Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
Entscheiddatum: 10.02.2025Publikationsdatum: 18.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3845/2024
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Peru, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist [Geschäftsnummer D-3849/2024]), in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei peruanischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Heimatstaat durch ihm unbekannte Personen bedroht worden, da diese seiner Mutter hätten habhaft werden wollen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2024 - eröffnet am 21. Mai 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und Geschwister (Geschäftsnummer D-3849/2024) mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
dass er im Fliesstext der Beschwerde zudem sinngemäss um Asylgewährung ersuchte,
dass (eventualiter) festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (ebenfalls im Fliesstext der Beschwerde) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem ein undatiertes, nicht unterzeichnetes, maschinell erstelltes Schreiben des Beschwerdeführers und ein Schreiben seiner Tante vom 13. Mai 2024 beilagen,
dass er durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. Juni 2024 unter anderem eine Fotografie eines undatierten handschriftlichen Dokuments zu den Akten reichen liess,
dass seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 5. Juli 2024 an das Gericht gelangte und darum ersuchte, ihr eine Kopie der Beschwerde vom 17. Juni 2024 zukommen zu lassen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2024 um Zustellung einer Kopie der eingereichten Beschwerdeschrift ersucht und er damit Einsicht in seine eigenen Eingaben verlangt,
dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren ist und dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 zuzustellen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern darauf beschränkt seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Befürchtungen zu wiederholen und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen,
dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann,
dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-2254/2024 vom 13. Juni 2024 E. 7.1.),
dass das pauschal behauptete Untätigbleiben der heimatlichen Behörden, nachdem der Beschwerdeführer sich einmalig an diese gewandt habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses - bei Wahrunterstellung - gemäss dem Beschwerdeführer seiner damaligen Minderjährigkeit geschuldet war (vgl. A16/9 F29),
dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.),
dass dem Beschwerdeführer, sofern die ihn angeblich bedrohenden Personen nach seiner jahrelangen Landesabwesenheit überhaupt noch ein Interesse an seiner Person haben sollten, auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen,
dass das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben seiner Verwandten (vgl. Beschwerdebeilage 4) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist,
dass für den auf Beschwerdeebene als Fotografie eingereichten angeblichen Drohbrief gleiches gilt, zumal mangels Vorliegen im Original kaum von dessen Authentizität auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-5088/2024 vom 29. August 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt wird,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 17. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zugestellt.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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