Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 09.07.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3920/2024
Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Kolumbien, vertreten durch Andreas Neumann, Teichmann International (Schweiz) AG, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 / N (...).
A.
A.a Die Gesuchstellerin - amerikanische und kolumbianische Staatsangehörige - suchte am 15. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2024 zusammengefasst geltend, sie sei gebürtige Kolumbianerin, habe aber seit (...) in den USA gelebt. Sie habe im Jahr (...) geheiratet und habe (...) Töchter. Im Jahr (...) habe sie die Scheidung beantragt und ihre Töchter - eine habe ihrem (Ex-)Mann (später) unangemessenes Verhalten vorgeworfen - zu ihrer (...) nach Kolumbien geschickt. Daraufhin sei es zu Problemen mit den Behörden in den USA und Kolumbien gekommen. Für den detaillierten Inhalt ihrer Vorbringen und die zahlreichen von der Gesuchstellerin eingereichten Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 10. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die hiergegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin, mit welcher sie wiederum zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 ab.
B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Juni 2024 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte - unter Bezugnahme auf das Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 - "Wiederherstellung". Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, ihr sei bislang kein Rechtsbeistand gewährt worden. Deswegen und weil die amtliche Sachverhaltsanamnese in wesentlichen Punkten unzutreffend sei respektive erhebliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse, sei die Eingabe zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass ihr im Falle einer Abschiebung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohe, die sexistisch und politisch motiviert sei. So sei sie in den USA als Frau respektive Mitglied einer ethnischen und religiösen Minorität doppelt benachteiligt, insbesondere in B._______ beziehungsweise C._______, in denen Korruption und Schwerstkriminalität an der Tagesordnung seien. Ihr drohe weitere Strafverfolgung für Taten, die sie nicht begangen habe - dem Rechtsvertreter liege ein Beweis vor, gemäss welchem nicht sie, sondern ihr Ex-Mann die Kinder entführt habe - beziehungsweise für welche offensichtlich Rechtfertigungsgründe vorliegen würden. Die Strafverfolgung in C._______ könne deshalb nicht anders erklärt werden, als mit einem Rechtsruck zugunsten der eher sexistischen Republikaner. Angesichts der beruflichen Qualifikation der Gesuchstellerin würden sodann beachtliche Gründe vorliegen, wonach ihr dennoch der weitere Aufenthalt in der Schweiz ausdrücklich zu bewilligen sei. Schliesslich sei die Ausreise für sie auch unzumutbar, da sie Repressalien befürchten müsse, die ihr Ex-Mann gegen sie in die Wege geleitet habe.
Der Eingabe lagen - neben einer Vollmacht - ein Zeitungsartikel zur Korruption in B._______ respektive C._______, der vom Rechtsvertreter angesprochene Beweis zur Entführung der Kinder durch den Ex-Mann der Gesuchstellerin und Beweismittel zu ihrer beruflichen Qualifikation bei.
C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 ihres Rechtsvertreters ersuchte die Gesuchstellerin (nochmals) um Ausservollzugssetzung der angeordneten Wegweisung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 - eröffnet am 25. Juni 2024 - hielt die Instruktionsrichterin fest, dass mit der Eingabe vom 20. Juni 2024 sinngemäss allenfalls die Revision des Urteils D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 beantragt werde, indes dieses Ersuchen den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Sie forderte die Gesuchstellerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen und bis zum 9. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.- einzuzahlen.
E.
Die Gesuchstellerin leistete am 25. Juni 2024 den geforderten Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte sie sodann - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Revisionsbegründung ein. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, das Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 sei im Wege der Revision aufzuheben und es sei den übersehenen Anhaltspunkten (für eine Angststörung) von Amtes wegen nachzugehen sowie zugunsten der Gesuchstellerin neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um einstweilige Regelung ihres Aufenthaltsstatus mit einer vorläufigen befristeten Bewilligung mitsamt Anrecht auf Arbeitsaufnahme.
Der Eingabe lagen das Protokoll der Anhörung vom 28. März 2024 und eine Zahlungsbestätigung der Schweizerischen Post bei.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2024 den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und (nunmehr) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses - einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.54).
3.2 In der Eingabe vom 1. Juli 2024 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellerin müsse sich - wie bereits in der Eingabe vom 20. Juni 2024 erwähnt - vor ihrem im Rahmen der organisierten Kriminalität gut vernetzten Ex-Ehemann fürchten und könne daher auf keinen Fall in die USA weggewiesen werden. Im Hinblick auf ihren Ex-Ehemann habe sie (ausserdem) pathologische Angstzustände, was sich aus der Anhörung vom 28. März 2024 (Stichwort "anxiété") ergebe. Diese hätten ihre Ursache in der Vernetzung ihres Ex-Ehemannes in der organisierten Kriminalität und seiner Fähigkeit, sogar die Behörden in C._______ zu bestechen. Ihre subjektive Überzeugung vom weitreichenden Einfluss ihres Ex-Ehemannes reiche - so die Ansicht ihres Rechtsvertreters - aus, ohne dass es auf die Beweisführung des objektiven Wahrheitsgehalts ankomme. Das Gericht habe in seiner Entscheidung diesen Aspekt übersehen. Die Angstzustände der Gesuchstellerin würden sich im Falle der Wegweisung unweigerlich verschlimmern. Die Wegweisung würde auch nicht den wohlverstandenen Interessen der Schweiz und dem Geist der Gesetze entsprechen, da sie eine hochqualifizierte junge Frau mit erheblichem Potenzial in einem hiesigen Mankobereich sei. Sie werde sich hier mühelos integrieren können, was sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bereits ergebe und was im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ebenfalls nicht gewürdigt worden sei.
3.3 Mit dieser Begründung gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzutun, dass vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist. Sie bringt - auch in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2024 - (offenbar) nichts vor, dass sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem sie übrigens über eine (zugewiesene) Rechtsvertretung gemäss Art. 102h AsylG verfügte (vgl. etwa Akten SEM [...]-10/1 und -26/1), oder spätestens im Beschwerdeverfahren konkret hätte geltend machen können und müssen. Mit dem alleinigen Hinweis auf das Stichwort "anxiété" im Anhörungsprotokoll vermag sie auch nicht darzutun, dass es sich bei ihren angeblichen pathologischen Angstzuständen und insbesondere bei deren behaupteter Ursache um eine in den Akten liegende und vom Gericht versehentlich übersehene erhebliche Tatsache handelt. Aufgrund der Ausführungen in der Revisionsverbesserung wird denn auch nicht klar, inwiefern diese Umstände - bei deren Wahrunterstellung - einer Rückkehr nach Kolumbien entgegenstehen sollten (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 insb. S. 7 ff.). Was sodann die Integrationsmöglichkeiten der Gesuchstellerin in der Schweiz betrifft, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich weder einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verleihen, noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu begründen vermögen. Ihr steht es diesbezüglich offen, sich auf dem ausländerrechtlichen Weg um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bemühen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 ist demzufolge abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um einstweilige Regelung des Aufenthaltsstatus der Gesuchstellerin mit einer vorläufigen befristeten Bewilligung mitsamt Anrecht auf Arbeitsaufnahme gegenstandslos geworden sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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