Entscheiddatum: 04.02.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-394/2013
Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung vom 17. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen seines "dubiosen Verhaltens" verlassen,
dass er mehrmals mit einem als Frau verkleideten Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe,
dass er zudem mit einem Jungen Geschlechtsverkehr gehabt habe, wobei der Junge am Anus verletzt worden und bewusstlos geworden sei,
dass er Angst bekommen habe, nachdem er dies festgestellt habe,
dass er daher weggerannt sei und sich versteckt habe,
dass er später gerüchteweise vernommen habe, dass der Junge gestorben sei,
dass er daraufhin das Land verlassen habe und auf dem Landweg über den Niger bis nach Napoli in Libyen gereist sei, von wo aus er mit einem Boot nach Europa, vermutlich Sizilien, gelangt sei,
dass er im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria befürchte, von den Angehörigen des Jungen umgebracht zu werden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt zu haben und in Nigeria nie in die Lage gekommen sei, sich ausweisen zu müssen,
dass er auch auf seiner Reise nach Europa und in die Schweiz keinerlei Kontrollen erlebt habe,
dass diese Aussagen angesichts der stark bewachten Grenzübergänge zu den Nachbarländern Nigerias realitätsfremd seien,
dass - auch aufgrund der unsubstanziierten und stellenweise tatsachenwidrigen Reiseschilderung - davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die Schweiz gereist sein müsse,
dass er offensichtlich nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Identität offen zu legen, um eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren,
dass weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, durch den von seinem Arbeitgeber vermittelten Kontakt mit einem Transvestiten homosexuell geworden zu sein,
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung erklärt habe, er wisse nicht, welcher Geist ihn zu den beiden homoerotischen Aktivitäten getrieben habe, er sei eindeutig an Frauen interessiert, mithin heterosexuell orientiert und habe weder vor noch nach den geschilderten Ereignissen homosexuelle Kontakte oder auch nur das Bedürfnis danach gehabt,
dass er insbesondere den Vorfall mit dem Jungen bezeichnenderweise substanz- und emotionslos geschildert habe und auch die unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem blutenden Jungen nicht glaubhaft habe begründen können,
dass seine Vorbringen daher insgesamt - auch in Berücksichtigung der Reiseschilderung - als Konstrukt zu werten seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Januar 2013 (Datum Eingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten glaubhaft machen konnte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die entsprechenden Argumente des BFM in keiner Weise eingegangen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung als Konstrukt bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Argumenten des BFM nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter Weise vorbringt, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe (jung, ledig, soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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