Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.09.2025Publikationsdatum: 24.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3760/2025
Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Remo Latzke, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2025 fand die Personalienaufnahme und am 6. Mai 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kongolesischer Staatsangehöriger und in Kinshasa, Gemeinde B._______, geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammten aus Zentralkongo und gehörten den Ethnien Mosingombe und Moyombe an. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er eine vierjährige Ausbildung als Mechaniker absolviert, die er wegen der Erkrankung seines Arbeitgebers nicht weiter habe ausüben können. Danach habe er mit seiner Lebenspartnerin auf dem Markt Kleider verkauft. Sie hätten zusammen mit ihren vier Kindern sowie den beiden Müttern in einer Mietwohnung gelebt, ohne je formell verheiratet gewesen zu sein. Seit (...) sei er Mitglied der UDPS («Union pour la Démocratie et le Progrès Social») gewesen. Innerhalb dieser Partei habe er der Gruppierung «Force du progrès» angehört, die ursprünglich das Ziel verfolgt habe, das Regime von Präsident Kabila zu stürzen. Nach der Machtübernahme von Félix Tshisekedi habe sich jedoch eine zunehmend autoritäre Herrschaft entwickelt. Die «Force du progrès» sei eingesetzt worden, um Oppositionelle anzugreifen, Versammlungen zu stören und Unruhe zu stiften, was zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Todesopfern geführt habe. Anfang (...) seien die Mitglieder mit Uniformen und Waffen ausgestattet und aufgefordert worden, auch in Häuser einzudringen und notfalls Menschen zu töten. Da er und andere dies abgelehnt hätten, seien sie in Konflikt mit der Parteiführung geraten. Am (...) seien staatliche Kräfte gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen, hätten seine Partnerin und seine Mutter vergewaltigt, sein jüngstes Kind misshandelt und ihn selbst festgenommen. Er sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo insgesamt 137 Personen inhaftiert und gefoltert worden seien. Die Behörden hätten ihn fälschlicherweise beschuldigt, einer kriminellen Bande («Kulunas») anzugehören, und die Verantwortung für die von der Partei initiierten Gewalttaten auf die Inhaftierten abgeschoben. Nachdem er am (...) von einem Ad-hoc-Gericht zum Tod verurteilt worden sei, habe er am (...) mithilfe des Bruders eines ehemaligen Mithäftlings aus dem Gefängnis flüchten können. Am (...) sei er mit einem Schlepper und einem gefälschten französischen Reisepass nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Zug über Lyon in die Schweiz eingereist, wo er am (...) angekommen sei.
B. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf.
C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und zur umfassenden Sachverhaltsdarstellung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher am 12. August 2025 fristgerecht geleistet wurde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2.2 Die Vorinstanz beurteilt die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da seine Schilderungen zu den zentralen Haftumständen insgesamt wirklichkeitsfremd ausgefallen und seine Vorbringen bezüglich der während der angeblichen Haft ausgestellten Wählerkarte mit erheblichen Widersprüchen behaftet seien.
Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-7).
5.2.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, seine Aussagen seien aufgrund einer Traumatisierung linear und repetitiv erfolgt und dürften deshalb nicht als unglaubhaft gewertet werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht die Erzählweise als solche, sondern die fehlende inhaltliche Dichte und Erlebnisnähe beanstandet: Trotz mehrfacher Aufforderung vermochte der Beschwerdeführer weder zu den angeblichen Haftumständen noch zum behaupteten Gerichtsverfahren erlebnisgeprägte Einzelheiten, subjektive Eindrücke, Gedankengänge oder konkrete Interaktionen zu schildern; seine Ausführungen wirken oberflächlich und substanzarm (vgl. SEM-act. 21/18 F38 ff., 59 ff., 71 ff., 79 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Detailarmut seiner Wahrnehmungen mit dem Tragen einer Augenbinde zu Beginn der Haft zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Umstand erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat. In den Anhörungen vor der Vorinstanz erwähnte er diesen Umstand nicht, obschon er mehrfach aufgefordert wurde, detailliert über seine Haft zu berichten. Dieses nachträgliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu erschüttern. Auch die behauptete Abwesenheit jeglichen Austauschs mit 137 Mitgefangenen erscheint wenig plausibel und bleibt lebensfremd (vgl. SEM-act. 21/18, F83-F88). Wenn und soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Existenz von Berichten über die «Force du progrès» und über Todesurteile verweist, ist festzuhalten, dass solche allgemeinen Hinweise seine persönliche Betroffenheit nicht zu belegen vermögen. Die aktenkundigen Medienberichte beziehen sich zudem auf einen anderen Kontext und vermögen deshalb die behauptete eigene Verhaftung und Verurteilung nicht zu stützen (vgl. , abgerufen am 10. September 2025). Nach konstanter Praxis genügt für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht der Rückgriff auf allgemein bekannte Ereignisse oder eine schematische, austauschbare Darstellung; verlangt sind vielmehr eine innere Übereinstimmung, Präzision und Realkennzeichen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 221 E. 6.1; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; Nr. 28 E. 3a). Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
5.2.4 Hinsichtlich der eingereichten Wählerkarte ist unbestritten, dass diese am 15. Oktober 2024 ausgestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in Haft befunden haben will. Seine Erklärungen hierzu sind widersprüchlich und nicht plausibel: Einerseits will er 2023 persönlich eine andere Karte beantragt haben, andererseits habe der Bruder eines Mithäftlings 2024 die Karte für die Ausreise besorgt (vgl. SEM-act. 21/18, F7 ff., 134 f.). Letztere Darstellung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, das Land mit einem gefälschten französischen Reisepass verlassen zu haben (vgl. SEM-act. 21/18, F99, 131). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wählerkarte um eine Urkunde von grundsätzlich verlässlichem Beweiswert handelt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, eine konsistente und nachvollziehbare Erklärung für die zeitliche Diskrepanz vorzubringen. Die wechselnden Rechtfertigungen lassen indes vielmehr auf eine Schutzbehauptung schliessen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht annehmen, dass die eingereichte Wählerkarte die behauptete ununterbrochene Haft widerlegt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich erheblich beeinträchtigt.
5.2.5 Schliesslich ist der dokumentierte Versuch des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 zu berücksichtigen, unter Verwendung eines inhaltsgefälschten angolanischen Reisepasses in Portugal ein Schengenvisum zu erlangen. Der entsprechende VIS-Treffer beruht auf einem Fingerabdruckabgleich, welcher nach der Praxis als höchst zuverlässiges Beweismittel gilt, und ist der Person des Beschwerdeführers eindeutig zugeordnet. Die im Rahmen der Beschwerde dagegen erhobene pauschale Bestreitung vermag die Beweiskraft dieses Eintrags nicht zu erschüttern. Vielmehr stellt ein solcher dokumentierter Migrationsversuch ein zusätzliches Unglaubhaftigkeitselement dar, da er klar auf eine bereits länger bestehende Ausreiseabsicht hinweist. Damit relativiert er die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Ausreise im Jahr 2025 sei ausschliesslich durch eine akute, persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation veranlasst gewesen. Die Vorinstanz war angesichts der Eindeutigkeit des VIS-Eintrags auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen.
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zurecht abgelehnt hat.
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder seine Aussagen noch die übrigen Aktenlage lassen erkennen, dass ihm im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo begründet kein generelles Rückschiebungsverbot. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 FoK beruft, ist klarzustellen, dass diese Bestimmung die Vertragsstaaten zur innerstaatlichen Gewährung von Wiedergutmachung und Rehabilitation verpflichtet, ihr jedoch keine unmittelbare Wirkung im Sinne eines Aufenthaltsrechts im Ausland zukommt (vgl. CAT, A.N. v. Switzerland, CAT/C/64/D/742/2016, E. 8.7 ff.). Der Hinweis auf fehlende Rehabilitationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ist daher nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen zu lassen. Massgeblich bleibt allein, ob ihm im Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht, was nicht der Fall ist. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach asylrechtlichen als auch nach völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Kinshasa noch die geltend gemachten individuellen Umstände lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (...) sowie über Berufserfahrung sowohl in diesem Beruf als auch als (...). Aufgrund seiner Qualifikationen, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und seiner Herkunft aus einer urbanen Region ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen kann und nicht in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Die Behauptung, er verfüge im Falle einer Rückkehr über kein soziales Netz beziehungsweise wisse nicht, wo sich seine Angehörigen befinden, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass die gesamte Familie verschwunden oder nicht mehr erreichbar wäre. Vielmehr spricht einiges dafür, dass er in seiner Herkunftsstadt weiterhin über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügt, sodass ihm zumindest ein Minimum an Unterstützung zur Verfügung steht. Auch die angeführten gesundheitlichen Vorfälle - (...), (...) und ein kurzzeitiger Spitalaufenthalt nach Einreise in die Schweiz - ändern an dieser Beurteilung nichts. Gemäss ärztlichen Berichten konnten keine ernsthaften Befunde festgestellt werden; die weiteren Beschwerden sind nicht existenzbedrohend. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die den Vollzug unzumutbar erscheinen liesse, ist daher nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer