Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / (...).
Entscheiddatum: 01.10.2025Publikationsdatum: 11.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3957/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Tigrinya und in B._______ geboren. Nach dem Besuch der elften Klasse sei sie (...) mit der 22. Rekrutierungsrunde nach C._______ eingezogen worden, wo sie die zwölfte Klasse sowie die militärische Grundausbildung absolviert habe. Anschliessend habe sie in C._______ eine einjährige Ausbildung zur (...) gemacht, bevor sie (...) der Schweren Artillerie in D._______ zugeteilt worden sei und dort vier Jahre lang gedient habe. Im September (...) sei sie während ihres Militärdienstes vergewaltigt worden, woraufhin sie sich zur Desertion entschlossen habe. Als sie im Oktober (...) eine zweimonatige medizinische Beurlaubung erhalten habe, sei sie nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt, sondern illegal in den Sudan ausgereist. Von dort sei sie nach Südafrika und später nach Angola gereist. In Südafrika habe sie (...) ihren ebenfalls aus Eritrea stammenden Ehemann geheiratet. In Angola sei bei ihr eine (...) diagnostiziert worden. Da eine Behandlung vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei sie (...) nach E._______ gereist. Nachdem Versuche, von F._______ aus zur medizinischen Behandlung in die Türkei oder nach Thailand zu reisen, gescheitert seien, habe sie sich zur Rückkehr nach Eritrea entschlossen. Bei der eritreischen Botschaft in E._______ habe sie nach Unterzeichnung einer Reueerklärung («Teaza») und Bezahlung der Diasporasteuer einen Reisepass erhalten. Im Mai (...) sei sie damit legal nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Reisedokumente seien bei der Einreise vorübergehend einbehalten, ihr aber später wieder ausgehändigt worden. Sie habe sich rund ein Jahr lang ohne Probleme mit den Behörden zu haben in B._______ aufgehalten. Da auch in Eritrea eine Behandlung ihrer Erkrankung nicht möglich gewesen sei, habe sie mit Hilfe von Verwandten ein medizinisches Visum für Italien organisiert. Im Mai (...) sei sie legal und mit ihren Originalpapieren auf dem Luftweg nach Italien ausgereist, wo sie operiert worden sei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Italien sei sie im Januar (...) in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt.
B. Am 4. März 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 4), setzte den Beginn der vorläufigen Aufnahme auf das Verfügungsdatum fest (Dispositivziffer 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6).
D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Mandat niedergelegt.
E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Kostenvorschussverzicht.
F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher am 25. August 2025 fristgerecht geleistet wurde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und weitgehend formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen wird, wurde von ihr nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 3-6 in Rechtskraft erwachsen sind. Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen mit Wirkung ab Verfügungsdatum (vgl. vorne Bst. C). Im Folgenden ist daher einzig auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl einzugehen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.25.2.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die in den Beschwerdeeingaben vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
5.2.2 Bezüglich der ursprünglichen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin - namentlich der Desertion vom Militärdienst sowie der illegalen Ausreise im Jahr (...) - hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine allfällig früher bestehende Verfolgungsgefahr aus heutiger Sicht nicht mehr als aktuell einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr (...) ihre Situation gegenüber den eritreischen Behörden regularisiert, indem sie bei der eritreischen Botschaft in E._______ eine Reueerklärung («Teaza») unterzeichnete und die zweiprozentige Diasporasteuer entrichtete. Daraufhin wurde ihr ein gültiger eritreischer Reisepass ausgestellt (vgl. SEM-act. 16/18 F109). Die Ausstellung eines solchen Dokuments durch eine offizielle Vertretung stellt ein starkes Indiz für eine staatliche Akzeptanz der betroffenen Person dar. Im Mai (...) konnte die Beschwerdeführerin mit diesem Pass legal nach Eritrea einreisen und hielt sich nach eigenen Angaben rund ein Jahr lang in B._______ auf, ohne dass es zu staatlichen Übergriffen oder administrativen Repressionen kam (vgl. SEM-act. 16/18 F116). Die vorübergehende Einbehaltung ihrer Dokumente bei der Einreise mit anschliessender Rückgabe (vgl. SEM-act. 16/18 F110, 115) stellt eine übliche administrative Massnahme dar und begründet keine Verfolgungshandlung. Diese Umstände decken sich mit der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eritreische Staatsangehörige, die ihre Situation mit den Behörden regeln und den sogenannten «Diaspora-Status» erlangen, während der ersten drei Jahre nach einer Rückkehr grundsätzlich nicht mit dienstpflichtbezogener Verfolgung zu rechnen haben (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Zudem ist zu beachten, dass Eritrea als stark kontrollierter Staat gilt, in dem Aufenthalte, insbesondere im urbanen Gebiet, staatlicher Überwachung unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.5). Dass eine Rückkehr nach und ein Verbleib in B._______ über einen Zeitraum von etwa einem Jahr ohne behördliche Intervention möglich war, lässt damit mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass von Seiten der eritreischen Behörden keine Verfolgungsabsicht bestand. Die anschliessende, wiederum legale Ausreise im Mai (...) auf dem Luftweg nach Italien (vgl. SEM-act. 16/18 F70, 78 f.) verstärkt diesen Befund in entscheidender Weise, zumal eine legale Ausreise bei tatsächlichem staatlichem Verfolgungsinteresse als sehr unwahrscheinlich erscheint.
5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie habe sich während ihres einjährigen Aufenthalts in Eritrea versteckt halten müssen und ihre Ausreise sei nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern erfolgt, steht dieses Vorbringen in deutlichem Widerspruch zu ihren detaillierten Aussagen im Rahmen der Anhörung. Dort gab sie an, bei ihren Eltern in ihrem früheren Quartier in B._______ gewohnt zu haben (vgl. SEM-act. 16/18 F25 f.) und erklärte, dass ihre Ausreise durch die Initiative und finanzielle Unterstützung von Bekannten ermöglicht worden sei, die für sie eine medizinische Behandlung in Italien organisiert hätten (vgl. SEM-act. 16/18 F97, 99). Die nachträglich erfolgte Darstellung weicht somit nicht nur in Nuancen, sondern in zentralen Punkten von der früheren Schilderung ab. Das auf Beschwerdeebene behauptete Vorgehen lässt sich nicht mit dem damaligen Aufenthalt bei den Eltern im städtischen Raum B._______ in Einklang bringen und erscheint bei lebensnaher Betrachtung wenig plausibel - insbesondere angesichts des Umstands, dass ein einjähriges Verstecken im urbanen Zentrum Eritreas ohne staatliches Eingreifen kaum realistisch erscheint. Diese signifikanten Widersprüche in der Darstellung legen nahe, dass es sich bei der späteren Version um eine nachträgliche Anpassung handelt, mit dem Ziel, eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann daraus nicht abgeleitet werden.
5.2.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung im Jahr (...) als frauenspezifischem Fluchtgrund ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diesem gravierenden, nicht zu bagatellisierenden Ereignis auch bei Wahrunterstellung aufgrund fehlender Aktualität aus heutiger Sicht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt. Das Asylrecht ist nicht darauf angelegt, vergangenes Unrecht zu sanktionieren. Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, die im Jahr 2014 in Ausübung des Nationaldienstes erfolgte Vergewaltigung sei nicht durch unbekannte Soldaten erfolgt, sondern durch ihren direkten und ihr bekannten Vorgesetzten im Rang eines Oberst. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erwiesen sich in diesem Zusammenhang als nicht eindeutig (SEM act. 16/18 F100 f., 138 f.). Letztlich kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage aber unterbleiben. Es ist nämlich zum heutigen Zeitpunkt nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr durch ihren ehemaligen Vorgesetzten eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Befürchtungen im Zusammenhang mit einem Wiedereinzug in den Nationaldienst nach Wegfall des Diaspora-Status wären allenfalls unter Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK relevant. Dies kann aber vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Damit fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine aktuelle, individuelle Bedrohungslage im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2.5 Das im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnte Vorbringen, ihre Eltern seien nach ihrer Ausreise verhaftet und enteignet worden, ist ebenfalls kritisch zu würdigen. Zwar ist anerkannt, dass Schutzsuchende belastende Informationen aus unterschiedlichen Gründen nicht immer unmittelbar offenbaren, insbesondere bei emotional stark belastenden familiären Ereignissen. Dennoch handelt es sich bei einer angeblichen Verhaftung und Enteignung der Eltern um ein zentrales, einschneidendes Ereignis, bei dem zu erwarten gewesen wäre, dass es bei tatsächlich bestehender Verfolgungslage typischerweise frühzeitig im Verfahren thematisiert worden wäre. Zudem ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten ihr aus Rücksicht auf ihre Gesundheit zunächst nicht die Wahrheit gesagt, nicht geeignet, den Widerspruch zu früheren Aussagen aufzulösen, zumal die Beschwerdeführerin vorinstanzlich noch geltend machte, ihre Eltern hätten das Land aus familiären Gründen verlassen (vgl. SEM-act. 16/18 F149) und hätten keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-act. 16/18 F150). Diese präzisen und detaillierten Angaben lassen sich nicht mit der später behaupteten Verfolgungslage in Einklang bringen.
5.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Qualität der Anhörung rügt und geltend macht, sie habe sich unwohl gefühlt und sei aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, sich zu konzentrieren, ist dem entgegenzuhalten, dass sie zu Beginn der Befragung auf die Frage nach ihrem Befinden positiv antwortete (vgl. SEM-act. 16/18 F4). Darüber hinaus zeigte sie im Verlauf der Anhörung ein gutes Verständnis der gestellten Fragen und war in der Lage, auch komplexe Sachverhalte - etwa zum eritreischen Schulsystem - kohärent und detailliert zu schildern. Sie korrigierte zudem selbstständig Unklarheiten, was auf eine grundsätzlich intakte Konzentrations- und Artikulationsfähigkeit schliessen lässt (vgl. SEM-act. 16/18 F45). In den Akten finden sich sodann keinerlei objektive Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung kognitiv oder anderweitig beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr zeugen ihre differenzierten und kohärenten Ausführungen davon, dass sie der Anhörung folgen und sich sachgerecht äussern konnte. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aussagefähigkeit zum Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend hat auch die anwesende Rechtsvertretung keine Einwände während der Anhörung erhoben (vgl. SEM-act. 16/18 F154).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergänzten Angaben, nicht ausreichen, um eine aktuelle, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Erlebnisse lassen sich daraus keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen ableiten, die eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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