Entscheiddatum: 17.05.2013Publikationsdatum: 27.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-393/2013
Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in B._______ geborene tamilische Beschwerdeführerin mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 17. September 2011 um Asylgewährung und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass sie mit Schreiben der Botschaft vom 29. September 2011 aufgefordert wurde, ihre Asylgründe konkreter auszuführen und ihre bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen,
dass sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 unter Beilage eines Hochzeitsfotos und Kopien (mit Übersetzungen) ihres Geburtsregisterauszuges sowie von Heiratsbestätigungen eines Friedensrichters vom 24. September 2011 sowie eines Grama Sevaka Niladari vom 22. September 2011 antwortete,
dass die Botschaftsbefragung am 15. November 2011 stattfand und die Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen geltend machte, sie habe im ihren späteren Ehemann im Jahr 2003 kennengelernt,
dass dieser von 1992 bis zu seinem Austritt 2002 der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Kadermitglied angehört habe ([...]), sie selber aber nie der LTTE angehört habe, ebensowenig ihre Familienangehörigen,
dass sie nach dem Austritt ihres Ehemannes aus der LTTE deren Kadermitglieder, die sie und ihren Mann besucht hätten, mit Essen versorgt habe,
dass sie mit ihm nach C._______ gegangen sei bis zur Hochzeit im Oktober 2006, die nur inoffiziell habe vollzogen werden können wegen eines von der LTTE auferlegten und bis 2009 geltenden Heiratsverbotes,
dass sie nach der Heirat bis zum Jahr 2008 nach D._______ gegangen und sie anschliessend von verschiedenen Orten vertrieben worden seien,
dass gegen Kriegsende sowohl sie als auch ihr Ehemann von der LTTE bedrängt worden seien, sich dieser anzuschliessen, und sie Ende März 2009 von der LTTE in E._______ an Stelle ihres entflohenen Ehemannes gefangengenommen worden sei,
dass sie wieder freigelassen worden sei, als ihr Ehemann aufgefunden und inhaftiert worden sei und sie später vom Hörensagen erfahren habe, dass ihr Ehemann (...) wegen mangelnder Kooperation getötet worden sei,
dass sie sich anschliessend in E._______ zwei Monate an verschiedenen Orten aufgehalten habe und am 17. Mai 2009 in das von der Armee kontrollierte Gebiet nach F._______ gegangen sei,
dass sie sechs Monate im Flüchtlingslager der (...) (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) in G._______ inhaftiert gewesen sei bis zu ihrer Freilassung am (...) und sie sich anschliessend bei ihrer Mutter und Schwester in H._______ aufgehalten habe und im Januar 2010 in ihr eigenes Haus in der Nähe der Familie gezogen sei,
dass sie seit der Entlassung aus dem Camp immer wieder zum Zivilbüro in I._______ zitiert und ihr eine Meldepflicht auferlegt worden sei,
dass sie dort jeweils von den Sicherheitskräften und dem Criminal Investigation Department (CID), die ihr vorhalten würden, ihr Ehemann sei ein Kriegsheld der LTTE gewesen und sie würde die LTTE unterstützen, belästigt worden sei,
dass sie trotz der Drohungen für den Fall des Nichterscheinens seit etwa Juli 2011 der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, woraufhin am 14. Oktober 2011 Armeeangehörige versucht hätten, sie zu Hause vergewaltigen, sie aber nach draussen habe fliehen können,
dass die Sicherheitskräfte auch danach immer wieder bei ihr oder ihren Familienangehörigen nach ihr gesucht hätten und auch ihre Familienangehörigen bedroht hätten, weshalb sie seit den Nachstellungen der Sicherheitskräfte jede Nacht woanders schlafe, da sie in Lebensgefahr sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo das Dossier mit einem Begleitschreiben vom 18. November 2011 an das BFM weiterleitete und hierbei den Sachverhalt der Befragung zusammenfasste und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Verfolgungsvorbringen kommentierte,
dass die Beschwerdeführerin mit etlichen Schreiben zwischen Mitte November 2011 und Mitte Oktober 2012 fortdauernde Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte, die weiterhin bei ihr oder ihrer Familie nach ihr suchten, schilderte,
dass sie sich wie zuvor an verschiedenen, ständig wechselnden Orten aus Angst vor Übergriffen der Sicherheitskräfte versteckt halte und sich in Lebensgefahr befinde, weshalb sie dringend auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2012 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte,
dass es den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es seien keine genügend konkreten Hinweise erkennbar, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft von den heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erleiden,
dass festzuhalten sei, dass die Armee sie nicht im (...) 2009 aus dem Camp entlassen hätte, wenn wirklich etwas gegen sie vorgelegen hätte und die Vorladungen zum Zivilbüro der Armee und die Nachfragen bei Verwandten lediglich als Personenkontrollen, die der Unterbindung der Infiltrierung der LTTE-Kämpfer in der Zivilgesellschaft dienen sollten, zu werten seien und mithin keine asylrelevante Verfolgungssituation darstellten,
dass die geschilderten sexuellen Übergriffe zwar nicht ganz auszuschliessen seien, es der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten sei, sich gegen diese zu wehren und sie beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Nichtregierungsorganisation anzuprangern und für die Zukunft zu verhindern,
dass die sinngemäss vorgebrachte Reflexverfolgung wegen des Ehemannes bereits deshalb nicht geltend gemacht werden könne, da der Vorinstanz keine Fälle bekannt seien, in denen Familienangehörige ehemaliger LTTE-Kämpfer an deren Stelle von den Behörden zur Rechenschaft gezogen würden,
dass zudem die Vorbringen zumindest teilweise unglaubhaft seien, wobei angesichts fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werde, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen,
dass es realitätsfremd sei, dass es der Beschwerdeführerin bei der Suche der Sicherheitskräfte nach ihr in ihrem Haus gelungen sein soll, sich im letzten Moment durch eine Hintertür zu retten und sich im Garten zu verstecken,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte sie bei den Suchaktionen auch gefunden und mitgenommen hätten, wenn sie tatsächlich so sehr an ihrer Mitnahme interessiert gewesen seien,
dass mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 15. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht die bei der Botschaft eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Januar 2013) gegen den vorinstanzlichen Entscheid weitergeleitet wurde,
dass aus dem Begleitschreiben und der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung erst am 1. Januar 2013 persönlich erhalten habe, da sie mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation in einem sogenannten "Safe House" in Colombo untergebracht sei und der vorinstanzliche Entscheid, wie aus dem beigelegten Rückschein zu entnehmen sei, von einer Drittperson entgegengenommen worden sei,
dass die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 6. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht eine auf den 1. Februar 2013 datierende vorher bereits angekündigte Ergänzung der Beschwerde einreichte, welche eine Vertretererin der Beschwerdeführerin gleichentags persönlich bei der Botschaft eingereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2013 unter anderem ausführte, sie sei der Frauenvereinigung der LTTE im Juli 1995 im Alter von (...) Jahren beigetreten und habe anfangs drei Monate ein Einführungstraining absolviert, aber in der Zeit an keinen Kampfhandlungen teilgenommen,
dass sie im Jahr 1996 dann der Geheimdienstabteilung der Frauenvereinigung beigetreten sei und in J._______ (Jaffna) gearbeitet habe und anschliessend, als Sri Lanka unter die Kontrolle der Armee gekommen sei, nach K._______ und schliesslich ins (...)-Gebiet versetzt worden sei, wo sie in C._______ stationiert gewesen sei,
dass sie im (...)-Gebiet zwischen 1996 und 1997 verschiedene Ausbildungen der LTTE absolviert habe und 1997 in M._______ weiter in der Geheimdienstabteilung gearbeitet und 1998 einen viermonatigen (...) absolviert habe, in welcher sie den LTTE-Führer Pirapaharan oft gesehen habe,
dass ihre Arbeit darin bestanden habe, (...) zu machen, sie aber auch teilweise in der Krankenabteilung gearbeitet habe,
dass sie Kader beim Kampf begleitet habe, um (...) der Ereignisse zu machen und bei Verletzungen der Kader auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe,
dass sie im Jahr 2002 eine Beziehung mit einem LTTE-Kadermitglied eingegangen sei und ihr Verlobter in der politischen Abteilung, im Headquarter und in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen sei,
dass sie von 1998 bis 2005 in der (...) gearbeitet habe, auch zusammen mit der von dem LTTE-Kadermitglied N._______ geführten Einheit,
dass sie wegen einer (...) ihre Vorgesetzten um Entlassung aus der LTTE ersucht habe, was ihr wegen ihrer zehnjährigen Dienstzeit am (...) gewährt worden sei,
dass sie nicht zu ihren Eltern nach Jaffna habe zurückkehren können, weshalb sie im (...)-Gebiet bei befreundeten Familien gewohnt habe bis zu ihrer Heirat am (...) 2006,
dass sie nach der Heirat in der Nähe des Camps ihres Ehemannes zusammengezogen seien und sie den LTTE-Kadern, die sie besucht hätten, auf verschiedene Weise geholfen hätte, weshalb sie die Mitglieder der Geheimdienstabteilung sehr gut kenne,
dass sie und ihr Ehemann bei einem Angriff 2008 verletzt und anschliessend an verschiedene Orte versetzt worden seien, wobei ihr Ehemann weiter für die LTTE gearbeitet habe,
dass sie am (...) bei einem Angriff auf O._______ Verletzungen davongetragen und als Folge davon einen (...) vernarbt sei,
dass ihr Ehemann von der LTTE wegen des Verdachts auf Überlaufen zur Armee erschossen worden sei,
dass ihr in dem IDP-Camp, wo sie sich von Mai bis (...) 2009 aufgehalten habe, trotz der Tatsache, dass ihre LTTE-Mitgliedschaft bekannt gewesen sei, nichts geschehen und sie nicht in ein Rehabilitationscamp geschickt worden sei, weil einige LTTE-Kadermitglieder, die sie und ihren Ehemann gekannt hätten, als Informanten der Armee und des CID sie davor bewahrt hätten,
dass einer ihrer Brüder im Jahr 2000 im Kampf für die LTTE gestorben sei und die Armee davon Kenntnis habe,
dass sie nach der Entlassung aus dem IDP-Camp regelmässig im Zivilbüro habe erscheinen müssen und dort über ihre Position in der LTTE und die ihres Ehemannes ausgefragt worden sei,
dass sie den Eindruck gehabt habe, die Soldaten wüssten von der Stellung des Ehemannes in der Geheimdienstabteilung, obwohl sie beteuert habe, sie und ihr Ehemann seien nur einfache LTTE-Mitglieder gewesen,
dass sie in den darauffolgenden zwei Jahren immer wieder von den Soldaten im Zivilbüro sexuell belästigt worden sei und diese zu Hause bei ihr oder ihrer Familie unter Drohungen nach ihr gesucht hätten, sie aber jedes Mal habe fliehen können und sich an verschiedenen Orten aufhalte,
dass sie sich Anfang Dezember 2012 an eine Menschenrechtsorganisation in Jaffna gewandt und dort später eine Beschwerde eingereicht habe,
dass sie aufgrund der auch heute noch andauernden Nachstellungen der Soldaten Mitte Dezember 2012 Jaffna verlassen habe und nach G._______ gegangen sei, wo sie durch die Kontakte einer Menschenrechtsorganisation aus Jaffna weiter nach Colombo gekommen sei,
dass sie mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 22. April 2013) vom 8. April 2013, gleichentags bei der Botschaft in Colombo eingereicht, um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde ersuchte, da sie sich nicht dauerhaft mit der Hilfe der Menschenrechtsorganisation vor dem Militär versteckt halten könne,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG liegt nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG,
dass die Beschwerdeeingabe aus dem Ausland in Englisch verfasst wurde, diese jedoch ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf das nachfordern einer Übersetzung praxisgemäss verzichtet werden kann,
dass die Beschwerde daher frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), zumal ein solcher angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Ausland versteckt lebt, wenig zweckmässig erscheint,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359),
dass das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs., 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten und bei nachfolgenden Verweisen auf das AsylG die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen gemeint sind,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, wegen Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und des Anspruchs der Beschwerdeführererin auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie angesichts der neuen, noch weiter abzuklärenden Sachverhaltsinformationen durch die Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren,
dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen feststellt unter Mitwirkung der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden kann,
dass erst nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen, im Asylverfahren zu prüfen ist, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist,
dass vorliegend der Eindruck entsteht, das BFM habe nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, da es bereits zum Zeitpunkt der Befragung Anzeichen dafür gab, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen, um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handeln könnte,
dass aus der Befragung deutlich wird, dass die Befragerin der Botschaft davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von der Armee gesucht wird ("They will always check on you as it seems as you are on their list", act. A3, S. 10; "One thing I don't understand. You are obviously harassed a lot but you tell me that you were never involved in anything. I don't think that you are telling me all?", act. A3, S.11),
dass auch im Begleitschreiben der Botschaft an das BFM vom 18. November 2011 festgehalten wird, es stelle sich die Frage, was die Beschwerdeführerin, deren (im einzelnen beschriebene) Verletzungen denen einer ehemaligen Kämpferin ähnlich sähen, seit (...) im (...)-Gebiet gemacht habe,
dass es von Seiten der LTTE gewisse Regeln gegeben habe, wer heiraten dürfe und unter welchen Umständen, dies aber nicht in Einklang zu bringen sei mit dem angeblichen Austritt des Ehemannes aus der LTTE im Jahr (...),
dass diese sich aufdrängenden Hinweise auf ein Engagement der Beschwerdeführerin in der LTTE und eine möglicherweise länger andauernden hohen Kader-Mitgliedschaft des Ehemannes in der LTTE in keiner Weise in der vorinstanzlichen Verfügung wiederzufinden sind, sondern dort nur festgehalten wird, die Beschwerdeführerin selber sei nie politisch tätig gewesen,
dass die vorinstanzliche Verfügung vielmehr den Eindruck einer nur rudimentären Prüfung des Falles erweckt, da dort beispielsweise im Sachverhalt fälschlich wiedergegeben wird, der Ehemann sei bis 2009 Kadermitglied der LTTE gewesen (statt [...]) und von einer Entlassung aus dem IDP-Camp im (...) ([...]) die Rede ist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der Verfügung der beschwerdeführenden Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass die Würdigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft sehr rudimentär anmutet und die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne als Witwe eines LTTE-Kämpfers keine begründete Furcht vor Verfolgung haben, da dem BFM aus Sri Lanka keine Fälle bekannt seien, in denen Familienangehörige ehemaliger LTTE-Mitglieder an deren Stelle zur Verantwortung gezogen würden, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht,
dass nämlich (gemäss BVGE 2011/24) Personenkreise immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, was bei der Ehe mit einem hochrangingen Kadermitglied automatisch der Fall gewesen sein dürfte,
dass der Eindruck entsteht, das BFM habe in seiner Verfügung die hohe Kaderstellung des Ehemannes nicht gewürdigt, obwohl die Beschwerdeführerin unter anderem ausgesagt hat, dass er im politischen Flügel an P._______ - (...) - berichtet habe,
dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) risikobegründende Faktoren einer Gefährdungssituation unter anderem in der Existenz von Körpernarben (welche dem BFM im Begleitschreiben den Botschaft ausführlich beschrieben wurden) und in der Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied liegen (vgl. BVGE 2011/24),
dass angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka auch die Argumente des BFM, die Beschwerdeführerin wäre aus dem IDP-Camp bestimmt nicht entlassen worden, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte, und die Personenkontrollen stellten keine relevante Verfolgungssituation dar, den Eindruck vermitteln, das BFM habe die Verfolgungssituation nicht wirklich geprüft, zumal auch die Aussage realitätsfremd erscheint, die Beschwerdeführerin könne die sexuellen Belästigungen auf dem Rechtsweg verhindern,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die fehlende Entscheidreife angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt im Ausland aufhält, nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann,
dass zudem mit der Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2013 neue Sachverhaltsfragen zu Tage treten und praxisgemäss eine Rückweisung an die Vorinstanz dann erfolgt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die Beschwerdeführerin neu unter anderem mitteilt, sie selber sei (...) lang LTTE-Mitglied gewesen und habe hauptsächlich in der Q._______ und in der (...) gearbeitet, aber auch an Kampfhandlungen teilgenommen,
dass sie in Kontakt zu hochrangigen Kadermitgliedern gestanden habe und durch ihren Ehemann auch die Mitglieder der Geheimdienstabteilung gut kenne,
dass bereits diese neuen Angaben zum politischen Profil der Beschwerdeführerin die Nachstellungen der Armee in einem anderen Licht erscheinen lassen, wobei allerdings auch jetzt noch nicht alles zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die LTTE und ihren Kontakten innerhalb der LTTE bekannt sein dürfte,
dass nämlich aus dem Schreiben der Botschaft vom 6. Februar 2013 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Befragung aus Misstrauen gegenüber den muslimischen Übersetzenden ihre Verfolgungsgründe nicht offen angegeben habe, sondern auch die Angaben in der Beschwerdeergänzung lückenhaft seien, aus Misstrauen der Beschwerdeführerin dem eigenen Übersetzer gegenüber,
dass sie den Hauptgrund der Bedrohung ausgelassen habe, nämlich dass sie und ihr Ehemann aus dem engsten Umfeld R._______ stammten und sie S._______ identifizieren könne, was die Armee interessiere, da diese vom Vorhandensein von Schläfern in Sri Lanka ausgehe,
dass sich die damals schon vorhandenen Anzeichen für eine asylrelevante Gefährdung, sollte dies zutreffen, noch verdichtet haben dürften,
dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser neuen Informationen in einer unmittelbaren asylrelevanten Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG befinden dürfte und die andauernden Verfolgungshandlungen der Armee und auch die Entlassung aus dem IDP-Camp wegen der Hilfe von Informanten somit besser erklärbar sind,
dass sie damit gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein spezifisches Risikoprofil aufweisen dürfte, wonach sie als eine auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigte Person, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt (vgl. BVGE 2011/24),
dass sich angesichts der Anzeichen für eine asylrelevante Gefährdung und der aus dem Begleitschreiben hervorgehenden Tatsache, dass selbst mit dem ergänzenden Beschwerdeschreiben noch Angaben zu ihrem Profil ausgelassen sind, es mithin wegen unvollständiger Sachverhaltserstellung weiter an der Entscheidreife mangelt, die Frage stellt, ob gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen hat,
dass hier aber Anzeichen vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen und ihrer hohen Kaderstellung möglicherweise an verwerflichen Handlungen teilgenommen hat,
dass sich im Ausland befindenden asylunwürdigenn Personen die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht bewilligt wird (vgl. BVGE 2011/10),
dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit allerdings von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters oder der Täterin und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist,
dass es vorliegend aber an genaueren Informationen zu ihren individuellen Taten fehlt, weshalb auch dieses Sachverhaltselement der Abklärung bedarf,
dass es sich angesichts der schon bei Entscheiderstellung durch das BFM fehlenden Entscheidreife und der neuen, auch heute noch lückenhaften Faktenlage aufdrängt, die Beschwerdeführerin erneut durch die Botschaft befragen zu lassen (unter Berücksichtigung ihrer Angst vor muslimischen Übersetzenden) statt ihre Einreise in die Schweiz zur Sachverhaltsabklärung zu bewilligen,
dass sich, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit längerer Zeit im Versteckten zu leben scheint und auf die Hilfe von T._______ sowie Personen des UN Country Teams angewiesen ist, eine beförderliche Behandlung des Verfahrens aufdrängt,
dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch aus dem Ausland neu zu beurteilen, wobei der aktuelle Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: