Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3852/2012/mel
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2008 und gelangte über Katar und Italien am 28. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags einen Asylantrag stellte. Am 14. April 2008 wurde er summarisch befragt und am 8. Mai 2008 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, als Lastwagenfahrer sei er gezwungen worden, einer von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegründeten Gewerkschaft beizutreten. Während der Friedenszeit hätten sie den LTTE Dienste geleistet, das heisst, sie hätten ihnen Essen gebracht und sie finanziell unterstützt. Im Oktober 2005 habe ihn die Armee ein erstes Mal mitgenommen und in einem Camp nach seinem LTTE-Engagement befragt. Dabei sei er auch gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Zwei Monate später seien Leute in einem weissen Van in ihr Quartier gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da er dort nicht mehr habe leben können, sei er nach B._______ gegangen. Im August 2006 habe er fünfzehn Tage lang ein Selbstverteidigungstraining für Fahrer der LTTE durchlaufen. Im September 2006 sei eine Motorradgruppe der Armee zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn ins C._______-Camp gebracht. Dort sei er gefesselt und geschlagen worden, und es seien ihm dieselben Fragen wie im ersten Camp gestellt worden. In der gleichen Nacht sei er freigelassen worden. Im März oder April 2007 habe er einen Anruf aus dem Büro der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erhalten, er solle innert zehn Tagen von dort verschwinden, weil er auf einer Schwarzen Liste stehe. Danach habe er nicht mehr zu Hause geschlafen und sei am 5. Mai 2007 nach D._______ gereist. Am 1. Juni 2007 sei er von der Armee erneut festgenommen worden. Er sei an einen Polizeiposten in E._______ übergeben und dort befragt worden. Am 2. Juni 2007 sei er dem Richter vorgeführt worden, welcher ihn ins Gefängnis von F._______ geschickt habe. Am 8. Juni 2007 sei er vor Gericht gestellt worden. Er sei unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, festgenommen worden. Vom Gericht sei er befragt worden. Nachdem der Cousin seiner Frau der Polizei Schmiergeld bezahlt habe, sei er am gleichen Tag, am 8. Juni 2007, gegen Kaution freigelassen worden. Sie hätten ihm aber gesagt, dass sie ihn jederzeit für das gleiche Vergehen wieder festnehmen könnten und er D._______ nur mit Bewilligung verlassen dürfe. Danach sei er noch viermal vor Gericht geladen und befragt worden. Sein Gerichtsfall sei immer wieder verlängert worden. Jedes Mal wenn er vom Gericht nach Hause gekommen sei, sei er von der Polizei in Zivil aufgesucht und aufgefordert worden, sich auf dem Posten zu melden, wo er dann nochmal befragt worden sei. Im Oktober 2007 hätten ihn zwei Tamilen in Zivil bei sich zu Hause aufgesucht. Einer habe ihn zu einem leer stehenden Haus gebracht, wo er befragt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe bei den LTTE ein Training absolviert. Dabei sei er auch gefoltert worden. Dann hätten sie ihn nach Hause gebracht und seien gegangen. Einer habe noch zu ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er sich retten solle, er würde nächste Woche wiederkommen. Er sei dann aber erst im November 2007 wieder gekommen, zusammen mit einer Person aus der EPDP. Der Cousin seiner Frau habe diesen Leuten versprochen, ihn aus dem Land zu bringen, und ihnen gesagt, sie sollten ihm nichts antun, weil er eine Familie mit vielen Kindern habe und unschuldig sei. Sie hätten zum Cousin seiner Frau gesagt, dass er dafür verantwortlich sei, und seien weggegangen. Sein Gerichtsfall sei für den 14. Dezember 2007 vorgesehen gewesen. Sein Schlepper habe ihm gesagt, er solle das früher erledigen, weil es schwierig sei auszureisen, wenn ein Gerichtsfall hängig sei, da er diesfalls schon auf der Reise zum Flughafen Probleme bekommen würde. Sie hätten den Polizisten dann Geld gegeben, damit der Gerichtstermin auf den 23. November 2007 vorverschoben werde. Er sei vom Gericht vorübergehend freigelassen worden, falls es notwendig sei, würde er wieder gerufen. Er habe den Polizisten und dem Anwalt viel Schmiergeld bezahlt, deshalb sei sein Fall nicht gross untersucht worden. Am 8. Februar 2008 habe er das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er sri-lankische Gerichtsunterlagen im Original ein, welche offenbar im Zusammenhang mit der Verhaftung im Juni 2007 erstellt worden sind.
B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 9. August 2012 einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E. Am 8. August 2012 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
F. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2012, welche dem Beschwerdeführer am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Am 20. September 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. August 2012 zu den Akten, welcher aufgrund einer Klage seiner Frau entstanden sei und die Bedrohung seiner Familie durch Milizen und Militär schildere. Diesem Bericht zufolge war der Beschwerdeführer am 10. und 20. Februar 2008, am 12. Mai 2009 und am 12. Mai 2010 bei seiner Frau in B._______ gesucht worden. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter nach Jaffna gegangen, wo sie am 13. März 2012 erneut von vier Männern mit Gesichtsmasken aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied den LTTE gewesen zu sein. Er sei von der LTTE im Jahr 2005 lediglich gezwungen worden, an einem Training teilzunehmen. Zudem habe er die LTTE nur mit Lebensmitteln und Geld unterstützt. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei nach seinen Festnahmen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte jeweils nach kurzer Zeit freigelassen worden. Am 23. November 2007 sei er nach mehreren Gerichtsverhandlungen auf Geheiss eines Richters freigelassen worden. Zudem sei er im Jahr 2008 unter Vorweisung seines Identitätsausweises von D._______ nach F._______ gefahren. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er gehöre zur in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe der Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Er sei vor seiner Ausreise mehrmals von der Armee festgenommen worden. Obschon er immer freigekommen sei, sei davon auszugehen, dass auch heute noch Verdachtsmomente gegen ihn bestünden, in irgend einer Weise mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Diese Vermutung dränge sich aus Sicht der Sicherheitskräfte aus zwei Gründen auf: Er sei als selbstständiger Transportunternehmer regelmässig auch ins Vanni-Gebiet gefahren. Dies mache ihn verdächtig, mit seinen Transporten auch die LTTE unterstützt zu haben. Dieser Verdacht sei zweifellos verstärkt worden durch seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, da Personen aus dem Vanni-Gebiet grundsätzlich verdächtigt würden, die LTTE in irgendeiner Form unterstützt zu haben. Seine Ausreise im Jahre 2008 mit anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-lankischen Sicherheitskräften als Bestätigung für die bisherigen Verdächtigungen und Festnahmen gewertet werden. Im Gegensatz zu den Personen, die aus den Internierungslagern entlassen worden seien und einen Ausweis ausgehändigt bekommen hätten, wonach sie sicherheitsdienstlich durchleuchtet worden seien, besitze er keinen solchen Ausweis, was ein stark erhöhtes Verhaftungsrisiko bedeute. Zu seiner Bemerkung in der Befragung, er habe zwischen 2003 und 2006 bei Vorweisen seiner Identitätskarte bei Polizeikontrollen in Colombo jeweils keine grossen Probleme gehabt, sei anzumerken, dass sich die Situation seither grundlegend geändert habe. Nach dem Ende des Bürgerkrieges hätten die Sicherheitskräfte begonnen, die gesamte tamilische Bevölkerung des Vanni-Gebietes auf LTTE-Kontakte hin zu durchleuchten. Die erhöhte Verfolgungsgefahr sei aber auch aufgrund seiner Inhaftierung im G._______-Gefängnis und der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegeben. Das Verfahren sei mangels Beweisen eingestellt und er freigesprochen worden. Der Freispruch könne aber nicht als Persilschein bewertet werden, welcher ihn vor weiterem Ungemach bewahre. Vielmehr habe sich gezeigt, dass alte Spuren in Form von gerichtlichen Untersuchungen jederzeit wieder aufgenommen werden könnten, dies in der Überzeugung, dass mit der richtigen Verhörmethode der "Wahrheit" auf die Sprünge geholfen werden könne.
Auch die Gefahr, welche ihm durch Milizen drohe, sei beträchtlich. In Jaffna seien es Angehörige der EPDP gewesen, die ihn bedroht und schlussendlich zur Flucht getrieben hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht weise im zitierten Urteil auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens der Milizen hin, welche von den Behörden passiv gedeckt oder geduldet würden. Seit der Vernichtung der LTTE seien die Milizen offen zur Kriminalität übergegangen, damit sie die ausbleibenden Geldzahlungen der Regierung kompensieren könnten. Hauptbetroffen seien reiche tamilische Geschäftsleute, zu welchen auch er gehöre. Betroffen seien aber auch gewöhnliche tamilische Bürger, welche der Sympathien zu den LTTE verdächtigt würden. Die Vorinstanz behaupte in ihrer Verfügung das Gegenteil. Realität sei aber, dass die kriminellen Entführungen in den vergangenen Monaten des Jahres 2012 sowohl im Norden als auch in der Hauptstadt einen neuen Höhepunkt erreicht hätten.
Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den sri-lankischen Staat unbegründet sei, bleibe oberflächlich, setze sich nicht mit den aktuellen Fakten auseinander und erreiche die notwendige Begründungsdichte nicht.
Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen sind denn auch sehr ausführlich, übereinstimmend und plausibel. Obwohl er vielschichtige Ereignisse schilderte, gelang ihm dies ohne wesentliche Widersprüche, und die Erzählungen sind mit zahlreichen Details und Realkennzeichen versehen. Somit ergibt eine Durchsicht der Protokolle, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 ist im Wesentlichen weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung verschiedener internationaler Organisationen bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten aktuellen Lage in Sri Lanka und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer war als selbstständiger Lastwagenfahrer tätig und machte dabei Transporte aus Jaffna nach Colombo und auch ins Vanni-Gebiet. Zwangsweise war er Mitglied einer von den LTTE gegründeten Gewerkschaft und führte auch Dienste für die LTTE aus. Im August 2006 hat er zudem fünfzehn Tage lang ein Selbstverteidigungstraining für Fahrer der LTTE durchlaufen. Damit ging sein Engagement über das hinaus, was praktisch die gesamte Bevölkerung in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten in bestimmter Weise an entsprechenden Kontakten aufwies. Vor allem aber wurde er in diesem Zusammenhang in den Jahren 2005, 2006 und 2007 drei Mal gezielt und unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, verhaftet und in der Folge auch zum Teil schwer misshandelt. Im Jahre 2007 wurde er ins Gefängnis von F._______ überwiesen, was einen erheblichen Verdacht voraussetzt. Zwischen diesen Inhaftierungen und auch nach seiner Freilassung im Jahre 2007 wurde er immer wieder bei sich zu Hause gesucht, und er musste schon verschiedene Male innerhalb Sri Lankas den Wohnort wechseln. Im Jahre 2007 wurde dann schliesslich im Anschluss an die Haft, aus der er nur mit Hilfe einer Schmiergeldzahlung des Cousins seiner Frau entlassen worden sei, auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt. Durch eine erneute Schmiergeldzahlung habe er erreichen können, dass das Verfahren beschleunigt und sein Fall nicht allzu genau untersucht worden sei, sodass er freigesprochen wurde. Hierzu reichte der Beschwerdeführer Gerichtsunterlagen im Original ein, welche mit seinen Aussagen korrespondieren. Trotz dieses Freispruchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als verdächtigtes LTTE-Mitglied registriert ist, was gemäss vorstehenden Ausführungen ein risikobegründender Faktor ist. So wurde ihm denn von seinem Anwalt auch mitgeteilt, es handle sich nur um einen vorübergehenden Freispruch, und falls es notwendig sei, das heisse, wenn sich neue Informationen über ihn ergeben würden oder irgendetwas in der Gegend passiere, würde er wieder gerufen (vgl. Akten des BFM A13 S. 7). Dass er schlussendlich, gemäss seinen Aussagen nach Drohungen der EPDP, das Land verliess und in die Schweiz floh, wo er einen Asylantrag stellte, dürfte den Verdacht einer LTTE-Verbindung weiter verschärft haben. Gemäss Aussagen seiner Frau wurde der Beschwerdeführer denn auch nach seiner Ausreise von den Behörden verschiedene Male gesucht. Nach dem Gesagten vermögen die individuellen Begebenheiten vorliegend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer passt in verschiedene der in BVGE 2011/24 genannten Risikogruppen. Eine Kumulation von verschiedenen Gefährdungspotentialen, die jede für sich genommen nicht ausreichen dürfte, führt vorliegend zum Schluss, dass eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wahrscheinlich ist. Somit gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise wegen vorhandener beziehungsweise ihm unterstellter LTTE-Vergangenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen, und einer Inhaftierung rechnen müsste. Er hat somit eine objektiv und aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung und Misshandlungen auch subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er ist daher einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei der Einreise ergeben würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2012 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der am 8. August 2012 geleistete Kostenvorschuss ist demnach zurückzuerstatten.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 8. August 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: