Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 19.08.2024Publikationsdatum: 30.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3868/2024
Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende April 2024 aus der Türkei ausreiste und am 1. Mai 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Mai 2024 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zu den Personendaten vom 8. Mai 2024 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2024 im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und sei im Dorf B. _______, im Distrikt C. _______, in der Provinz D. _______ geboren und aufgewachsen,
dass als er noch Kind gewesen sei, das Dorf in Brand gesetzt worden und die Familie nach E. _______ geflohen sei,
dass die Familie später zurück in ihr Dorf gezogen sei, es dort jedoch wieder Probleme gegeben habe, weshalb die Familie nach F. _______ gegangen sei,
dass sein Vater immer wieder zurück ins Dorf gereist sei, weil er sich in F._______ nicht wohl gefühlt habe,
dass seine Familie und sein Dorf dafür bekannt seien, die PKK und die HDP zu unterstützen,
dass seine Eltern ein Lebensmittelgeschäft geführt hätten, in dem auch er ausgeholfen habe und die Familie die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt habe,
dass sein Vater deswegen im Gefängnis gewesen sei und auch andere Verwandte im Gefängnis gewesen und gefoltert worden seien,
dass im Jahre 2012 Hungerstreiks in den Gefängnissen stattgefunden hätten, wobei er an einem Unterstützungsmarsch teilgenommen habe und es hierbei zu Gewalt von Seiten der Polizei gekommen, er von einer Brücke geworfen worden sei und sich das Bein gebrochen habe,
dass er im Jahre 2017 zurück in sein Dorf gegangen sei, um seinen Vater zu besuchen und es dabei eine Dorfrazzia gegeben habe, weil die türkischen Behörden vernommen hätten, dass sich Mitglieder der PKK im Dorf befunden hätten,
dass er im Rahmen dieser Razzia von der Polizei gefoltert worden sei, es hingegen keine strafrechtlichen Konsequenzen gegeben habe,
dass er im Zusammenhang mit den letzten Wahlen in der Türkei auf der Strasse von einem Polizisten angehalten worden sei und dieser versucht habe, ihn davon zu überzeugen, das Parteigebäude der HDP auszuspionieren, wobei er sich geweigert habe,
dass dieser Polizist ihn immer wieder bedrängt und belästigt habe, um ihn zu Spionagetätigkeiten zu bewegen und auch weitere Polizisten damit beauftragt hätte, dies zu tun,
dass das Verhalten des Polizisten immer aggressiver geworden sei und etwa eineinhalb Jahre angedauert habe, was sich auf sein psychisches Wohlergehen negativ ausgewirkt habe,
dass er sich schliesslich gezwungen sah, die Türkei zu verlassen und in die Schweiz geflüchtet sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotos und Zeitungsberichte einreichte sowie ein Protestvideo eines Abgeordneten, Röntgenbilder seines gebrochenen Beines, ein Zivilstandsregisterauszug und seinen Füh-rerausweis,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 3. Mai 2024 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Ereignis im Jahre 2017, bei dem der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, bereits mehrere Jahre zurückliege und kein Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen sei,
dass den Akten zudem keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise öffentlich politisch engagiert hätte und auch in Bezug auf die Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien oder in absehbarer Zeit gegen ihn eingeleitet würden,
dass die anlässlich des Unterstützungsmarsches im Jahre 2012 geltend gemachte Polizeigewalt nicht nur den Beschwerdeführer betroffen habe, sondern auch andere Demonstrationsteilnehmende,
dass die geltend gemachte Anwerbung als Spitzel und die damit einhergehenden Behelligungen nicht über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe, und das Vorgehen der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht erreicht habe,
dass aufgrund der Akten auch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (Datum Aufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und die Familie offensichtlich von den türkischen Behörden verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer mehrmals geschlagen worden sei und aus Angst vor weiteren Nachteilen ständig den Wohnsitz habe wechseln müssen,
dass im Falle der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft ernsthaft geprüft werden müsse, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ein menschenwürdiges Leben erwarten könne,
dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Juli 2024 - eingegangen am 26. Juli 2024 - eine ergänzende Eingabe und weitere Beweismittel einreichte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen ausführte, dass er anlässlich der Anhörung Asylgründe verheimlicht habe, weil er Angst gehabt habe, auch in der Schweiz verfolgt zu werden,
dass seine politische Hauptaktivität darin bestanden habe, aus Protestgründen verschiedene Webseiten zu hacken, womit er im Jahre 2018 aber aufgehört habe,
dass ihn aufgrund dieser Aktivitäten Polizeibeamte aufgesucht hätten, ihn aufgefordert hätten als Spion zu fungieren, ihn bedroht und beschimpft und seine Wohnung durchsucht hätten,
dass den Polizisten Beweismittel seiner Hackertätigkeit vorgelegen hätten und er um einer Haftstrafe zu entkommen, das Angebot, als Spion tätig zu werden, angenommen habe,
dass er danach während eines Monats untergetaucht und danach ausgereist sei,
dass er zur Stützung der neuen Vorbringen diverse Screenshots seiner behaupteten Hackertätigkeiten einreichte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 verlangte Kostenvorschuss am 8. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen ausging und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderten Angriffe im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurücklagen,
dass sodann die geschilderten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers äusserst niederschwellig waren und die geltend gemachten Behelligungen durch die Polizei nicht die notwendige Intensität erreichte,
dass das Nachschieben des konfiszierten Laptops im Rahmen der Stellungnahme zum Urteilsentwurf auch nach Ansicht des Gerichts als deutliches Element gegen die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens zu werten ist, da dies bei Wahrunterstellung zweifellos bereits im Rahmen der Anhörungen vorgebracht worden wäre,
dass daran auch das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen nichts zu ändern vermag, dies habe in Tat und Wahrheit mit seiner Hackertätigkeit bis ins Jahr 2018 im Zusammenhang gestanden, die er bisher aus Furcht vor Verfolgung in der Schweiz verheimlicht habe,
dass diese erneute Anpassung der Verfolgungsvorbringen die Zweifel vielmehr bestärken, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten war und über seine Rechte und Pflichten genügend aufgeklärt gewesen sein dürfte,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, dass er aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen wegen politisch motivierten Hackertätigkeiten bis ins Jahr 2018 diese verheimlicht haben soll und überdies die Übergriffe der Beamten derart unterschiedlich, ohne Erwähnung der Konfiszierung des Laptops und ohne jegliche Verbindung zu IT-Kenntnissen geschildert haben soll,
dass es ferner zeitliche Diskrepanzen gibt, zumal im Rahmen der Stellungnahme ausgeführt wurde, der Laptop sei zwei Monate vor der Ausreise konfisziert worden und nunmehr von einem Monat vor der Ausreise die Rede ist,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht obiger Erwägungen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, wobei auf eine entsprechende Übersetzung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch eine diskriminierende Behandlung aufgrund der Ethnie und politischer Zugehörigkeit vorliegend keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss entsprechend verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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