Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3867/2012
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Kongo (Kinshasa), vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo - stammt aus Kinshasa (Kongo). Er reiste am 23. April 2012 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seiner Flucht fand am 21. Mai 2012 statt.
In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in einer Leichenhalle gearbeitet habe. Dort habe er nach gewaltsamen Zusammenstössen zwischen der Regierung und oppositionellen Gruppen mehrere Fotos von eingelieferten Leichen gemacht. Diese Fotos habe er einer Oppositionspartei zugespielt, welche die Bilder dann in Zeitungen veröffentlicht habe. Daraufhin sei er verhaftet worden, habe jedoch nach etwa drei Monaten Gefängnis mit Hilfe eines Wächters fliehen können.
C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Eröffnung am 21. Juni 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs.
D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2012 (Poststempel vom 20. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E. Am 23. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine persönlich verfasste Eingabe ein, welche als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wurde. In Ergänzung zu den bisherigen Anträgen ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung, eine Patientenanmeldung sowie eine Einladung zur chirurgischen Sprechstunde eingereicht.
F. Am 24. Juli 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 stellte der zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und genehmigte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine gesundheitlichen Beschwerden in einer schriftlichen Stellungnahme zu konkretisieren.
Am 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Stellungnahme und reichte ein neues Aufgebot zur chirurgischen Sprechstunde ein.
Der Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom 11. September 2012 genehmigt. Bis Fristablauf wurde vom Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme eingereicht.
H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Verfügung vom 2. November 2012 zog das BFM seinen ursprünglichen Entscheid teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugspunkt fest und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde in den übrigen Punkten zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde.
Dieses Ersuchen des Gerichts blieb unbeantwortet.
K. Am 16. November 2012 reichte das Luzerner Kantonsspital beim BFM einen auf Ersuchen des Beschwerdeführers verfassten Bericht über die ambulante Operation ein, welcher vom Bundesamt am 20. November 2012 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Mit Verfügung vom 2. November 2012 zog das BFM seinen ursprünglichen Entscheid vom 18. Juni 2012 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme an, da es nach nochmaliger Durchsicht der Akten den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete. Das Dispositiv der neuen Verfügung ist insofern nicht korrekt, als dass das BFM wiedererwägungsweise nicht nur die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzugspunkt), sondern fälschlicherweise auch die Dispositivziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) der ursprünglichen Verfügung aufhob, gleichzeitig in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. November 2012 die Anordnung der Wegweisung implizit jedoch weiterhin als bestehend erachtete. Aus prozessökonomischen Gründen kann eine Kassation der Verfügung vom 2. November 2012 unterbleiben und an dieser Stelle lediglich präzisierend festgehalten werden, dass die vom BFM angeordnete Wegweisung trotz (versehentlicher) Aufhebung der Dispositivziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom BFM wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wurde. Der Wortlaut der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. November 2012 lautet mithin: Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Juni 2012 werden aufgehoben.
3.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. November 2012 festgestellt, ist die vorliegende Beschwerde aufgrund des Wiederwägungsentscheides des BFM vom 2. November 2012 im Vollzugspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.3 Da der Beschwerdeführer an der Beschwerde im Asylpunkt jedoch weiterhin festhält, ist nachfolgend nun dieser Punkt zu beurteilen.
3.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen (erneuten) Schriftenwechsel betreffend den Asylpunkt verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er die letzten zwei Jahre vor seiner Flucht in der Leichenhalle (...) gearbeitet habe. Nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahl am 9. Dezember 2011 hätten Anhänger des amtierenden Präsidenten Joseph Kabila Proteste von Oppositionellen gewaltsam niedergeschlagen. In der Folge seien am Abend des 9. Dezembers 2011 zahlreiche Tote in die Leichenhalle gebracht worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich der Opposition verbunden fühle, habe von den aufgebahrten Leichen mit seinem Mobiltelefon Fotoaufnahmen gemacht. Als er am nächsten Tag vernommen habe, dass die Regierung ihr hartes Vorgehen gegen die Oppositionellen verharmlose, habe er die Fotos (...) der Oppositionspartei X._______ zugespielt. Zwei Tage später habe er erfahren, dass seine Fotos in einer oder mehreren Oppositionszeitschriften veröffentlicht worden seien. (Im Januar) 2012 sei er an einer Bushaltestelle von Beamten des Geheimdienstes verhaftet worden. Man habe ihn nach seinem Mobiltelefon gefragt und dort die gespeicherten Fotos gefunden. Der Beschwerdeführer sei anschliessend in einer Massenzelle untergebracht worden. (Im April) 2012 habe ihm ein Wächter zur Flucht verholfen. Von diesem habe er erfahren, dass er auf einer Todesliste stehe. Ein Fischer habe ihn mit dem Boot nach Z._______ gebracht, wo der Beschwerdeführer einem Pastor seiner Kirchgemeinde seine Probleme geschildert habe. Dieser habe ihn daraufhin einer Person anvertraut. Er habe sich zusammen mit dieser Person zum Flughafen begeben, von wo er schliesslich via W._______ nach Y._______ gelangt sei.
5.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen seien durchwegs ungenau und vage ausgefallen. Bereits bezüglich der genauen Anzahl der eingelieferten Leichen habe sich der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem Nachfragen zu einer konkreten Antwort durchgerungen. Die Antwort auf die Frage nach dem Aussehen der Leichen beschränke sich darauf, dass der Anblick der erschossenen Menschen geschmerzt habe. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen anzugeben, was für welche und wie viele Fotos er von den Leichen gemacht habe. Es überzeuge auch nicht, dass der Beschwerdeführer weder wisse, in welchen Zeitschriften die Fotos publiziert worden seien, noch die Namen der Zeitschriften habe nennen können. Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdeführer sich selbst als politisch interessierter Mensch bezeichne, der sich mittels Zeitschriftenlektüre über das aktuelle politische Geschehen informiere. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass er sich, nachdem er von der Veröffentlichung seiner Bilder erfahren habe, nicht nach den Zeitschriften erkundigt habe. Die Erklärung dafür, dass er keine Zeit zum Lesen der Zeitungen gehabt habe, sei unsinnig, da die Festnahme erst etwa einen Monat nach der Veröffentlichung der Fotos stattgefunden habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er nicht wisse, wann genau der Leiter der Leichenhalle verhaftet worden sei, und dass er von der Festnahme erst am Tag seiner Verhaftung erfahren habe, zumal der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sei. Widersprüchlich sei ferner, dass er im Rahmen der BzP ausgesagt habe, im Dezember 2011 seinen letzten Arbeitstag gehabt zu haben, wohingegen er in der Anhörung angegeben habe, bis zum Tag seiner Festnahme ([...] Januar 2012) gearbeitet zu haben. Unlogisch sei auch das Vorbringen, dass die Regierung zwar erfahren habe, dass Fotos in der Leichenhalle gemacht worden seien, ohne jedoch genau zu wissen, wer der Urheber der Bilder sei, dann aber nur den Beschwerdeführer als Leiter der Equipe, nicht aber sämtliche Diensthabenden des in Frage kommenden Tages festgenommen habe. Einer diesbezüglichen Nachfrage in der Anhörung sei der Beschwerdeführer ausgewichen. Abwegig erscheine auch der Umstand, dass er die Bilder nicht gelöscht habe, nachdem er von der Veröffentlichung erfahren habe. Ebenso wenig leuchte es ein, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller, der eine Gefahr für die amtierende Regierung darstelle, nach seiner Festnahme lediglich verwahrt worden sei, dies sogar in einer Massenzelle, wo er sämtliche Mitinsassen hätte gegen die Regierung aufbringen können, und gegen ihn keine weiteren Massnahmen wie etwa eine Vernehmung eingeleitet worden seien. Schliesslich sei die Rolle des Wächters und dessen Motivation, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen, nicht glaubhaft geschildert worden. Die dafür gelieferte Erklärung, der Wächter habe ihn einzig aufgrund der gleichen Stammeszugehörigkeit befreit, überzeuge vor dem Hintergrund, dass sich dieser damit der Gefahr einer erheblichen Sanktion ausgesetzt habe, nicht. Zuletzt dränge sich die Frage auf, wie es dem Beschwerdeführer, dem anlässlich der Inhaftierung wohl sämtliche persönlichen Gegenstände abgenommen worden seien und der sich unmittelbar nach der Flucht aus dem Gefängnis ins Ausland abgesetzt habe, möglich gewesen sein soll, an seine Identitätskarte zu gelangen.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe entgegen, das BFM gehe zu Unrecht und gestützt auf nicht haltbare Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe aus. Der Beschwerdeführer sei der Frage über das Aussehen der Leichen nicht ausgewichen, sondern habe die Toten dahingehend beschreiben können, dass sie erschossen worden seien. Er habe keine Zeit zum Lesen der Zeitschriften gehabt, da er jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet habe und anschliessend müde nach Hause gegangen sei. Er habe nichts von der Verhaftung des Vorgesetzten erfahren, da es sich dabei um eine übergeordnete Person handle, von deren Problemen man nichts erfahre. Die Feststellung, dass er in der BzP ausgesagt habe, dass er im Dezember 2011 seinen letzten Arbeitstag gehabt hätte, treffe nicht zu. Die Verhaftung habe sich auf ihn beschränkt, da er der Gruppenleiter gewesen sei und man unmittelbar nach seiner Festnahme die Fotos auf seinem Mobiltelefon gefunden habe, so dass für die Festnahme der anderen Diensthabenden kein Bedarf mehr bestanden habe. In Afrika besitze die Ethnie eine äusserst wichtige Bedeutung, so dass die Hilfe des Wächters ausschliesslich aufgrund derselben Stammeszugehörigkeit nachvollziehbar sei. Die Identitätskarte habe sich bei der Festnahme in seiner Hose befunden, die er während der ganze Haftzeit getragen habe. Die Agenten hätten ihm bei der Festnahme lediglich seinen Fotoapparat (recte: sein Mobiltelefon) und seine Handtasche, nicht aber diesen Ausweis abgenommen. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihn die Regierung töten wolle.
5.4 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Erwägungen nicht zu entkräften. Ergänzend zu den Ausführungen des BFM kann noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, bei seiner Festnahme verprügelt worden zu sein (act. A4/11 S. 7). In der Anhörung führte er im Rahmen des freien Erzählens jedoch lediglich aus, dass er anlässlich der Festnahme bedroht worden sei (act. A7/15 F5 S. 3). Auf Nachfrage hin präzisierte er später, dass er hin- und hergerissen worden sei und dabei sein T-Shirt zerrissen worden sei (act. A//15 F97 S. 12). Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement kann schliesslich noch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Eingabe ausführte, die Agenten hätten ihm bei der Verhaftung seinen Fotoapparat - und nicht sein Mobiltelefon - abgenommen.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abwies.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asylpunkt abzuweisen.
Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos.
9.1 Die Verfahrenskosten eines Abschreibungsentscheides werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM durch seinen Wiedererwägungsentscheid die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Da Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden Fall für den abgeschriebenen Teil des Verfahrens keine Kosten zu erheben.
9.2 Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 und der seither unveränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 225.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
10.2 In der Beschwerdeergänzung wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Für deren Gewährung ist ausschlaggebend, ob die betreffende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Aus diesem Grund wird praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, soweit es nicht aufgrund des teilweisen Obsiegens gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 225.- zu entrichten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen, soweit es nicht durch das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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