Entscheiddatum: 24.04.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3948/2012
Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...],Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2009 in Richtung Malaysia, von wo er am 13. Juni 2011 nach Frankreich gelangte. Am 14. Juni 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 6. März 2012 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Schätzungsweise im Jahr 1990 sei er einmal durch die indische Armee festgenommen und während einer Woche in Haft gehalten worden. Im Jahr 2005 hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, und er habe darum bereits damals versucht, ins Ausland zu gelangen, indem er bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka erfolglos ein Visum beantragt habe. Der Grund für die Suche nach seiner Person sei gewesen, dass sein Bruder F._______ ein Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN, des Anführers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gewesen sei und seine Schwester G._______ ebenfalls den LTTE als Mitglied beziehungsweise den Sea Tigers (Seestreitkräfte der LTTE) als Kanonierin angehört habe. F._______ sei ausserdem [...] gewesen und habe zuletzt [...] geleitet. F._______ sei unter den LTTE-Namen "H._______" beziehungsweise "I._______" bekannt. Auch ein weiterer Bruder, J._______, sowie ein Schwager seien für die LTTE tätig gewesen. Im Oktober 2008 sei der Krieg ausgebrochen, und er habe mit seiner Frau und seinen fünf Kindern aus D._______ flüchten müssen. J._______ sei am 4. April 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte erschossen worden; F._______ sei seit dem gleichen Tag verschollen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er sich im September 2009 im Flüchtlingslager von K._______ (Ostprovinz) befunden. In diesem Lager seien auch seine Schwester G._______ und sein Bruder L._______ gewesen. Beide seien durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte in Bezug auf den Bruder F._______ (alias "H._______") befragt und aus dem Flüchtlingslager verschleppt worden und seien seither verschollen. Kurz danach sei auch er selbst im Lager durch Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Man habe ihn über den Fluchtweg F._______s ausgefragt und wissen wollen, wo die LTTE Waffen, Geld und Goldschmuck versteckt hätten. Man habe ihn geschlagen, und er habe dann verlangt, in ein Spital gebracht zu werden. Am 11. Oktober 2009 sei es ihm gelungen, aus dem Spital zu fliehen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie des Geburtsscheins seines Bruders F._______ sowie zwei Photographien ab, die den Genannten in Begleitung von Velupillai PRABHAKARAN zeigen sollen.
C. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 und vom 8. Februar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM. Dabei wiederholte er einige der anlässlich seiner Befragungen gemachten Angaben in Bezug auf seine Familienangehörigen - so betreffend seinen Bruder F._______ alias "H._______" - und ersuchte um rasche Behandlung seines Asylgesuchs.
D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM Kopien eines sri-lankischen Ausweises in Bezug auf den Status als intern Vertriebene (internally displaced persons) seiner eigenen Person sowie seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie der Todesbescheinigung seines Bruders J._______.
E. Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, sein Bruder L._______ sei aus einem sri-lankischen Haftlager entwichen und nach Malaysia geflüchtet; dort sei jener durch Angehörige des sri-lankischen CID aufgespürt und bedroht worden.
F. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (eröffnet am 25. Juni 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Eingabe an das BFM vom 26. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Juni 2012 gewährt.
H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er verschiedene Photographien ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 15. August 2012.
J. Mit Einzahlung vom 15. August 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
K. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben.
M. Mit Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2013 teilte eine Drittperson im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei Mitglied der LTTE gewesen, und sie, die Drittperson, habe diesen bei der Organisation kennengelernt und mit ihm zusammengearbeitet. Beim Beschwerdeführer handle es sich um den Bruder von "H._______", dem [...].
N. Mit undatierten Eingaben an das BFM (jeweiliger Poststempel: 18. Februar 2013) gaben acht weitere Personen Erklärungen ab, wonach der Beschwerdeführer ein Bruder von "H._______" sei und sich selbst ebenfalls stark bei den LTTE engagiert habe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die angefochtene Verfügung den entscheidwesentlichen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz geltend gemacht, sein Bruder F._______, der den Übernamen "H._______" beziehungsweise "I._______" getragen habe, sei als Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN, des ehemaligen Anführers der Organisation, sowie als [...] für die LTTE tätig gewesen. Die Tätigkeit dieses Bruders sei bereits im Jahr 2005 einmal der Grund dafür gewesen, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Die Schwester G._______ und der Bruder L._______ seien verschwunden, seit sie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach dem Verbleib von F._______ beziehungsweise "H._______" befragt worden seien.
3.2 Eine summarische Recherche im Internet ergibt, dass es sich bei der den LTTE-Kampfnamen "H._______" (wie auch "M._______" oder "N._______") tragenden Person um einen ranghohen Kommandanten handelte, der unter anderem [...]. Zum Zeitpunkt seines Todes im April 2009 bei Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Regierungsarmee sei "H._______" [...] gewesen. Ausserdem habe er als [...] der LTTE gewirkt [...].
3.3 Den genannten Aussagen des Beschwerdeführers und den soeben erwähnten Erkenntnissen steht gegenüber, dass im Rahmen der durchgeführten Befragungen keinerlei vertiefende Fragen in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers namens F._______ beziehungsweise bezüglich der Person namens "H._______" gestellt wurden. In der angefochtenen Verfügung schliesslich wurde zwar in der Wiedergabe des Sachverhalts festgehalten, der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass er von den sri-lankischen Behörden über seinen Bruder befragt worden sei, weil dieser ein Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN gewesen sei und verschiedene höhere Funktionen innegehabt habe. Es fehlt jedoch jeder weitere Hinweis auf den Namen "H._______" oder auf die Art der fraglichen Funktionen. Entsprechend wurden durch die Vorinstanz auch weder irgendwelche Informationen über die Person "H._______" erhoben, noch wurde auf das betreffende Vorbringen im Rahmen der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingegangen.
3.4 Die verfügende Behörde ist verpflichtet, wesentliche Äusserungen der betroffenen Person(en) tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32). Dem Vorbringen, die Person mit dem Kampfnamen "H._______", welche als Bodyguard von Velupillai PRABHAKARAN tätig gewesen sei und [...], sei ein Bruder des Beschwerdeführers, kommt unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung durch Reflexverfolgung offensichtlich potentiell entscheidwesentliche Bedeutung zu. Im Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesamt ebenfalls - obwohl in der Beschwerdeschrift auf die behauptete familiäre Beziehung zu "H._______" schwergewichtig hingewiesen wird - versäumt, sich mit der genannten Frage auseinanderzusetzen. Dabei ist festzustellen, dass eine Prüfung dieser Frage voraussetzen würde, dass der Sachverhalt überhaupt ausreichend abgeklärt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, nachdem das BFM soweit aktenkundig keinerlei Anstalten gemacht hat, die erforderlichen Informationen über die Person "H._______" zu erheben.
3.5 Es stellt sich zunächst die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem LTTE-Kommandanten namens "H._______" überhaupt der behauptete enge Verwandtschaftsgrad besteht. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie des Geburtsscheins seines Bruders F._______ sowie zwei Photographien eingereicht, die den Genannten in Begleitung von Velupillai PRABHAKARAN zeigen sollen. Hinsichtlich der erwähnten Photographien ist auf im Internet vorhandenes Vergleichsmaterial hinzuweisen [...], das zumindest nahelegt, dass es sich bei "H._______" und dem auf den beiden Photographien bezeichneten Begleiter Velupillai PRABHAKARANS um die gleiche Person handeln dürfte. Es wird am BFM liegen, den Wahrheitsgehalt der sonstigen behaupteten Tatsachen näher abzuklären, nämlich insbesondere die Frage, ob es sich bei "H._______" um F._______ B._______ handelt, wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Allenfalls wird dabei in Erwägung zu ziehen sein, ob die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit entsprechenden Abklärungen beauftragt werden soll und ob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal anzuhören ist. Weiter könnte sich als Beweismassnahme der Beizug von Zeugen - was der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Beschwerdeschrift beantragt hat - als angezeigt erweisen. In diesem Zusammenhang ist auf die Eingaben verschiedener Dritter hinzuweisen, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens an das BFM gegangen sind.
3.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass - sollte sich die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und "H._______" als den Tatsachen entsprechend erweisen - auch auf das im Beschwerdeverfahren gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen wäre, er habe im bisherigen vorinstanzlichen Verfahren seine eigenen Aktivitäten verschwiegen, so seinen Dienst bei [...], die Tätigkeit als [...] sowie verschiedene weitere Funktionen innerhalb der LTTE. Zwar ist den diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung insofern beizupflichten, als das willentliche Verschweigen entscheidrelevanter Tatsachen nicht mit der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person im Sinne von Art. 8 AsylG vereinbar ist. Gleichwohl wäre bei einer feststehenden familiären Beziehung zu "H._______" ausreichend Anlass gegeben, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der LTTE bei der erneuten Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen.
3.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die erforderlichen entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 15. August 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführerin Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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