Entscheiddatum: 16.07.2013Publikationsdatum: 29.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3909/2013law/joc
Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...),Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte und dabei hauptsächlich geltend machte, er habe seinen Heimatstaat aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden (Hepatitis C, Leberzirrhose), die in Georgien nicht behandelbar sei, verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2013 - eröffnet am 2. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Dänemark verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B.______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, jedenfalls sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass er ferner darum ersuchte, die von ihm in seiner Muttersprache formulierte Begründung sei von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzten zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde klare Rechtsbegehren enthält, hauptsächlich in Deutsch und damit in einer Amtssprache (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a VwVG) verfasst ist und lediglich ein als "Begründung" bezeichneter Teil der Rechtsmitteschrift in der Muttersprache des Beschwerdeführers formuliert wurde, dieser indessen als Zusammenfassung auch in Deutsch vorliegt,
dass die Beschwerde somit den formellen Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügt und daher keine Notwendigkeit besteht, eine zusätzliche Übersetzung anzufordern respektive dem Beschwerdeführer dazu eine Frist anzusetzen,
dass demzufolge der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist,
dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die form- und im Übrigen fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in einem Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass dabei gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO, zu erfolgen hat,
dass sich Dänemark gemäss den einleitenden Bestimmungen der Dublin-II-VO zwar nicht an der Annahme der Dublin-II-VO beteiligte und diese für Dänemark auch nicht bindend oder anwendbar war, gemäss Art. 11 Abs. 1 DAA eine entsprechende Anwendungsmöglichkeit für Dänemark jedoch vorgesehen ist,
dass Dänemark indes mit Schreibren vom 8. November 2004 eine Teilnahme beantragt hat und gemäss Art. 2 Ziffer 1 und 2 des am 28. Februar 2008 abgeschlossenen Protokolls (in Kraft: seit dem 1. Dezember 2008) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.393.141) die Bestimmungen der Dublin-II-VO nach internationalem Recht auch Anwendung finden auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Lichtenstein andererseits,
dass zudem die Bestimmungen (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner-Übereinkommens (Eurodac-Verordnung) ebenfalls auf erwähnte Beziehungen Anwendung finden,
dass somit vorliegend zwischen der Schweiz und Dänemark die Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von Dänemark ausgestellten Visums, gültig vom 25. März 2013 bis am 25. April 2013, war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM vom 18. April 2013 bestätigte, er habe über ein solches Visum verfügt (vgl. act. A6/12 S. 6),
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Dänemark vom 23. April 2013 und der am 15. Mai 2013 (nochmals bestätigt am 20. Juni 2013) von Dänemark ausdrücklich erfolgten Zustimmung (vgl. act. A17/5 S. 1 ff., act. A22/3 S. 1, act. A28/1) zu Recht von der Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks weder im Rahmen des ihm durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. A6/12 S. 8) noch auf Beschwerdeebene explizit bestreitet,
dass er hingegen dem BFM - unter Beilegung entsprechender ärztlicher Unterlagen aus Georgien - gegenüber darlegt, er wisse nicht, ob seine Krankheiten (Hepatitis C und Leberzirrhose) in Dänemark medizinisch behandelt würden (vgl. act. A6/12 S. 8),
dass er - unter Beilegung eines Beleges für einen am 16. Juli 2013 ärztlich vereinbarten Termin - auf Beschwerdeebene ebenfalls argumentiert, er sei schwer krank, da er an Hepatitis-C (Stadium III), Zirrhose und an einer Speiseröhrenerkrankung leide, die in der Schweiz - im Gegensatz zu Georgien - behandelt werden könnten und auch behandelt würden, er hingegen bei einer Rückschaffung nach Dänemark lange auf eine Behandlung warten müsste, was sich auf seine Psyche, die ohnehin schon belastet sei, auswirken würde,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO durch die Schweiz zu begründen,
dass aufgrund des medizinischen Standards in Dänemark adäquate Möglichkeiten für eine allfällige - und falls erforderlich auch zügige -Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und durch verschiedene Dokumente belegten (vgl. act. A19/8 S. 1 f.) gesundheitlichen Probleme zur Verfügung stehen,
dass deshalb auf die Einforderung eines Arztberichts - soweit sich der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellt, zwischenzeitlich weiterhin in ärztliche Behandlung begeben hat - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) verzichtet werden kann, zumal davon ausgegangen werden kann, ein allfälliger weiterer medizinischer Bericht werde keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Dänemark in eine medizinische Notlage geraten,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Dänemark Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Dänemarks seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält,
dass der Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei der zwangsweisen Überstellung nach Dänemark Rechnung zu tragen ist und insbesondere die dänischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers oder aber sonstige Besonderheiten seine Person betreffend vorgängig eingehend zu informieren sind,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass beim Dublin-Verfahren - wie erwähnt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist, weshalb systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Übersetzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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