Entscheiddatum: 09.01.2013Publikationsdatum: 25.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4001/2011/was
Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt, ...,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N ... .
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz - ersuchte am 27. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl, worauf er vom BFM am 5. August 2010 summarisch befragt und am 9. September 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, seine Familie stamme ursprünglich aus einer Ortschaft im X._______-Distrikt, sie seien jedoch 1992 nach Y._______ im Jaffna-Distrikt umgezogen. Dort hätten seine Eltern ein Stück Land gekauft, ein Haus gebaut und von da an auf Pachtland Gemüseanbau betrieben und etwas Vieh gehalten. Er habe 2005 die Schule abgebrochen und sei ab 2006 in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Diese habe er von Juni 2006 bis Mai 2010 alleine geführt, da sein Vater während dieser vier Jahre im Vanni-Gebiet gewesen sei. In diesem Zusammenhang brachte er namentlich das Folgende vor: Im Juni 2006 habe sich sein älterer Bruder B._______ den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen und sei ins Vanni-Gebiet gegangen. Ihr Vater sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb er B._______ nachgereist sei, um ihn aus dem Vanni-Gebiet zurückzuholen. Von dieser Reise sei ihr Vater jedoch lange nicht zurückgekehrt, erst 2008 hätten sie durch einen Brief wieder etwas von ihm gehört. Nachdem er 2009 im Vanni-Gebiet bei einem Artillerie-Angriff der Armee schwer verletzt worden sei und einen Arm verloren habe, sei der Vater erst am 24. Mai 2010 wieder zu ihnen nach Hause zurückgekehrt. B._______ sei demgegenüber bis heute verschollen.
Kurz nach dem Verschwinden sowohl des Bruders als auch des Vaters im Jahr 2006 seien seine Mutter und er vom Geheimdienst der Armee zu einem Verhör vorgeladen worden. Bei dieser Gelegenheit hätten sie behauptet, die beiden seien zu einer Tante ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort Felder zu bewirtschaften, da die Landwirtschaft in Y._______ nicht mehr rentiere. Vermutlich durch Verrat von Verwandten habe jedoch die Armee die tatsächlichen Umstände bereits gekannt und ihnen vorgehalten, dass sein Bruder zu den LTTE gegangen sei. Seine Mutter und er hätten dennoch an ihrer Darstellung festgehalten. Im März 2007 seien sie zusätzlich vom Nachrichtendienst der EPDP verhört worden, wobei sie wiederum bestritten hätten, dass sein Bruder zu den LTTE gegangen sei. Die EPDP habe gemeint, man werde ihnen Glauben schenken, wenn der Vater zusammen mit B._______ nach Hause zurückkehre. Sollte der Vater jedoch alleine zurückkommen, so werde er (den Beschwerdeführer) von der EPDP oder der Armee getötet werden. Nachdem es im Mai 2008 in einem Nachbardorf zu einem Bombenanschlag gekommen sei, sei ihnen von Seiten der Armee erneut vorgeworfen worden, dass sie über den Verbleib ihrer Angehörigen lügen würden, und zudem damit gedroht, ihre Lügen würden dereinst aufgedeckt. Da ihre Felder nahe beim örtlichen Armeeposten gelegen seien, habe er faktisch unter ständiger Aufsicht der Armee gestanden. Zudem habe die EPDP seinen Bewegungskreis auf vier umliegende Dörfer beschränkt und auf Anweisung der Armee sei sein Antrag um Ausstellung einer Identitätskarte nicht entgegen genommen worden. Da sein Vater am 24. Mai 2010 ohne seinen Bruder nach Hause zurückgekehrt sei, habe er bereits am nächsten Morgen seinen Heimatort aus Furcht um sein Leben verlassen.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er habe sich am 25. Mai 2010 zu seinem Onkel in die Ortschaft Z._______ bei Jaffna begeben, von wo er fünfzehn Tage später nach Negombo (nördlich von Colombo) zu einem Freund des Onkels gebracht worden sei. Er sei zusammen mit anderen in einem Van gereist, wobei auf dieser Reise nur einmal ihr Gepäck kontrolliert worden sei. Eine Ausweiskontrolle habe zum Glück nicht stattgefunden, da er keine Identitätskarte gehabt habe. Am 20. Juli 2010 habe er seine Heimat auf dem Luftweg verlassen, indem er - ausgestattet mit einem ihm nicht zustehenden srilankischen Reisepass, welcher aber sein Foto getragen und ein Visum für Italien beinhaltet habe - von Colombo über Abu Dhabi nach Italien gereist sei. Dort habe er einige Tage bei einer tamilischen Familie warten müssen, bis sein Schlepper vollständig bezahlt worden sei. Danach sei er mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Für seine Reise hätten er, seine Mutter und seine jüngere Schwester 15 Lakh bezahlt (1.5 Millionen Rupien; damals zirka 14'000 Franken), den Rest der Kosten habe sein Onkel übernommen.
Als Beweismittel legte er in Kopie eine Geburtsurkunde sowie in Kopie diverse Unterlagen betreffend seinen Vater vor (vgl. dazu die Akten).
B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 - eröffnet am 21. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Dabei erklärte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis 2008 vorgebrachten Ereignisse mangels Intensität der beschriebenen Behelligungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor zukünftigen Nachstellungen unter Verweis auf die zwischenzeitliche Lageveränderung in Sri Lanka als unbegründet. Den Wegweisungsvollzug erkannte das Bundesamt als zulässig, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lageveränderung in Sri Lanka als zumutbar sowie als möglich. Auf die Entscheidbegründung im Einzelnen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 15. Juli 2011 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende 2011. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte er das Vorbringen, er sei in seiner Heimat wegen seines Vaters und seines Bruders an Leib und Leben gefährdet. Dabei hielt er dem BFM ausdrücklich eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Gleichzeitig revidierte er seine bisherigen Angaben in einzelnen Punkten. Zusätzlich brachte er neue Sachverhaltselemente vor. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf das Erheben eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen des Bundesamtes wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.
F. Mit Eingabe vom 9. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Vom Beschwerdeführer wird unter Verweis auf Art. 49 Abs. 1 Bst. b VwVG ausdrücklich geltend gemacht, vom BFM sei der massgebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, was zur unzutreffenden Feststellung der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Gesuchsvorbringen geführt habe. Die Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (im Sinne der vorliegend massgeblichen Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist indes aufgrund der Akten als unbegründet zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Akten ohne weiteres als vollständig erstellt zu erkennen. Alleine der Umstand, dass vom Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt - gewisse Angaben modifiziert und zudem neue Sachverhaltselemente geltend gemacht werden, ändert daran nichts. Eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen fällt damit ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Entscheides führt das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis 2008 geltend gemachten Ereignisse - seine mehrmalige Befragung durch die Armee und die EPDP, wobei er seinen Angaben zufolge mit dem Tod bedroht worden sei - seien als behördliche Massnahmen im zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu sehen. Die Massnahmen hätten in Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des LTTE-Terrorismus gestanden und keine asylrelevante Intensität erreicht. Die Tatsache, dass nach den Verhören gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren wegen LTTE-Unterstützung eröffnet worden sei, mache deutlich, dass es sich dabei um Routinemassnahmen gehandelt habe und gegen den Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgelegen sei. Schliesslich liege die letzte Befragung bereits drei Jahre zurück, wobei sich in der Zwischenzeit die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe, nachdem der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Zwar würden die srilankischen Sicherheitskräfte nach wie vor gegen ehemalige Führungspersonen und Kämpfer der LTTE vorgehen, der Beschwerdeführer sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Alleine die Mitgliedschaft seines Bruders lasse nicht auf eine Gefährdung schliessen. Daneben habe seit Ende des Krieges der Einfluss von bewaffneten Gruppierungen wie der EPDP stark abgenommen, zumal diese vom Staat nicht mehr unterstützt würden. Zwar komme es vor, dass sich ehemalige Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung unter Druck setzten. Im Falle entsprechender Behelligungen könne sich der Beschwerdeführer jedoch an die zuständigen lokalen Behörden wenden, zumal nichts dafür spreche, diese wären in seinem Fall grundsätzlich schutzunwillig. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu fürchten, bestehe daher nicht. Seine Vorbringen erfüllten demzufolge die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdeführer einleitend dafür, die Einvernahmen in den Jahren 2006 bis 2008 seien wohl zu Recht im zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu sehen. Daran anschliessend macht er aber geltend, vom BFM sei nicht den gesamten Umständen seines Falles Rechnung getragen worden. So habe das letzte Gespräch mit dem Militär eigentlich nicht 2008, sondern tatsächlich erst 2009 stattgefunden, was nicht lange zurückliege. Zudem werde von den heimatlichen Behörden nicht nur sein Bruder als LTTE-Mitglied betrachtet, sondern mittlerweile auch sein Vater, da dieser erst 2010 aus dem Kriegsgebiet zurückgekehrt sei. Dessen Vorbringen, er habe nur seinen Sohn zurückholen wollen, werde von den Behörden sicherlich bloss als Schutzbehauptung angesehen. Da damit bereits zwei Familienmitglieder LTTE-Kontakte aufweisen würden, gelte seine gesamte Familie als LTTE-Unterstützer. Vor diesem Hintergrund dürfte er von der Regierung als Gefahr eingestuft werden, könnte er doch für seinen mutmasslich toten Bruder und für seinen verletzten Vater Rache üben. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit über den Verbleib seiner Angehörigen gelogen, was als Indiz für seine LTTE-Unterstützung angesehen werde. Nach diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer neu geltend, sein Vater sei nach seiner Rückkehr gleich abgeführt worden, weshalb für ihn ein begründeter Anlass für seine Flucht bestanden habe, hätte doch die EPDP die Drohung seiner Ermordung wahrmachen können. Zwar hätte wohl alleine die Betrachtung seiner Situation und das Schicksal seiner Familie noch keinen begründeten Anlass für eine Flucht dargestellt, jedoch sei es zu jener Zeit zum "Verschwinden" von Personen aus seinem Bekanntenkreis gekommen. Erst nach seiner Flucht aus Sri Lanka habe er über einen Verwandten erfahren, dass sein Vater mittlerweile wieder freigelassen worden sei. Sein Vater sei jedoch schon kurz nach seiner Entlassung mit seiner Familie abgetaucht. Seither sei der Kontakt zu seiner Familie abgerissen. Gemäss Auskunft von Verwandten würden sie jedoch aus Furcht vor der Regierung und der EPDP unter anderem Namen in einer anderen Ortschaft leben. Unter Verweis auf den Bericht von Amnesty International (AI) 2011 zu Sri Lanka und Presseberichten aus dem Internet hält er dafür, der Schluss, alleine wegen seines LTTE-Bruders sei er nicht gefährdet, sei nicht haltbar. Illusorisch sei zudem auch die Ansicht des BFM, die heimatlichen Behörden könnten ihm Schutz vor allfälligen Nachstellungen der EPDP bieten.
4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung erklärt das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers über das angebliche Abtauchen seiner Familie aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Sodann hält das Bundesamt daran fest, der Beschwerdeführer weise kein relevantes Gefährdungsprofil auf, zumal es sich bei den geltend gemachten Problemen mit der EPDP bloss um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen von Seiten Dritter handle, vor welchen der srilankische Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten Schutz gewähre. Anlass zur Annahme, die zu einer politischen Partei umgewandelte EPDP wolle den Beschwerdeführer als kriegstauglichen Mann auch heute noch aus präventiven Gründen ausschalten, bestehe nicht. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort niederzulassen, sollte er sich lokal oder regional verfolgt fühlen.
4.4. Im Rahmen seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer vorab geltend, nach wie vor setze sich das BFM bloss summarische mit seinem Fall auseinander. Wohl begründet sei einzig der Einwand des Bundesamtes betreffend den Aufenthalt seiner Familie. Tatsächlich sei es aber so, dass er sich mutmasslich aufgrund seines jungen Alters sowie kultureller Unterschiede anlässlich der Befragung und Anhörung sehr passiv verhalten habe. In der Tat sei er zur Darlegung seiner vollständigen Gesuchsgründe erst nach einer langen Befragung durch seinen Rechtsvertreter in der Lage gewesen. Richtig sei schliesslich, dass er sich anlässlich der Anhörung nur zum Sitz seiner Familie geäussert habe, nicht jedoch zu deren Aufenthaltsort. Im Weiteren weise er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ein Gefährdungsprofil auf, was vom Bundesamt nicht entkräftet worden sei, zumal sich dessen Lageeinschätzung vor dem Hintergrund der vorgelegten Presseberichte, des AI-Berichts sowie vieler weiterer Quellen als viel zu optimistisch erweise.
5.1. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Vergangenheit der Bruder des Beschwerdeführers den LTTE angeschlossen hat und dass im Sommer 2006 der Vater seine Familie verliess und ins Vanni-Gebiet ging, von wo er erst vier Jahre später - erst Ende Mai 2010 und zudem kriegsversehrt - zurückkehrte. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter in den Jahren 2006 bis 2008 - und damit in der Zeit des Wiederaufflammens des srilankischen Bürgerkrieges - mehrmals von der srilankischen Armee und von der EPDP über den Verbleib ihrer Angehörigen befragt wurden, wobei es zu Drohungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine asylrelevanten Ereignisse geschildert, so sei es seinen Angaben zufolge nie zu ernsthaften Übergriffen gekommen, vielmehr sei es im Verlauf der Verhöre alleine bei verbalen Drohungen geblieben. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch nie verhaftet oder in ein Verfahren verwickelt wurde, geht das Bundesamt zu Recht davon aus, er sei von den heimatlichen Sicherheitskräften zu keinem Zeitpunkt als LTTE-Unterstützer oder gar LTTE-Mitglied betrachtet worden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, ihm hätten nur wegen der Rückkehr seines kriegsversehrten Vaters aus dem Vanni-Gebiet asylrelevante Nachstellungen gedroht, war doch seinen Angaben zufolge den Sicherheitskräften schon lange bekannt (angeblich durch Verrat), dass sich sein Bruder den LTTE angeschlossen hatte und dass sich sein Vater im Vanni-Gebiet aufhielt.
5.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Vater des Beschwerdeführers sei kurz nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet verhaftet worden, worauf der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe, nicht überzeugen kann. Das Vorbringen steht in klarem Widerspruch zur Aktenlage und ist als unglaubhaft zu erkennen. Das Gleiche hat für die Behauptung zu gelten, die Familie des Beschwerdeführers sei nach der Entlassung des Vaters aus Furcht vor Nachstellungen abgetaucht und seither nicht mehr in Y._______ ansässig respektive seither unbekannten Aufenthalts. Das Vorliegen eines relevanten Gefährdungsprofils wird mit diesen offenkundig nachgeschobenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Ein solches Profil weist der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt - weder aufgrund seiner Person noch seiner Familie auf.
5.3. Das BFM weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Sommer 2009 massgeblich verändert hat. Aufgrund der geänderten Verhältnisse im Land nahm das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (Grundsatzurteil) zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor, wobei das Gericht Personenkreise definierte, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Gerade unter Berücksichtigung der vorerwähnten Risikofaktoren besteht kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der Sicherheitskräfte gestanden oder er könnte heute im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Auch wenn davon ausgegangen wird, sein älterer Bruder sei bei den LTTE gewesen, so lässt sich allein daraus keine Gefährdungssituation ableiten, zumal dieser Umstand den Sicherheitskräften schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers bekannt war, was aber lediglich zu einigen Befragungen geführt hat. In gleicher Weise vermag auch das Vorbringen, seit der Rückkehr des Vaters werde nun die ganze Familie als LTTE-Anhänger betrachtet, nicht zu überzeugen. Alleine von daher ergibt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer - welcher stets als Landwirt tätig war und sich in keiner Weise regimekritisch exponiert hat - weist auch in keiner anderen Hinsicht ein Risikoprofil auf.
Da schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, zum heutigen Zeitpunkt würde von Seiten der EPDP noch irgend ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen, kann auf Erwägungen zu den an sich wenig überzeugenden Ausführungen des BFM über die angebliche Schutzwilligkeit der srilankischen Behörden im Falle von Nachstellungen von Seiten ehemaliger Paramilitärs verzichtet werden.
5.4. Nach vorstehenden Erwägungen ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage weder für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft gemacht, noch besteht Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde im heutigen Zeitpunkt eine solche drohen. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, besteht mangels Profil kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden oder anderer Gruppierungen auf sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu erkennen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gehöre zu einer der Hauptrisikogruppen, da er unter den Verdacht der Verbindung zu den LTTE fallen könnte, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht überzeugen. Auch seine Hinweise auf die allgemeine Situation in Sri Lanka respektive auf diverse Publikationen vermögen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Im angefochtenen Entscheid führt das BFM im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Da in Y._______ weiterhin seine Eltern und zwei Geschwister lebten, verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, seine Familie sei kurz nach seiner Ausreise aus Y._______ geflüchtet und er habe seither den Kontakt zu ihnen verloren. Ihm stehe daher kein Beziehungsnetz in der Heimat zur Verfügung, da seine Familie aus Furcht vor Übergriffen weiterhin versteckt lebe und nicht einmal zu ihm Kontakt aufnehme. Auf der anderen Seite hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdevorbringen dafür, ohne Gefährdungslage wären die Lebensbedingungen in seiner Heimat nicht zu bemängeln, da ihm wohl bewusst sei, dass sich dort mit ihrem Grundstück und der Bestellung der Felder eine angenehme Lebenssituation einrichten lasse.
7.3.3. Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das Gericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" - grundsätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind (vgl. für die Einschätzung der verschiedenen Landesteile a.a.O. E. 13).
7.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er von früher Kindheit an und bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka stets in der Ortschaft Y._______ wohnhaft war. Dieser Ort liegt im Jaffna-Distrikt und befand sich schon Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers unter Regierungskontrolle. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer sei in Y._______ bestens integriert gewesen, zumal er dort während mehrerer Jahre selbständig den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb geführt hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, seine Eltern und seine jüngeren Geschwister seien weiterhin dort ansässig, da - wie vorstehend aufgezeigt - die anders lautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht überzeugen können. Die damit erkennbaren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - seine Herkunft aus einer Ortschaft im Jaffna-Distrikt, seine Verwurzelung in der örtlichen Landwirtschaft und das Vorhandensein persönlicher Anknüpfungspunkte (zumal in der Heimat noch weitere Verwandte leben sollen) - sprechen zweifelsohne für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal der Beschwerdeführer seine Heimat auch erst ein Jahr nach Ende des Bürgerkrieges verlassen hat (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1).
7.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen.
7.4. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
7.5. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.6. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen hat, bedarf es keiner Erwägungen zum Subeventualantrag betreffend eine Erstreckung der ursprünglich vom BFM angesetzten Ausreisefrist.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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