Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3773/2013
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Oliver William, Freiplatzaktion Zürich, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 2. April 2013 auf eine allfällige Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs bezüglich des Asylverfahrens hingewiesen und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er kenne in London niemanden und sein Asylantrag sei gänzlich abgelehnt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2013 - eröffnet am 27. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass auf die Begründung des Entscheides, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er überdies beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung dieses Gesuches auszusetzen,
dass der Beschwerdeschrift diverse Dokumente beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2010 im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die britischen Behörden am 31. Mai 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die britischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2013 weitere Informationen erbaten,
dass das BFM die Anfrage am 11. Juni 2013 beantwortete,
dass die britischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Juni 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet, im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen die grundsätzliche Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs erhebt,
dass die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe kurz nach seiner Einreise in die Schweiz seine heutige Verlobte kennengelernt,
dass er und seine Verlobte am 3. Juli 2013 beim zuständigen Zivilstandsamt den Termin zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens hätten,
dass der Beschwerdeführer somit kurz vor der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin stehe, weshalb sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers als völlig unverhältnismässig erwiese,
dass die Wegweisung überdies im Lichte von Art. 14 BV und Art. 8 EMRK unzulässig wäre,
dass die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer vielmehr eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 AuG zu erteilen hätten,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten vorliegt,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch noch nicht von einer langen und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, nachdem er seine Verlobte erst im März dieses Jahres kennengelernt hat,
dass zwar angesichts des eingereichten Schreibens im Beschwerdeverfahren (Beilage 6) anzunehmen ist, ein Ehevorbereitungsverfahren sei vor wenigen Tagen eingeleitet worden, dessen Ausgang und Dauer ist jedoch ungewiss,
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann weitergeführt werden kann und möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass deshalb allein die Überstellung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat,
das die Gewährung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht dafür ohnehin nicht zuständig wäre,
dass der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung ausschliesslich den fremdenpolizeilichen Behörden obliegt, hingegen nicht in die Kompetenz der Asylbehörden fällt, weshalb sich die in der Beschwerdeschrift erwähnte Rechtsprechung (BGE 137 I 351 = Pra 2012 Nr. 61) vorliegend als unbehelflich erweist,
dass auf den Antrag, es sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, deshalb nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung eines entsprechenden Gesuches vielmehr an die zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden zu verweisen ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das Vereinigte Königreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung in das Vereinigte Königreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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