Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 17.09.2025Publikationsdatum: 30.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3976/2023
Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr am 25. Juli 2021 und reiste am 3. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 6. August 2021 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 16. September 2021 sowie am 23. November 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Mitglieder seiner Familie hätten sich immer wieder an Demonstrationen, Meetings und anderen Aktivitäten der Kurden beteiligt und seien als Familie, die zum Kurdentum stehe, bekannt gewesen. Im Jahr 2009 sei ein Onkel von einem Mitglied der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) getötet worden, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach C._______ umgezogen sei. Als die Familie ungefähr ein halbes Jahr später wieder nach B._______ zurückgegangen sei, habe der Beschwerdeführer ab 2011 das Gymnasium besucht und als Maler und Gipser auf dem Bau gearbeitet. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und habe an verschiedenen Aktivitäten derselben teilgenommen, sei aber nie Mitglied gewesen. Seine Familie sei nach der Rückkehr nach B._______ nie in Ruhe gelassen worden; sie seien immer wieder bedroht worden, Armeeangehörige seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätte die Wohnung verwüstet. Sein Bruder sei einmal auf der Strasse von einem Mitglied der MHP bedroht worden, woraufhin er diesen erschossen habe. Er habe sich danach der Polizei gestellt. In der Folge seien sein Vater und drei Onkel verhaftet worden, dies sei im Jahr 2011 geschehen. Er hege seither eine Antipathie gegen den Staat. Er sei auch oft auf der Strasse kontrolliert und zusammengeschlagen worden. In den Jahren 2015 und 2016 habe er Leute beim Wiederaufbau ihrer Häuser unterstützt. Die Polizei habe ihn daraufhin festgehalten und geschlagen, er dürfe diese Leute nicht unterstützen, das seien Terroristen. Er habe gesagt, er unterstütze die Zivilbevölkerung und habe weitergemacht. Im Juni 2016 sei er verhaftet worden deswegen. Er sei mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden, wobei sein Fuss verletzt worden sei. Nach seiner Freilassung habe ein Freund ihn nach Hause gebracht und er habe einige Monate das Haus nicht verlassen können. Er sei daraufhin oft kontrolliert und mit dem Tode bedroht worden. Da habe er aufgehört mit der Unterstützung. Im Jahr 2020 sei er von der Polizei angehalten und zur Ausführung von Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Wenn er dies nicht tue, würden sie eine Akte gegen ihn eröffnen. Später, im Juli 2020, sei er erneut verhaftet worden. Er hätte Personen verraten sollen, die an Auseinandersetzungen beteiligt gewesen seien. Er habe gesagt, er kenne keine solchen Leute. Sein Vater habe zwar eine lebenslängliche Gefängnisstrafe bekommen, sei aber 2017 freigelassen worden, auch sein Bruder sei freigelassen worden, weil er zur Tatzeit minderjährig gewesen sein. Drei Onkel seien aber noch im Gefängnis. Er habe keine Spitzeltätigkeit übernehmen wollen. Im Dezember 2020 und Januar 2021 habe man zu Hause nach ihm gesucht, damit er für eine Befragung vorbeikomme. Dieser Aufforderung sei er aus Angst nicht nachgekommen, sondern habe sich versteckt. Daraufhin sei ein Festnahmebefehl erlassen worden. Im Februar habe ihn sein Vater angerufen und gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Er sei dann zu seiner Tante in ein Dorf namens D._______ und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt. Die eingereichten Dokument habe er von seinem Vater über eine Vermittlungsperson erhalten, möglicherweise durch Bestechung. Er habe in der Türkei keinen Anwalt und habe auch kein Passwort für E-Devlet, um weitere Dokumente zu beschaffen.
B. Am 23. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf festgestellte objektive Fälschungsmerkmale in den von ihm eingereichten türkischen Justizdokumenten. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung und ersuchte um Einsicht in den Analysebericht, eventualiter um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristerstreckung. In der aktuellen Form sei es unmöglich, das rechtliche Gehör wahrzunehmen.
C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 - eröffnet am 15. Juni 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die gefälschten Beweismittel (Vorführbefehl, Begleitschreiben zum Vorführbefehl und Vorführbeschluss vom 11. Februar 2021) würden eingezogen und wies die Verfahrensanträge betreffend Einsicht in den Analysebericht, Präzisierung des rechtlichen Gehörs und Fristerstreckung ab.
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Einsicht in zwei Aktenstücke, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen sowie Ansetzung einer Frist hierzu.
E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner wies sie den Antrag um Akteneinsicht ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. So seien die Inhaftierungen nicht asylrelevant, einerseits da diese jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien, weshalb ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichen worden sei, andererseits sei der Kausalzusammenhang nicht gegeben, da zu viel Zeit zwischen den beiden Mitnahmen und der Ausreise liege. Auch die nötige Intensität sei nicht gegeben. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, die er als Kurde durch die Behörden erlebt habe, seien ebenfalls nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Allgemein habe sich die Situation für Kurden während der letzten Jahre verbessert. Seine Vorbringen betreffend die Vorfälle im Jahr 2015 würden sodann die allgemein konfliktbehaftete Lage in seiner Heimat beschreiben und sei nicht asylrelevant. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen, nicht glaubhaft seien. Auch habe er nicht konkret darlegen können, wie sein Vater an die Beweismittel habe gelangen können. Seine Schilderungen zum Strafverfahren würden schliesslich überwiegend vage und detailarm ausfallen.
4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM habe offensichtlich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt. So seien die Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers nicht beigezogen worden beziehungsweise würden sich keinerlei Hinweis auf einen allfälligen Beizug in den Akten finden. Dies sei aber notwendig, da aufgrund der Verwandten eine Reflexverfolgung im Raum stehe. Ferner habe das SEM nicht erwähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und unter anderem gezielt auf das Haus der Familie geschossen worden sei. Auch dass er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei und diese verweigert habe, sei ungenügend gewürdigt worden. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Abklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, weshalb die Verfügung zwingend aufzuheben sei. Ausserdem führe die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit verbunden mit den erlittenen Misshandlungen zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Im Weiteren wird in der Beschwerde die Beurteilung der Beweismittel durch die Vorinstanz und die Feststellung von Fälschungsmerkmalen kritisiert. Schliesslich sei die Behauptung des SEM, die HDP sei eine legale Partei, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Aktivitätenkeine Furcht vor Verfolgung ableiten könne, willkürlich und verkenne die Entwicklung in den kurdischen Gebieten im Südosten der Türkei in den letzten Jahren. So sei bekannt, dass sowie Tätigkeiten als auch die Mitgliedschaft bei der HDP und auch die Unterstützung der Opfer der türkischen Verfolgungsmassnahmen regelmässig zum Vorwurf der Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation führen würden. Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nur ein niederschwelliges politisches Engagement an den Tag gelegt habe, greife fehl. So sei lediglich massgebend, wie das Profil des Beschwerdeführers aus Sicht der türkischen Behörden wahrgenommen werde; für diese sei sein Profil offenbar ausreichend interessant gewesen, um ihn aufzufordern, als Spitzel zu fungieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann detailliert und glaubhaft ausgefallen. Schliesslich seien seine Vorbringen auch offensichtlich asylrelevant. Er stamme aus einer seit Jahrzehnten politisch sehr aktiven Familie und sei selber jahrelang in der politisch höchst turbulenten Provinz irnak politisch aktiv gewesen. Er sei von den türkischen Behörden identifiziert, festgenommen, misshandelt und aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Da er sich geweigert habe, sei er behördlich gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Es sei gegen ihn ein Verfahren betreffend Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation hängig. Er sei gezielt und schwerwiegend verfolgt worden und würde auch im Falle einer Rückkehr weiterhin aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt werden. Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Sachverhaltselemente einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und stattdessen die Vorbringen willkürlich zerstückelt und zahlreiche wesentliche Elemente ignoriert. Schliesslich stehe fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin massiv verschlimmere. Der Beschwerdeführer selber habe geschildert, wie er sich monatelang habe verstecken müssen, da er nicht zu einer Befragung bei der Polizei habe erscheinen wollen. Auch sei eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Er müsse deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm müsse Asyl gewährt werden. Sollte davon ausgegangen werden, er habe die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise nicht erfüllt, erfülle er diese aktuell auf jeden Fall; so seien zahlreiche Verwandte wie er selber in die Schweiz geflüchtet, was den türkischen Behörden und dem Geheimdienst bekannt sei. Dies führe zu einer Verstärkung der Reflexverfolgung.
Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch und unvollständig erstellt worden, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat. Insbesondere der Vorwurf, es habe es zu Unrecht unterlassen, die Verfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen, aus welchen sich eine Reflexverfolgung ergebe, ist als unberechtigt zu qualifizieren. Die Verfahren der beiden Verwandten, auf welche im Verfahren verwiesen wurde (N [...] und N [...]) wurden vom SEM im Asylpunkt ebenfalls negativ beurteilt - die entsprechenden Beschwerden wurden als aufgrund Heirat und einem sich daraus ergebenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden abgeschrieben beziehungsweise wurde darauf mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten (wobei später eine Härtefallbewilligung erteilt wurde; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1516/2020 vom 8. Juni 2020 und D-4152/2023 vom 18. November 2024). Somit liegt weder eine Ungleichbehandlung vor, noch kann aus den genannten Verfahren eine Reflexverfolgung abgeleitet werden, zumal weder asylrelevante Verfolgungsgründe noch sonstige Gründe für die Feststellung einer Unzulässigkeit vorliegen. Offensichtlich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt anders gewertet als der Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
6.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 würde sich aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombiniert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergeben, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Politmalus ersichtlich sind (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 sowie E. 8.8). Ob sich im jeweiligen konkreten Fall Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren hierfür stellen insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
6.3 Dem SEM ist in seinen Ausführungen insbesondere darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind, da sie einerseits nur von sehr kurzer Dauer gewesen sind und ausserdem offensichtlich nicht kausal waren für seine Ausreise, zumal diese im Juli 2016 und im Juli 2020 stattgefunden hätten, wobei er nach der letzten Festnahme noch ein Jahr im Land verblieben ist. Diese beiden Festnahmen vermögen sodann auch die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung notwendige Intensität nicht zu erfüllen. Auch die Feststellung, die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, die er als Kurde durch die Behörden erlebt habe, seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, ist zu stützen. Schliesslich ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen, nicht glaubhaft sind. Hierzu ist festzuhalten, dass er weder die ihm der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrgenommen hat, noch sich auf Beschwerdeebene in irgendeiner Art inhaltlich zum Fälschungsvorwurf geäussert hat.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass diese gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine genügenden Gründe für die Annahme dafür zu bieten vermögen, er habe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). Mit dem gleichen Referenzurteil wurde auf die Rechtsprechung, wonach die generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkâri und irnak zurückgekommen und festgestellt, diese lasse sich heute nicht länger begründen. Die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen seien demnach nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 13.4.8).
8.3.3 Die Vorinstanz begründete die Feststellung der Zumutbarkeit damit, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung. Er sei jung und gesund, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass es ihm möglich sei, seinen Lebensalltag selbständig zu bestreiten. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei deshalb als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er wäre bei einer Rückkehr nicht in der Lage, eine neue Existenz aufzubauen. Er sei völlig stigmatisiert und seine Familie könne ihn nicht unterstützen, zumal sie sich in der Provinz irnak befinde, in welche der Vollzug nicht zumutbar sei. So seien auch sein Bruder und weitere Bekannte wegen Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer anders behandelt werde. Er verfüge offensichtlich über keine Aufenthaltsalternative. Er leide zudem unter psychischen Problemen, es sei ihm aber bisher nicht möglich gewesen, eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ferner sei die angeblich bestehende Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz irnak weder abgeklärt noch konkret begründet worden.
8.3.4 Auch bezüglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Vorinstanz im Ergebnis zu stützen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss Akten gesunden Mann, der sowohl über Arbeitserfahrung als auch über ein familiäres und soziales Netz in seiner Heimat verfügt. Nachdem der Wegweisungsvollzug in die Provinz irnak nicht mehr als allgemein unzumutbar gilt, kann darauf verzichtet werden, das Bestehen einer Aufenthaltsalternative zu prüfen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der seinem Bruder im Jahr 2020 gewährten vorläufigen Aufnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollgzugs im Falle des Beschwerdeführers sind die Verhältnisse im heutigen Zeitpunkt massgebend, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. E. 5 und 8.3.3). Betreffend die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beschwerden wurden sodann im Laufe des über zwei Jahre andauernden Beschwerdeverfahrens keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf ein Vorliegen solcher schliessen lassen könnten.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv : nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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