Entscheiddatum: 06.02.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-400/2013
Urteil vom 6. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N .
A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger aus M._______, reichte am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch ein. Am 11. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt, bei welcher Gelegenheit ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 23. Januar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall, dass die Vorinstanz bereits Daten weitergegeben habe, sei der Beschwerdeführer hierüber in einem Entscheid zu informieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben vom 15. November 2012 eines Koordinators des Lokalkomitees zum Schutze der Revolution in M._______ nebst Übersetzung in eine Amtssprache, ein Blatt mit dem Text "Free Political Prisoners in Tunisia", eine Entlassungsbestätigung vom 22. August 2012 des Kapitäns eines maltesischen Kreuzfahrtschiffs sowie ein Arztzeugnis vom 26. Dezember 2012 zu den Akten.
C.c. Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerdeergänzung machte er zusätzlich insbesondere geltend, er habe die Revolution in Tunesien unterstützt, und Frankreich habe sich von Anfang an gegen diese gestellt.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.2. Dementsprechend ist auf die Gesuche, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, nicht einzutreten. Ebensowenig sind der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers oder die Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaats Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge gleichfalls nicht einzutreten ist.
5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit einem französischen Visum nach Frankreich gereist sei. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gutgeheissen und seien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, weil dort Freunde seines Vaters leben würden und er Angst habe, diese könnten ihm etwas antun oder sich im Namen seines Vaters an ihm rächen wollen. Darüber hinaus befürchte er, die französische Regierung könnte ihn in seinen Heimatstaat zurückschicken, wo er gewiss umgebracht werde. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass sich Frankreich wieder im Krieg befinde, weshalb sich auch für ihn eine grosse Gefahr seitens islamistischer Fanatiker, die in Frankreich lebten, ergebe. Darüber hinaus stelle sich Frankreich gegen die Revolution in Tunesien.
6.1. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE a.a.O. E. 8.2.2.). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
6.2. Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen ist. Frankreich ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Frankreich sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält und es ist grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der französischen Behörden auszugehen. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Heimatland verfolgt ist, sondern dass es auch in Frankreich Personen gibt, die ihn bedrohen oder ihm gar nach dem Leben trachten, besteht kein Anlass anzunehmen, die zuständigen französischen Behörden würden ihm auf sein Ersuchen hin den erforderlichen Schutz versagen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen ein junger Mann und es liegen keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme physischer Natur vor. Allfällige psychiatrische Probleme, wie sie im Arztzeugnis vom 26. Dezember 2012 angedeutet werden, können auch in Frankreich therapiert werden. Der Zugang zur Psychotherapie steht ihm dort offen und er kann sich darüber hinaus noch in einer ihm einigermassen geläufigen Sprache (A5/11 Ziff. 1.17.03 S. 3) und ohne Übersetzer mit einem Therapeuten unterhalten. Er ist daher gehalten, sein Asylgesuch in Frankreich einzureichen. Darüber hinaus bringt er nichts vor, was geeignet wäre, das Bundesamt aus humanitären Gründen zu veranlassen, auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6.3. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: