Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 03.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3769/2025
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - am 25. Mai 2023 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er damals vorbrachte, er habe in seiner Heimat immer wieder Diskriminierungen, Behelligungen und auch Übergriffe seitens der Polizei erlitten, weil er Kurde sei,
dass er zudem geltend machte, er habe in den sozialen Medien seine politischen Ansichten geteilt und es sei aus diesem Grund gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden,
dass er ausgereist sei, nachdem er von seinem Anwalt von der Anzeige respektive der Einleitung des Strafverfahrens erfahren habe,
dass er im Verlauf des damaligen Verfahrens mehrere Beweismittel zum vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda einreichte,
dass diese Beweismittel vom SEM einer amtsinternen Prüfung unterzogen wurden und die Prüfung erbrachte, dass eines der Beweismittel deutliche Auffälligkeiten erkennen lässt, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass dabei vom SEM festgehalten wurde, es seien weder die angeblich vom Beschwerdeführer in der Heimat erlittene Behelligungen relevant noch komme dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien flüchtlingsrechtliche Relevanz zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 28. März 2024 durch den rubrizierten, damals neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1919/2024 vom 30. April 2024 auf diese Beschwerde nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass dem Beschwerdeführer nach diesem Urteil vom SEM eine neue Ausreisefrist per 31. Mai 2024 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 (Datum Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfaches Asylgesuch" ans SEM gelangte,
dass er darin unter Vorlage von drei angeblich neuen Beweismitteln geltend machte, er habe erfahren, dass gegen ihn nicht nur das bereits bekannte Verfahren wegen Terrorpropaganda am Laufen sei, sondern gegen ihn ausserdem ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK/KCK (Partiya Karkerên Kurdistanê/Koma Civakên Kurdistan) angehoben worden sei,
dass das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm und den Beschwerdeführer zur Übersetzung der vorgelegten Beweismittel sowie zur Substanziierung seiner Gesuchsvorbringen aufforderte,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2024 die einverlangten Übersetzungen nachreichte und am 19. November 2024 zwei zusätzliche neue Beweismittel vorlegte,
dass vom SEM die fünf angeblich neuen Beweismittel einer amtsinternen Prüfung unterzogen wurden und die Prüfung erbrachte, dass alle fünf sehr deutliche Auffälligkeiten aufweisen,
dass dem Beschwerdeführer dazu vom SEM am 18. März 2025 das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er in seiner Stellungnahme vom 11. April 2025 an den vorgelegten Beweismitteln festhielt,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2025 (eröffnet am 5. Mai 2025) wiederum feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Mehrfachgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Auflage einer Verfahrensgebühr,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, weiter aber auch darum, eine Botschaftsabklärung einzuleiten und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen,
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 16. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. Juni 2025 eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird, eventualiter sei vom Bundesverwaltungsgericht eine Botschaftsabklärung zu veranlassen,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint und auch kein Bedarf an der beantragten Botschaftsabklärung ersichtlich ist, weshalb der entsprechende Antrag im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 31 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass daran entgegen den anders lautenden Vorbringen auch die mit der Beschwerde erfolgte Vorlage einer angeblichen Anklageschrift vom (...) 2024 (wegen Anstiftung zu Hass und Feindschaft auf den sozialen Medien) und einer angeblichen Anklageschrift vom (...) 2025 (wegen Beleidigung des Andenkens des Republikgründers auf den sozialen Medien) nichts zu ändern vermag, da auch den zwei damit neu geltend gemachten Verfahren - wie nachfolgend aufgezeigt - keine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen ist,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Rückweisung gegeben ist, womit das Bundesverwaltungsgericht in der in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, dass das Vorbringen über eine Verwicklung des Beschwerdeführers angeblich neu in ein Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation nicht überzeugen kann, weil es auf Beweismittel gestützt wird, die als Fälschungen zu erkennen sind,
dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, wobei in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - vollumfänglich auf die detaillierten und insgesamt schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag,
dass alleine sein Vorbringen, es gingen jedenfalls sowohl sein türkischer Anwalt als auch sein schweizerischer Rechtsvertreter von der Echtheit der Beweismittel aus, nicht überzeugen kann,
dass vom Beschwerdeführer zwar im Weiteren auch geltend gemacht wird, es seien jetzt wenigstens die von ihm im Vorverfahren vorgelegten Beweismittel als echt zu erkennen, da das schon dort geltend gemachte Verfahren wegen Terrorpropaganda in der Zwischenzeit auch im UYAP-System verzeichnet sei, womit jetzt immerhin ein Beleg für seine schon im Vorverfahren geltend gemachte Gefährdung vorliege,
dass er zudem unter Verweis auf die beiden Anklageschriften vom (...) 2024 und (...) 2025 geltend macht, es seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn angehoben worden, weshalb er von den heimatlichen Behörden mit Sicherheit als Regimegegner und äusserst missliebige Person erkannt und behandelt werden dürfte, womit er im Falle einer Rückkehr ernsthaft Verfolgung zu gewärtigen habe,
dass allerdings weder das schon aus dem Vorverfahren bekannte Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien noch die zwei auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Verfahren wegen Anstiftung zu Hass und Feindschaft auf den sozialen Medien und wegen Beleidigung des Andenkens des Republikgründers auf den sozialen Medien als flüchtlingsrechtlich relevant zu erkennen sind,
dass nämlich nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda auf sozialen Medien und/oder Präsidentenbeleidung auf sozialen Medien regelmässig keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese - wie vorliegend ersichtlich - gegen Personen richten, welche objektiv kein Profil dafür aufweisen, und welche auch nicht schlüssig erklären können, weshalb solche Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. zum Ganzen das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),
dass im gleichen Sinne auch allfälligen Verfahren wegen Anstiftung zu Hass und Feindschaft auf den sozialen Medien und/oder Beleidigung des Andenkens des Republikgründers auf den sozialen Medien regelmässig keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird, wenn sich diese - wie vorliegend - gegen eine Person richten, die kein politisches Profil aufweist,
dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren kein Profil erkennen lässt, welches dafür sprechen könnte, dass er in den angeblich mittlerweile bereits drei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität wären,
dass nämlich entgegen seinen anders lautenden Vorbringen weiterhin nichts ersichtlich ist, was in seinem Fall auf eine relevante politische Exposition schliessen liesse, die ihm in diesen Verfahren ernsthaft - im Sinn eines Politmalus - zum Nachteil gereichen könnte,
dass er zudem seinen Angaben zufolge bereits über den Beistand eines heimatlichen Anwalts verfügt, weshalb auch davon ausgegangen werden darf, dass er in den geltend gemachten Verfahren seine Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann,
dass daher insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den geltend gemachten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien nicht bloss zu einer minderen Strafe, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt werden könnte, welche zudem von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen auch noch zu bestätigen wäre,
dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob gegen ihn nach dem bereits bekannten Verfahren tatsächlich zwei weitere Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien eröffnet worden sind,
dass es daher auch keiner näheren Prüfung der erst mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zu diesen Verfahren bedarf,
dass vielmehr als ausschlaggebend zu erkennen ist, dass jedenfalls das behauptete Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation keinen realen Hintergrund hat, nachdem sich das Vorbringen auf Beweismittel stützt, welche allesamt als Fälschungen zu erkennen sind,
dass diesen Erwägungen gemäss vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren kein Sachverhalt glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG) worden ist, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre,
dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der an seinem Heimatort in der Person seiner Eltern und Brüder weiterhin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, der während Jahren im väterlichen Betrieb als (...) tätig war und der zusätzlich über einen Mittelschulabschluss verfügt, welchen er berufsbegleitend erlangt habe,
dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für ihn auch zumutbar,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 16. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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