Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
Entscheiddatum: 10.02.2025Publikationsdatum: 18.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3849/2024
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Peru, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ erstmals am 16. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, während die übrigen Beschwerdeführenden (ihre minderjährigen respektive pflegebedürftigen Kinder) bei Verwandten im Heimatstaat verblieben,
dass das SEM dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die Beschwerdeführerin es mit schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2019 zurückgezogen und am 7. August 2019 die Schweiz verlassen hatte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführenden sowie ihrem mittlerweile volljährig gewordenen Sohn D._______ (dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist [Geschäftsnummer D-3845/2024]), in der Schweiz neuerlich um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 zu den Gesuchsgründen der Beschwerdeführenden angehört wurde,
dass sie geltend machte, sie und ihre Kinder seien peruanische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in E._______ gelebt, wo sie zeitweise bei sich zu Hause als Friseurin tätig gewesen sei,
dass ihr Ehemann respektive der Vater ihrer Kinder im Heimatstaat verblieben und in einer Goldmine tätig sei,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Peru wegen versuchten Auftragsmordes zu 35 Jahren Haft verurteilt worden,
dass ihre Verurteilung unrechtmässig und auf korrupte Machenschaften eines ehemaligen Bürgermeisters, mit dem sie in Konflikt gestanden habe, zurückzuführen sei,
dass sie es abgelehnt habe, einen Betrag von 20'000 Dollar zu bezahlen, für welchen ihr die Strafverfolgungsbehörden einen Freispruch angeboten hätten,
dass Infolge ihrer Verurteilung, die letztinstanzlich bestätigt worden sei, Haftbefehl erlassen worden sei und sie im Heimatstaat gesucht werde,
dass die Vorinstanz antragsgemäss auf die Anhörung der pflegebedürftigen Beschwerdeführerin B._______ verzichtete,
dass das SEM am 9. März 2022 respektive 19. September 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Lima Erkundigungen zum Strafverfahren der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, wie die Obhut/Sorge von Kindern/ pflegebedürftigen Personen in Peru geregelt werde, sofern die Obhut innehabende Person eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, einholte,
dass sich die Botschaft mit Bericht vom 13. März 2023 respektive 16. November 2023 dazu äusserte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Juli 2023 respektive 20. März 2024 dazu Stellung nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2024 - eröffnet am 21. Mai 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden und ihr volljähriger Sohn respektive Bruder D._______ (Geschäftsnummer D-3845/2024) mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
dass sie im Fliesstext der Beschwerde zudem sinngemäss um Asylgewährung ersuchten,
dass (eventualiter) festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht (ebenfalls im Fliesstext der Beschwerde) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten,
dass der Beschwerde unter anderem ein undatiertes, nicht unterzeichnetes, maschinell erstelltes Schreiben von D._______ sowie ein persönliches Schreiben der Schwester respektive Tante der Beschwerdeführenden vom 13. Mai 2024 beilag,
dass sie durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. Juni 2024 einen gemeinsamen Bericht der Klassenlehrer des minderjährigen Beschwerdeführers in der Schweiz sowie einer Logopädin vom 17. Juni 2024 und eine Fotografie eines undatierten handschriftlichen Dokuments zu den Akten reichen liessen,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2024 an das Gericht gelangte und darum ersuchte, ihr eine Kopie der Beschwerde vom 17. Juni 2024 zukommen zu lassen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2024 um Zustellung einer Kopie der von ihr eingereichten Beschwerdeschrift ersucht,
dass die Beschwerdeführenden damit um Akteneinsicht in ihre eigene Eingabe ersuchen,
dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren ist und den Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie ihrer Eingabe vom 17. Juni 2024 zuzustellen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen kann, nämlich unter anderem dann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird,
dass eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) insbesondere dann anzunehmen ist, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von den Beschwerdeführenden geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Kern darauf beschränken - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Unschuld der Beschwerdeführerin zu beteuern, und sich ihre Ausführungen weitestgehend auf die strafrechtliche Würdigung der peruanischen Gerichtsbehörden beschränken,
dass damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen,
dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend darzulegen vermögen, das peruanische Strafverfahren der Beschwerdeführerin sei politisch motiviert gewesen, zumal die behauptete Einflussnahme des Bürgermeisters kaum plausibel ist, nachdem gegen diesen mittlerweile ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. A35/ F43),
dass ebenso wenig Hinweise darauf bestehen, das Strafverfahren vermöge den grundlegenden Ansprüchen an ein rechtstaatskonformes Verfahren nicht zu genügen,
dass die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Lima diese Einschätzung bestätigen (vgl. A50/9), zumal der diesbezügliche Bericht entgegen der Beschwerdeschrift keine Veranlassung zur Beanstandung gibt,
dass in der angefochtenen Verfügung denn auch überzeugend dargelegt wird, die Strafe, zu welcher die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, sei nicht unverhältnismässig (vgl. A77/28 S.7), was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird,
dass es sich bei dem in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Vorbringen, die peruanischen Justizbehörden hätten von der Beschwerdeführerin eine Schmiergeldzahlung verlangt, welche sie nicht geleistet habe, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt,
dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben von Verwandten der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerdebeilage 3 und 4) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind,
dass für den auf Beschwerdeebene als Fotografie eingereichten angeblichen Drohbrief gleiches gilt, zumal mangels Vorliegens im Original kaum von dessen Authentizität auszugehen ist,
dass zusammengefasst davon auszugehen ist, dass allfällige staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, weswegen sie keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe pauschal geäusserte Vermutung, die Haftbedingungen für Frauen in peruanischen Haftanstalten könnten menschenrechtsverletzend sein, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal sie gänzlich unsubstantiiert ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden (vgl. Urteil des BVGer D-5088/2024 vom 29. August 2024) noch individuelle Gründe - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Beschwerdeführers respektive das seiner pflegebedürftigen volljährigen Schwester - auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert bestritten werden,
dass wie bereits hiervor festgestellt, dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben der Verwandten der Beschwerdeführenden sowie jenem der Klassenlehrer des minderjährigen Beschwerdeführers kaum Beweiswert zukommt,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 17. Juni 2024 wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil zugestellt.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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