Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 02.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-397/2013/wif
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. August 2012 und gelangte über Griechenland sowie Italien am 26. August 2012 in die Schweiz, wo er am 27. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 29. August 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 13. November 2012 statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ bei C._______ in der Provinz D._______ - geltend, den Militärdienst verweigert zu haben. Er sei deswegen von 1993 bis 1996 inhaftiert gewesen. Während der Haft habe er Folterungen erlitten. Nach der Haftzeit habe er den Dienst unter prekären Umständen geleistet. Er sei Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) beziehungsweise ihrer Vorgängerorganisationen gewesen. In E._______ habe er einen Taxistand geführt. Im Sommer 2008 sei er dort durch Soldaten verbal angegriffen worden. Die Polizei sei erschienen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder auf den Posten mitgenommen. Die Soldaten seien ebenfalls auf dem Posten gewesen. Ein Polizeikommandant habe ihm zu verstehen gegeben, dass er grosse Probleme haben werde. Gleichzeitig habe dieser versichert, er werde ihn und seinen Bruder nicht den Militärbehörden übergeben. Da ihn die Soldaten in der Folge am Taxistand jedoch nicht in Ruhe gelassen hätten und er sich insbesondere vor einem Militärkommandanten gefürchtet habe, sei er im Juli 2009 zu Verwandten nach Finnland gereist. Zuvor sei er beschuldigt worden, eine türkische Flagge und einen Bus in Brand gesteckt zu haben. Ausserdem sei seine Fahrzeugflotte wiederholt beschlagnahmt worden. Im Frühjahr 2012 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte respektive die Polizei seinetwegen in ihre Wohnung in E._______ gekommen seien. Die Beamten hätten gesagt, dass ihr Sohn einen Gerichtstermin habe. Er sei deswegen beziehungsweise aus familiären Gründen am 16. März 2012 von Finnland nach C._______ zurückgekehrt. Man habe ihm (erneut) angelastet, eine türkische Fahne und Fahrzeuge verbrannt zu haben. Aus diesem Grund sei er einen Tag später zusammen mit seinen Angehörigen nach F._______ gezogen. Vor der erneuten Ausreise sei sein Pass in G._______beschlagnahmt worden. In der Türkei werde er behördlich gesucht. Er habe insbesondere Angst vor den Militärbehörden und stehe in psychiatrischer Behandlung.
A.c Der Beschwerdeführer gab ein Familienbüchlein zu den Akten.
B. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge ging beim BFM ein spezialärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2012 ein. Darin wurde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung als Diagnose festgehalten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 - eröffnet am 28. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer in den 90er Jahren erlittene Haft könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angesehen werden, weshalb ihr vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Er habe überdies angegeben, den Militärdienst nach der erlittenen Haft absolviert zu haben, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafe drohe. Sein Engagement bei der BDP und deren Vorgängerorganisationen habe möglicherweise zu Problemen mit den Behörden geführt. Er sei aber gemäss seinen Aussagen nicht in führender Position tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bestehe. Im Weiteren mache er geltend, sich von den türkischen Militärbehörden, welche nach ihm suchten, bedroht zu fühlen. Er sei indes nach 1996 nie mehr festgenommen worden; zudem sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Branddelikten substanziiert vorzutragen und mit Dokumenten zu belegen. Ferner habe er den Grund, weshalb er von Finnland im Jahr 2012 in die Türkei zurückgekehrt sei, widersprüchlich formuliert (Krankheit des Sohnes respektive bevorstehender Gerichtstermin). Ausserdem habe er die Anschuldigungen wegen der erwähnten Delikte auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt zu Protokoll gegeben. Jedenfalls lasse die Tatsache, dass er 2012 ins Land der (angeblichen) Verfolgung zurückgekehrt sei, diese als unglaubhaft erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er an den Ort zurückgekehrt sei, wo er um Leib und Leben fürchte.
C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien auch vor Ort behandelbar. Das türkische Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen. Dieser sei auch für mittellose Personen gewährleistet. Ausserdem habe er im Heimatland ein familiäres soziales Netz.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 24. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
D.b Zur Begründung machte er geltend, unter starken psychischen Beschwerden zu leiden, was sein Aussageverhalten beeinflusst habe. Ein Dokument für die Anzeige wegen der ihm angelasteten Branddelikte habe er durch seinen Bruder in E._______ zu beschaffen versucht, was aber misslungen sei. Vor der Rückkehr in die Türkei habe er nicht gewusst, dass er persönlich beschuldigt werde, die genannten Delikte begangen zu haben, ansonsten er nicht zurückgekehrt wäre. Die Anzeige stehe im Zusammenhang mit seinem Engagement als Sympathisant für die kurdische Bewegung. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Seine Familie habe nach F.________ gehen müssen, da in E._______ nach ihm gefahndet worden sei. In Istanbul habe sie aber wiederholt den Aufenthaltsort wechseln müssen; bei den jeweiligen Registrierungen habe der Gemeindechef sich nach ihm erkundigt. Auch in Istanbul hätten seinetwegen Razzien stattgefunden. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde aus gesundheitlichen Gründen gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im beiliegenden spezialärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Eine Fortsetzung der Behandlung in der Türkei sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Arztbericht vom 22. Januar 2013 zeige keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf.
G. Im Rahmen des am 11. Februar 2013 eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den 90er Jahren wegen Dienstverweigerung inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Mit dem BFM ist aber festzuhalten, dass diese weit zurückliegenden Ereignisse nicht als kausal für seine 2012 erfolgte (erneute) Ausreise angesehen werden können. So habe er in der Folge den Militärdienst absolviert, weshalb bereits in diesem Lichte besehen nicht mehr von andauernden oder zu befürchtenden neuen Massnahmen der Militärbehörden wegen Dienstverweigerung auszugehen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A 17/18 Antworten 80 ff.). Ferner mag zutreffen, dass er für Vorgängerorganisationen der BDP Sympathien bekundete und es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kam. Namhafte politische Probleme, welche aus heutiger Sicht allenfalls auf eine begründete Verfolgungsfurcht hindeuten würde, machte er indes nicht geltend (vgl. A 17/18 Antwort 134); solche Probleme sind bei blossen Sympathisanten der kurdischen Bewegung auch in objektiver Hinsicht nicht zu vermuten.
4.2 Im Weiteren ist die andauernde Furcht des Beschwerdeführers vor den Militärbehörden und namentlich eines Militärkommandanten in E._______ aufgrund seiner geltend gemachten Hafterlebnisse zwar erklärbar. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang aber von der Unglaubhaftigkeit einer erfolgten oder drohenden zielgerichteten Verfolgung aus und untermauert ihre Einschätzung mit zutreffenden Argumenten. So hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die angeblichen Anzeigen wegen Branddelikten mit Dokumenten zu substanziieren. Seine Erklärung, dies sei misslungen, weil er sich in der Türkei persönlich dafür bemühen müsste, ist in Anbetracht des türkischen Rechtssystems als tatsachenwidrig zu werten; vielmehr wird so die Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Vorbringen evident. So war er auch nicht in der Lage, besagte Anzeigen widerspruchsfrei und kohärent zu schildern, was entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf seine psychische Befindlichkeit zurückgeführt werden kann, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigte und die Hilfswerkvertretung keine Anmerkungen zu allfälligen Äusserungsproblemen wegen seines Leidens formulierte. Entsprechend kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden. Dabei sind namentlich auch seine widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr von Finnland in die Türkei zu gewichten. Im Weiteren legte er dar, seine Familie sei beim Onkel in F._______ gut aufgehoben (vgl. A 17/18 Antwort 58); das Beschwerdevorbringen, in F._______ hätten seinetwegen schon zwei behördliche Razzien stattgefunden, muss mithin als blosses Sachverhaltskonstrukt gewertet werden. Bezeichnenderweise erwähnte er auf Nachfragen zu seinen Kontakten von der Schweiz aus zu Angehörigen keine Vorkommnisse, welche die objektiv fehlende Verfolgungsfurcht in einem anderen Licht erscheinen lassen würden (A 17/18 Antworten 24 ff.).
4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wohnte aber lange Zeit in E._______, wo seine Mutter offenbar über eine Wohnung verfügt. Im Weiteren soll seine eigene Familie bei einem Onkel in F._______ gut aufgehoben sein. Zahlreiche weitere Verwandte wohnen in der Türkei, aber auch in Finnland, Holland und Deutschland. Mit seinem Taxiunternehmen dürfte er in wirtschaftlicher Hinsicht gut dagestanden haben. Eine Fortsetzung der Psychotherapie ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen auch vor Ort durchführbar. Dazu kann wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zur Linderung der mutmasslich belastenden Situation bei der Heimkehr besteht die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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