Entscheiddatum: 05.07.2013Publikationsdatum: 15.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3772/2013/wif
Urteil vom 5. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. März 2010 verliessen und nach Aufenthalten in Bulgarien, Serbien sowie Ungarn am 14. Mai 2013 von Österreich herkommend in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 29. Mai 2013 summarisch befragt wurden,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vier Treffer ergab (Ersuchen der Beschwerdeführenden um Asyl in Bulgarien am 4. April 2011 sowie in Ungarn am 15. April 2013),
dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden betreffend Ungarn darlegten, dort unter prekären Aufenthaltsbedingungen und mangelhaftem Schutz gelitten zu haben,
dass das BFM am 3. Juni 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von ungarischer Seite am 10. Juni 2013 ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 25. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären beziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-Treffern in Ungarn am 15. April 2013 Asylgesuche stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die Schweiz einreisten,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Ungarn für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 10. Juni 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden namentlich unter Hinweis auf ihre bisherigen Erlebnisse - prekäre Aufenthaltsbedingungen, mangelhafte gesundheitliche Versorgung, Schlägerei im Lager - gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprechen,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden beziehungsweise wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass auch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass sie namentlich auch nicht geltend machen und aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass allfällige gewalttätige Vorkommnisse am zugewiesenen Aufenthaltsort durch die ungarischen Behörden grundsätzlich geahndet werden,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass allfällige gesundheitliche Probleme in Ungarn abgeklärt und behandelt werden können,
dass ein Fehlverhalten einer Betreuungsperson - wie von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem fehlenden Beizug einer ärztlichen Fachperson bei einer Grippe-Erkrankung vorgebracht - bei der zuständigen vorgesetzten Stelle gerügt werden könnte,
dass somit auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Ungarn sprechen,
dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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