Rechtsverzögerung; N (...).
Entscheiddatum: 11.03.2025Publikationsdatum: 26.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-385/2025 law/blp
Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 5. Juni 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Personalienaufnahme (ePA) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durch. Am 6. Juni 2023 und am 30. Juni 2023 hörte ihn das SEM zu den Asylgründen an, und mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ordnete es die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren an, wobei es der damaligen Rechtsvertretung mitteilte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde mit jenem seines Bruders koordiniert.
C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim SEM nach dem Verfahrensstand und fragte an, ob eine ergänzende Anhörung geplant sei.
D.b Das SEM teilte der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 7. März 2024 mit, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit jenem seines Bruders B._______ (N [...]) koordiniert, in welchem in den kommenden Wochen eine ergänzende Anhörung stattfinden werde, und gab im Übrigen an, dass das vorliegende Verfahren grundsätzlich spruchreif sei.
D.c Mit Schreiben vom 22. August 2024 und vom 29. November 2024 bat die Rechtsvertreterin das SEM, das Asylgesuch zügig voranzutreiben und zu einem Abschluss zu bringen, beziehungsweise erklärte sie, sollte bis Ende 2024 kein Entscheid ergehen, werde eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erwogen, weshalb darum gebeten wurde, über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, das Asylverfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
D.d Mit Eingabe vom 10. September 2024 erkundigte sich auch ein gewisser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigter C._______ beim SEM nach dem Verfahrensstand. Dieser teilte mit, der Beschwerdeführer habe schon gut Deutsch gelernt und er würde sich gerne beruflich und privat auf seine Zukunft vorbereiten, was mit seinem gegenwärtigen asylrechtlichen Status N fast nicht möglich sei.
D.e Das SEM beantwortete die Schreiben vom 22. August 2024, 10. September 2024 sowie 29. November 2024 - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht.
E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht namens des Beschwerdeführers Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren übermässig lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde lag eine Vollmacht vom 26. Juli 2023, unter anderen lautend auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bei.
F. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 gut. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 7. Februar 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Januar 2025 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4
1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2007/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 22. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer bzw. von ihm bevollmächtigte Personen auch mehrfach beim SEM nach Stand und Verlauf ihres Asylverfahrens erkundigt haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.a, D.c. und D.d.).
1.6
1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrens-stand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Januar 2025 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 22. März 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Am 7. Juli 2023 sei er dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 seien weitere Beweismittel zu den Akten gereicht worden. Am 5. Februar 2024 sei der Vorinstanz die erste Verfahrensstandanfrage zugestellt worden. Gleichzeitig sei angefragt worden, ob im Verfahren eine ergänzende Anhörung geplant sei. Die Vorinstanz habe die Anfrage mit Schreiben vom 7. März 2024 beantwortet. Darin habe die Vorinstanz mitgeteilt, dass der Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers erstellt sei, und das Gesuch nach der ergänzenden Anhörung des Bruders (N [...]) entschieden werde. Die zweite Anfrage sei am 22. August 2024 erfolgt. Diese Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Am 29. November 2024 sei erneut eine Verfahrensstandanfrage eingereicht worden, mit der Aufforderung bis Ende 2024 einen Entscheid zu erlassen oder konkret mitzuteilen, bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne. Diese Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz sei damit eineinhalb Jahre untätig geblieben und habe seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren - soweit ersichtlich - keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen.
Nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG müssten die Asylgesuche von UMA's prioritär behandelt werden, sofern Personendaten und Minderjährigkeit festgestellt oder zumindest glaubhaft gemacht worden seien und das Dossier nicht mit ernsthaften Zweifeln behaftet sei. Hauptgrund für die vorrangige Behandlung der Gesuche von UMA sei die Vermeidung von Schwierigkeiten im Integrationsprozess. Je kürzer der Aufenthalt in der Schweiz sei, desto leichter würden auch eine allfällige Rückkehr und die Wiedereingliederung im Herkunftsland fallen. Der Beschwerdeführer sei zudem psychisch schwer krank. Er leide an einer katatonen Schizophrenie mit ausgeprägter psychotischer Symptomatik, er halluziniere, sei desorientiert, leide an deutlichen Konzentrationsstörungen und einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Unter diesen Umständen sei die Ungewissheit des Asylverfahrens für ihn besonders belastend. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit bald zwei Jahren in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien nun eineinhalb Jahre vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkenn-bar, dessen Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz setze ihn auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Zudem habe sie die letzten zwei Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Auch eine allfällige ergänzende Anhörung im Verfahren des Bruders hätte mit entsprechender Beförderlichkeit durchgeführt werden können. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Bruder bis vor kurzem um einen UMA handle, dessen Verfahren prioritär zu behandeln gewesen sei. Die Dauer des Asylverfahrens sei für den Beschwerdeführer sehr belastend. Mit seinem aktuellen Status habe er nur sehr beschränkt Anspruch auf Integrations- und Deutschkurse. Angesichts seines jungen Alters und seiner Bleibeperspektive in der Schweiz sei die lange Verfahrensdauer umso zermürbender für ihn. Er sei sehr um seine Integration bemüht, welche durch das andauernde Asylverfahren stark eingeschränkt werde. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sei aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer missachtet worden, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise.
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit dem 22. März 2023 und mithin seit rund zwei Jahre hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind, nachdem das SEM am 7. Juli 2023 die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren verfügte, seitens der Vor-instanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Nachdem sie seit 22. August 2024 sämtliche Verfahrensstandanfragen - sowohl von seiner Rechtsvertreterin als auch von einem bevollmächtigten Dritten - nicht beantwortete und sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem erstinstanzlichen Entscheid gerechnet werden kann. Nachdem das SEM seit Einreichung weiterer Beweismittel am 2. Oktober 2023 während beinahe eineinhalb Jahre keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss es sich angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal sie der Rechtsvertreterin in der E-Mail vom 7. März 2024 mitteilte, dass das vorliegende Verfahren grundsätzlich spruchreif sei (vgl. SEM-act.-[...]-38/2). Im Übrigen reiste der vom SEM erwähnte Bruder B._______ gemäss dem Vollzugs- und Erledigungsbericht des Amtes für Migration des Kantons D._______ vom 24. Juni 2024 am (...) 2024 nach E._______ aus, womit sich ab diesem Zeitpunkt und mithin seit rund acht Monaten auch eine Koordination der Verfahren der beiden Brüder erübrigte. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Versand: