Entscheiddatum: 17.04.2013Publikationsdatum: 26.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3776/2011/wif
Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Sri Lanka,vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, D._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N _______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ (Distrikt Jaffna; Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am {.......} auf dem Luftweg und gelangte über F._______ nach G._______, von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und am {.......} illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am {.......} durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer am {.......} vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe als I._______ gearbeitet und sei Mitglied des J._______ beziehungsweise von {.......} bis {.......}Mitglied derselben Gewerkschaft gewesen. Sein Bruder habe sich im {.......} den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, weshalb man ihn verdächtigt habe, ebenfalls für die LTTE tätig zu sein. Im {.......} sei er von Armeeangehörigen festgenommen, während zweier Tage im K._______ Camp festgehalten, befragt und misshandelt worden. Anfang {.......} sei er von unbekannten Dritten mit dem Tod bedroht worden, falls er weiterhin bei der Gewerkschaft bleibe.
Nach der Entführung des Sekretärs der Gewerkschaft am {.......} habe er sich nach Colombo begeben, wo er gemeinsam mit seiner Familie bei einem Freund in dessen Lodge gewohnt habe. Am {.......} sei der vorgenannte Freund entführt worden, weshalb er und seine Familie die Lodge verlassen und in Colombo ein Haus gemietet hätten. In der Folge sei er mehrere Male von den sri-lankischen Sicherheitskräften und von Unbekannten behelligt worden, indem man ihn für kurze Zeit festgenommen und zu Geldzahlungen gezwungen habe. Am {.......} sei er von der Polizei während zweier Monate festgehalten, befragt und misshandelt worden. Dank der Intervention eines L._______ habe man ihn am {.......} freigelassen. Danach sei er erneut von der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Aus diesen Gründen sei er am {.......} aus Sri Lanka ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 10. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. Juli 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (u.a. Kurzbericht der {.......}) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 25. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Juli 2011 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte er eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die Vorbringen bezüglich der angeblichen Schwierigkeiten und Behelligungen in seinem Dorf und in Colombo vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, zu betrachten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung gelitten. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch habe der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Zwar treffe es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Weder in seinen Schilderungen noch in den zahlreich ins Recht gelegten Beweismitteln, die sich auf die als nicht asylbeachtlich gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, fänden sich Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen fest, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sei sein Leben in Sri Lanka aufgrund der ihm unterstellten Verbindungen mit den LTTE mit grosser Wahrscheinlichkeit in Gefahr. Mit Sicherheit drohe ihm eine Beeinträchtigung der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit. Dass er kein aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen sei, sei - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - für die Frage der Asylrelevanz ohne Belang. Beim Verfolgungsmotiv 'politische Anschauung' komme es nicht darauf an, welche Anschauung die verfolgte Person effektiv vertrete, sondern welche Anschauung ihr von Seiten der Verfolgungsbehörden unterstellt werde.
Alleine im Monat Januar 2011 seien mehrere dem Beschwerdeführer bekannte Personen aus dessen Herkunftsregion entführt worden. Der Umstand, dass junge Männer aus seinem Bekanntenkreis mit einem geringeren Gefährdungsprofil erwiesenermassen ermordet worden seien, stelle ein wichtiges Indiz dafür dar, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiter seien diverse Fälle bekannt, wo Rückkehrer oder Besucher aus dem Ausland entführt worden seien. Exemplarisch sei ein Fall ins Recht gelegt, wo ein Tamile aus England bei einem Verwandtenbesuch entführt worden sei. Auch zwei Jahre nach dem offiziellen Ende des Bürgerkrieges müsse davon ausgegangen werden, dass Tamilen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE seitens der Regierung und regierungsfreundlicher paramilitärischer Gruppierungen grosser Gefahr an Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt seien. Ein staatlicher Schutzwille gegenüber der tamilischen Bevölkerung sei nicht vorhanden. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Die Rückkehr in sein Heimatdorf E._______ würde eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Militärpräsenz sei allgegenwärtig, die ganze Infrastruktur sei zerstört und es wäre ihm nicht möglich, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsalternative in Colombo gegeben.
In seiner Eingabe vom 6. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf befinde sich unmittelbar neben einem Militärcamp. Die Dorfbewohner würden ständig von Militärpersonen in zivil kontrolliert. Sein Dorf befinde sich neben der Ortschaft M._______, ungefähr neun Kilometer von N._______ entfernt, das zum Vanni-Gebiet gehöre. Aufgrund der kompletten Militarisierung müsse es ebenfalls zum Vanni-Gebiet gezählt werden. Da nach wie vor junge Männer der Mitgliedschaft der LTTE verdächtigt würden, wäre er im Falle einer Rückkehr in sein Dorf einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Dies belege auch der Umstand, dass sich sein Bruder unter widrigsten Verhältnissen in Colombo verstecken müsse und es bisher nicht gewagt habe, ins Heimatdorf zurückzukehren.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.2 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welcher Entscheid eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, (auch) zum heutigen Zeitpunkt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
4.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund welchem gemäss den oben genannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden muss. Zunächst ist festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als I._______ beziehungsweise Mitglied der Gewerkschaft nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er würde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war nach eigener Darstellung nicht Mitglied der LTTE und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eigenen Angaben mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, der sein Foto - jedoch einen anderen Namen - enthalten habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist ist. Die von ihm geschilderten Umstände zur Ausreise lassen ebenfalls ernsthafte Zweifel aufkommen, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage und in Würdigung aller Umstände nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit über O._______ Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Auch aus dem Umstand, dass der Bruder nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wolle, ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer habe dort eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich verbessert. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______ (Distrikt Jaffna), und habe längere Zeit in Colombo gelebt. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als I._______. Zudem verfüge er in Sri Lanka, insbesondere auch in Colombo, über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus E._______/Distrikt Jaffna stammende Beschwerdeführer seit Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsort wohnhaft. Entgegen seinen Vorbringen befindet sich diese Ortschaft nicht im Vanni-Gebiet. Von {.......} bis zu seiner Ausreise am {.......} hielt er sich mit seiner Familie in Colombo auf. Seine Mutter sowie seine Schwester wohnen immer noch in E._______ beziehungsweise sind im Jahr 2009 dorthin zurückgekehrt, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der bisherigen Berufserfahrung als I._______ der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Er kann daher bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgreifen. Auch wenn er seit mehr als O._______ Jahren landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
Versand: