich aber darauf hingewiesen werden, dass die in den Beweismitteln Nr. 11, 12, 13 und 14 aufgeführten Gesetzesartikel inkohärent zitiert worden seien. Die Beweismittel Nr. 11, 12 und 13 könnten sodann weder von der bezeichneten Behörde ausgestellt noch von der aufgeführten Person unterzeichnet worden sein. Die Beweismittel Nr. 12 und 13 seien vom gleichen Staatsanwalt ausgestellt worden, jedoch beziehungsweise deshalb widersprüchlich. Das Beweismittel Nr. 14 entspräche in Bezug auf formale Kriterien nicht einem tatsächlich von einem Richter oder einer Richterin für Zwangsmassnahmen ausgestellten Dokument. Zudem könne die unterzeichnende Person das in Frage stehende Dokument nicht tatsächlich selbst unterschrieben haben.
5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 29. November 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er erkenne die angeblichen Widersprüchlichkeiten in den Beweismitteln Nr. 11, 12, 13 zitierten Gesetzesbestimmungen nicht; diese seien seiner Ansicht nach korrekt. Zum Vorwurf, dass das Beweismittel Nr. 11 nicht von der ausstellenden Behörde und der bezeichneten Person habe erlassen werden können, könne er keine Stellung nehmen, da sich dies einer verhältnismässigen Überprüfungsmöglichkeit innert nützlicher Frist entziehe. Dies gelte auch für das Beweismittel Nr. 13. Dieses weiche zusätzlich zwar auch leicht von der Form ähnlicher Dokumente anderer Strafverfahren ab, jedoch liesse sich hieraus nicht auf dessen (Total-)Fälschung schliessen. Inhaltlich könne aufgrund der fehlenden Kenntnis der Prozessgeschichte keine Beurteilung vorgenommen werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die türkische Rechtssprache sehr umständlich und in der Tendenz «(über)kompliziert» sei und nicht immer einheitlich verwendet werde. Die Ausführungen zum Beweismittel Nr. 13 gälten sinngemäss auch für die Beweismittel Nr. 12 und Nr. 14. Abschliessend sei anzumerken, dass Abweichungen von der «üblichen Form» teilweise auch damit erklärt werden könnten, dass es um den Vorwurf einer schwerwiegenden Straftat gehe (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation). Verfahren mit anderem Gegenstand, namentlich der Propaganda für eine terroristische Organisation, würden logischerweise davon abweichen und seien damit nicht taugliches Vergleichsmaterial.
Die Beilage zur Stellungnahme enthielt ergänzend Erklärungen zum Inhalt der eingereichten Dokumente sowie zum türkischen Justizsystem. Zudem wurde darin darauf hingewiesen, dass mittels der auf den Dokumenten angebrachten QR-Codes deren Echtheit überprüft werden könne. Die Dokumente seien nicht gefälscht.
5.3 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, seien als unglaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente enthielten zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale, die er in seiner Stellungnahme nicht habe erklären können. Namentlich seien auch seine Erklärungen in Bezug auf die QR-Codes unbehelflich. Zum Beweismittel Nr. 14 habe er zudem keine Stellung genommen. Was das in der Anhörung erwähnte Strafverfahren betreffe, das im Jahr 2016 im Anschluss an die Hausdurchsuchung von 2012/2013 eröffnet worden sei, habe er trotz entsprechender Aufforderung keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht und zu diesem Versäumnis auch keine Erklärung geliefert. Nachdem er in Bezug auf dieses Strafverfahren einzig einen Auszug aus dem Portal UYAP eingereicht habe, habe er auch in Bezug auf dieses Verfahren keine begründete Furcht (vor einer asylrelevanten Verfolgung) glaubhaft machen können. Das im Jahr 2013 in Bezug auf seine Suspendierung von der Arbeit eröffnete Administrativverfahren (BM Nr. 10) sei schliesslich nicht asylrelevant.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der über einen Universitätsabschluss verfüge und unter anderem als (...)lehrer an einer staatlichen Schule tätig gewesen sei. Seine ganze Familie halte sich in der Türkei auf, darunter auch seine Eltern und seine Ehefrau; diese könnten ihn nach seiner Rückkehr in die Türkei ohne Weiteres unterstützen.
5.4 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, es sei im Jahr 2013 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, im Rahmen dessen ihm die «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» und die «Unterbringung von Mitgliedern in staatlichen Institutionen» vorgeworfen werde. Das Verfahren sei aktuell vor dem «Obersten Strafgerichtshof» hängig. In der Vergangenheit seien bereits gegen ihn Ermittlungen wegen «Propaganda für die Terrororganisation KCK (Koma Civakên Kurdistan) / PKK» eingeleitet worden, die darin gemündet hätten, dass er disziplinarisch, finanziell und moralisch sanktioniert worden sei. Er und seine Familie seien im Zuge dessen auch von seinen Kollegen und Schülern beziehungsweise in der Öffentlichkeit gedemütigt, diskreditiert und rassistisch beleidigt worden. In den Augen des Staates werde er als Terrorist betrachtet, da er Mitglied kurdischer Gewerkschaften und Verbänden gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei er von Polizisten der Schule, in der er gearbeitet habe, in ein Auto genommen und stundenlang beleidigt, «gewalttätig beschimpft» und mit einer Pistole sowie mit dem Tod bedroht worden. Zudem seien einer seiner Onkel sowie der Sohn eines anderen Onkels seit 1993 vermisst und ihre Hinterbliebenen hätten nie wieder etwas von der Polizei gehört.
Zwischen der Anhörung beim SEM und dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei zudem von der türkischen Regierung ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die diesbezügliche Akte Nr. (...) beweise, dass seine eingereichten Dokumente «echt und original» seien. Aus der neuen Akte gehe weiter hervor, dass ihn der türkische Staat mit Verhaftungen zum Schweigen und ins Gefängnis bringen wolle. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei er als Person, die «nicht der türkischen Rasse angehöre» in Lebensgefahr oder unrechtmässig langen Verhaftungen ausgesetzt.
5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 stellte die Vorinstanz einerseits fest, dass der Name des Beschwerdeführers in einem der beiden neu eingereichten Beweismittel nicht aufgeführt sei und wies andererseits darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel nicht mit seinen Aussagen vereinbar seien. Gemäss den eingereichten Dokumenten sei beispielsweise noch keine Verurteilung gegen ihn ergangen. Es sei auch nicht klar, weshalb die in Frage stehenden Dokumente nicht bereits früher eingereicht worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten die Beschwerdebeilagen auch kein Dokument mit dem Aktenzeichen Nr. (...). Schliesslich sei es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell eine begründete Furcht habe, in der Zukunft in der Türkei eine Verfolgung zu erfahren. Der Beschwerdeführer werde deshalb aufgefordert, weitere spezifische Verfahrensdokumente einzureichen.
6.1 In der Beschwerde wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
6.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.5 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
7.1 Das SEM ist vorab darauf hinzuweisen, dass es vorliegend seiner Aktenführungspflicht nicht gebührend nachgekommen ist (geordnete und übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
7.2 So hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 insgesamt vierzehn Beweismittel eingereicht, wovon lediglich sechs im Asylentscheid erwähnt werden (BM Nr. 1, 10, 11, 12, 13, 14); die übrigen acht werden nicht explizit genannt und sind auch nicht in den elektronischen Akten (eGov) abgelegt. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet, entbindet diese Einschätzung sie nicht von ihrer Pflicht, einmal entgegengenommene Dokumente einerseits korrekt in den elektronischen Akten abzulegen und andererseits im Asylentscheid zumindest aufzuführen, welche Beweismittel abgenommen wurden. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfindung - mit entsprechendem Hinweis - nicht zu berücksichtigen. Alternativ können (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Im Übrigen ist es im Rahmen der korrekten Aktenführung angezeigt, die im Asylentscheid aufgeführten Beweismittel jeweils mit der korrekten und vollständigen Bezeichnung sowie einer Nummer oder einem anderen geeigneten Identifizierungsmerkmal zu versehen, damit die Beweismittel in den Akten ohne Weiteres unterscheid- und auffindbar sind.
7.3 Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann indessen offengelassen werden, ob die angefochtene Verfügung (bereits) wegen der mangelhaften Aktenführung der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben wäre.
8.1 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 hat die Vorinstanz festgestellt, es sei nicht möglich zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel aktuell eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in der Türkei bestehe und hat diesen deshalb zur Einreichung weiterer Verfahrensdokumente aufgefordert (vgl. E. 5.5 hiervor). Die Vorinstanz verkennt dabei einerseits den Devolutiveffekt der Beschwerde, der es ihr nicht ermöglicht, während des Beschwerdeverfahrens weitere Instruktionsmassnahmen anzuordnen. Gleichzeitig weist das SEM in der Vernehmlassung darauf hin, dass aktuell nicht beurteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer im Lichte der neu eingereichten Beweismittel eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat habe und anerkennt dabei bereits selbst das Vorliegen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
8.2 Nachdem die Vorinstanz die Authentizität der neu eingereichten Beweismittel in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 grundsätzlich nicht in Frage gestellt und gleichzeitig festgehalten hat, es könne aktuell nicht beurteilt werden, ob diese zu einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung führten, ohne ihre Verfügung jedoch in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG), hat sie selbst eingeräumt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt gegenwärtig unvollständig festgestellt ist und weitere Instruktionsmassnahmen erforderlich sind. Dem Gericht ist es ebenfalls nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel bedeutsam oder unwesentlich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers sind. Die in der Vernehmlassung angeordneten Instruktionsmassnahmen (Einreichung der angegebenen Beweismittel) sind im Rahmen einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zu tätigen.
9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen. Damit bleibt sodann der Instanzenzug gewahrt.
9.2 Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 8 hiervor) aufgefordert, die neu eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität und - soweit geboten - ihre Asylrelevanz zu prüfen. Dabei hat sich aus der neuen Verfügung auch zu ergeben, ob und wie viele Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind, in welchem Verfahrensstadium sich diese befinden und worin (jeweils) der Verfahrensgegenstand besteht. Schliesslich wird die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass aus dem neuen Asylentscheid ebenfalls ersichtlich sein muss, welche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet werden und welche nicht, wobei bei glaubhaften Vorbringen deren Asylrelevanz zu analysieren ist.
Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10.3 Mit diesem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli
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