Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4008/2012
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter William Waeber,Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (...).
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender sri-lankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, reichte erstmals mit Eingabe vom 22. November 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Aus nicht eruierbaren Gründen wurde dieses Gesuch nicht an das BFM zur Bearbeitung weitergeleitet.
A.b Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 18. Januar 2008 an die schweizerische Vertretung in Colombo erneut um Asyl in der Schweiz nach. Nach Aufforderung der schweizerischen Botschaft vom 18. Februar 2008 konkretisierte er sein Asylgesuch mit Eingabe vom 5. März 2008.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs - auch desjenigen vom 22. November 2007 - führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (...) auf dem Schulweg von (...) Soldaten festgehalten und sexuell missbraucht worden. In der Folge hätten ihn seine Eltern ins (Nennung Spital) in C._______ gebracht, wo er behandelt worden sei. Nach seiner Spitalentlassung hätten ihn Soldaten verschiedentlich telefonisch mit dem Tod bedroht, falls er den Zwischenfall melde, und hätten ihn überdies zu weiteren sexuellen Handlungen aufgefordert. Aus Angst habe er bei der Polizei keine Anzeige erstattet, sich jedoch an die Human Rights Commission (HRO) und das Rote Kreuz gewendet. Eine Untersuchung des Vorfalls sei danach vom Kommandanten des Armeecamps von D._______ eingeleitet worden, in deren Verlauf einer der verantwortlichen Soldaten Suizid begangen habe. Aufgrund der sexuellen Übergriffe habe er ein Trauma erlitten und gerate jeweils in Panik, wenn er Soldaten in Uniform erblicke. Ferner sei er am (...) in der Lodge in Colombo von Polizisten befragt worden. Aus diesen Gründen fürchte er bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka um seine psychische Gesundheit, zumal in seiner Heimat uniformierte Soldaten und Polizisten allgegenwärtig seien.
A.d Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm im (...) erlittenen sexuellen Übergriffe durch Angehörige der sri-lankischen Armee stellten zwar tragische Ereignisse dar, hätten aber im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs rund (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten und es ergäben sich aus einer objektiven Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft solche Benachteiligungen zu gewärtigen hätte. Ausserdem habe die sri-lankische Armee nach den Übergriffen eine Untersuchung eingeleitet, weshalb sie solche Übergriffe weder geduldet noch tatenlos hingenommen habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe einer der Täter Selbstmord begangen. Daher vermöge die geltend gemachte Angst vor neuerlichen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen. Bezüglich der angeführten Polizeibefragung vom (...) in Colombo sei anzuführen, dass es sich dabei um legitime staatliche Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen im Grossraum Colombo handle und überdies keine Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung durch die Polizei nicht korrekt behandelt worden. Auch hätten offenbar keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen, andernfalls er mit Sicherheit festgenommen worden wäre. Da konkrete Anhaltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen fehlten, sei die geltend gemachte Befragung durch die Polizei und die damit zusammenhängende Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant und somit auch nicht einreisebeachtlich. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
A.e Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-5335/2008 vom 1. Dezember 2009 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass gemäss der in BVGE 2007/30 festgehaltenen Rechtsprechung die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung durch die schweizerische Vertretung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern sei, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, wobei ein standardisiertes Schreiben diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen vermöge. Es könne sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesfalls der asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben sei, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. In casu habe die schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 18. Januar 2008 durchgeführt. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer aber unter den gegebenen Umständen gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen.
A.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass sein Asylgesuch voraussichtlich abgewiesen und die Einreisebewilligung nicht erteilt werde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Eingang BFM: 5. März 2010) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
A.g Mit Verfügung vom 9. April 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG erneut ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm im (...) erlittenen sexuellen Übergriffe durch Angehörige der sri-lankischen Armee stellten zwar tragische Ereignisse dar, seien allerdings für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er seither ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder ihm solche drohen würden. Er sei auch mehrere Monate unbehelligt in Colombo wohnhaft gewesen, wo er ohne weitere Konsequenzen von der Polizei überprüft worden sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter der Kontrolle der Regierung. Obwohl der Staat versuche, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern dieser Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da er eigenen Angaben zufolge selber nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Es bestehe bei einer objektiven Betrachtungsweise keine akute Gefährdung bei einem Verbleib im Heimatland. Weiter habe er seine Situation übersteigert und unglaubhaft dargestellt. Die Ausführungen, so insbesondere über die angeblichen Drohungen und Nachfragen durch Unbekannte, seien zudem äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er jetzt plötzlich nach mehreren Jahren von einem Personenkreis, der in die Ereignisse im Jahre (...) involviert gewesen sein soll, gesucht werden sollte. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse wäre vielmehr längst gegen ihn vorgegangen worden. Auch habe er keinerlei Schutzmassnahmen getroffen und sich während Monaten - offenbar polizeilich registriert und ohne nennenswerte Probleme - in Colombo aufgehalten. Es sei jedoch als unwahrscheinlich zu erachten, dass er dort unter den von ihm geschilderten Voraussetzungen unbehelligt geblieben wäre. Die verständliche subjektive Furcht vor Übergriffen genüge indessen für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr nicht, fehle es vorliegend doch an konkreten Indizien, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 30. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 2. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 4. August 2010 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört und mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Rahmen der Befragung im Wesentlichen aus, er sei am (...) auf dem Heimweg von der Schule von Angehörigen der sri-lankischen Armee angehalten und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe ihn ein Soldat vergewaltigt, wobei man ihm dabei Stoff in den Mund gestopft habe und er deswegen fast ohnmächtig geworden sei. Ein Passant habe ihn dann nach Hause gebracht. Später sei ein Kommandant der Armee dort vorbeigekommen und habe ihm verboten, mit jemandem über den Vorfall zu sprechen. Ferner habe ihm dieser eine Salbe gegeben, für den Fall, dass er Schmerzen habe. Da er in der Tat Schmerzen verspürt habe, habe er sich deswegen ins (Nennung Spital) von C._______ zur Pflege begeben. Dort sei er von der Polizei aufgesucht worden, der er auf Nachfrage vom Vorfall berichtet habe. Die Polizei habe ihm aufgetragen, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, sei er dort zirka vier bis fünf Mal von Angehörigen der sri-lankischen Armee aufgesucht worden, welche sich nach den Gründen seines Spitalaufenthaltes erkundigt hätten. Sein Vater habe die HRC über den Vorfall informiert und wegen dieser Ereignisse habe er sich nicht mehr ständig zu Hause aufgehalten, sondern sei immer wieder umgezogen. Am (...) sei er auf dem Heimweg von einer ihm unbekannten Person angehalten worden, welche ihn durch einen Schlag mit einem Gegenstand verletzt habe. Deswegen sei er in Ohnmacht gefallen. Ein Bekannter seines Vaters habe ihn daraufhin nach Hause gebracht. Erneut habe er sich ins (Nennung Spital) von C._______ begeben, wo er von der Polizei befragt worden sei. Die Polizisten hätten ihm nach seiner Schilderung des Vorfalls mit dem Tode gedroht, falls er jemanden darüber informieren würde. Er habe sich nach seiner Spitalentlassung an verschiedenen Orten versteckt respektive habe bei seinen Verwandten gewohnt und mehrere telefonische Drohungen erhalten. Unbekannte hätten sich - so auch bei seiner Schwester - nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Am (...) seien fünf unbekannte Personen in Zivil in einem Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante in I._______ aufgehalten habe, sei lediglich seine Mutter zu Hause gewesen. Diese sei danach zu seiner Tante gekommen und habe ihn über die Suche nach ihm unterrichtet. Die Unbekannten hätten ihm vorgeworfen, etwas mit den LTTE zu tun zu haben. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschieden. Ferner habe er die LTTE dadurch unterstützt, dass er bei der Behandlung von Verletzten mitgeholfen habe.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Vorbringen im EVZ im Wesentlichen an, er habe sich in den letzten (...) Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten, jedoch meistens in I._______ bei seiner Tante aufgehalten. Er sei am (...) vermutungsweise von Angehörigen des Militärs geschlagen worden, weil ihm diese den Vorwurf gemacht hätten, dass er im Jahre (...) gegen die Armee gearbeitet habe. Weiter habe ihm seine Mutter betreffend die Suche vom (...) mitgeteilt, dass die Unbekannten behauptet hätten, er habe mit den Rebellen zu tun gehabt, und man wolle ihn darüber befragen. Sie hätten einen weiteren Besuch in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Erlebnisse habe er noch immer Albträume und vor allem Angst vor dem Militär. Im Jahre (...) respektive (...) habe er in C._______ eine Organisation aufgesucht, deren tamilische Mitarbeiter in Fällen wie dem seinen Hilfe bieten würden. So habe er während (...) Monaten Medikamente und eine Psychotherapie erhalten, die ihm sehr geholfen habe. Weiter habe er im ersten Halbjahr (...) beziehungsweise während (...) Monaten verletzten LTTE-Leuten in Privathäusern erste Hilfe geleistet, da ihn Studenten der Universität von C._______ dazu aufgefordert und auch angeleitet hätten. Er sei im Jahre (...) vier oder fünf Mal telefonisch kontaktiert und mit sexuellen Handlungen bedroht worden; zudem habe man auch seine Angehörigen angerufen, um seinen Wohnort ausfindig zu machen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 - eröffnet am 29. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde vom 30. Juli 2012.
F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G. Mit Eingabe vom 18. September 2012 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
H. Am 25. März 2013 ging beim BFM eine Briefsendung betreffend den Beschwerdeführer ein (Auflistung Inhalt), die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Dieses stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie dieses Schreibens und des Zustellkuverts zu und forderte ihn mangels Kenntnis, ob ihm diese Dokumente bekannt seien, auf, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Berücksichtigung des Schreibens im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einverstanden sei. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der Berücksichtigung des Schreibens einverstanden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, eine vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nur dann beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Zudem müsse begründeter Anlass bestehen, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse aus den Jahren (...) und (...) sowie die angedrohten sexuellen Handlungen etwa im Jahre (...) würden zeitlich zu weit zurückliegen, als dass sie Anlass für eine akute Verfolgung geben würden. Weiter habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, wodurch sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor teilweise recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er nach Darlegung seiner Mutter zu Hause gesucht worden sei, wobei es sich dabei um Angehörige des Militärs gehandelt haben könnte. Die vorgebrachte Suche müsse unter dem oben dargelegten Aspekt gesehen werden und sei somit eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Solche Massnahmen zielten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Es werde nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Einwohner des Nordens von Sri Lanka von unbekannten Personen respektive Behörden gesucht und benachteiligt würden. Weil aber die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers neben fehlenden konkreten Fakten auch äusserst vage und unsubstanziiert seien, müssten diese als unglaubhaft eingestuft werden. Es sei einfach nicht nachvollziehbar und zudem realitätsfremd, dass seitens der Behörden noch ein Verfolgungsinteresse im Zusammenhang mit Ereignissen aus den Jahren (...) und (...) bestehe. Diese Einschätzung vermöchten auch die eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht umzustossen. So sei das Bestätigungsschreiben vom (...) während des ganzen Verfahrens vom Beschwerdeführer nie erwähnt worden und könne überdies von irgendjemandem geschrieben worden sein. Es habe somit keine Beweiskraft. Auch aufgrund der anderen Schreiben könne nicht geschlossen werden, dass am Beschwerdeführer wegen des Suizides des Soldaten im Jahre (...) Rache genommen würde. Dem sei anzufügen, dass er nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. So sei er gemäss eigenen Angaben zwar im Jahre (...) für ein paar Monate bei der Versorgung von Verletzten behilflich, jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Er müsse sich daher nicht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden fürchten.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen fest, dem Vorhalt vager und unsubstanziierter Aussagen sowie fehlender Fakten sei entgegenzuhalten, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, konkrete Fakten zur angeführten Verfolgung zu nennen, was mehreren Stellen im Anhörungsprotokoll des BFM entnommen werden könne, so den Aussagen zu den Daten der Vorfälle, der Anzahl Personen und weiteren Sachverhaltselementen. Insoweit ihm trotzdem mangelnde Substanziiertheit vorgeworfen werden könne, sei ihm diese nicht anzulasten. Es sei ihm anlässlich der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, über den genauen Hergang zu berichten beziehungsweise es sei nicht weiter danach gefragt worden. Aus dem Protokoll ergebe sich zudem, dass der Befrager irrelevante Schwerpunkte, so zur psychologischen Dimension seiner Angst, gesetzt habe. Mit der mehrfachen Wiederholung der Frage, ob er zu seiner Angst noch etwas sagen könne, sei nicht zu erwarten, dass etwas über die konkreten Fakten der Verfolgungshandlungen und somit über die relevanten Asylgründe in Erfahrung gebracht werden könne. Zudem habe ihm die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung das faktische Berichten über das ihm widerfahrene Leid erschwert. Weiter sei die vorinstanzliche Argumentation abzulehnen, wonach ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit Ereignissen aus den Jahren (...) und (...) nicht nachvollziehbar und realitätsfremd sei. Wie öffentliche Berichte über das Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeigten, handelten diese mit grosser Willkür. Es komme auch nach Beendigung des Konflikts zu willkürlichen Festnahmen, Folter, Entführungen und Exekutionen. Schon der geringste Grund könne zum Anlass genommen werden, jemanden festzunehmen oder zu foltern, liege ein Vorfall auch etwas weiter in der Vergangenheit. In casu würden die persönlichen Interessen der Armeeangehörigen hinzukommen, die bei seiner Vergewaltigung im Jahre (...) zugegen gewesen seien. In den Augen der Soldaten sei er der Grund für den Tod ihres Kollegen. Zudem sei denkbar, dass man ihn einschüchtern wolle, damit er die Geschehnisse, so insbesondere die Vergewaltigung, nicht zu ihren Ungunsten publik mache. Seine Schilderungen seien daher durchaus plausibel. Seine Ausführungen seien somit substanziiert, plausibel und widerspruchsfrei und müssten als glaubhaft qualifiziert werden. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
Weiter könne der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich seines Risikoprofils nicht gefolgt werden. Eine Mitgliedschaft bei den LTTE sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer erhöhten Verfolgungsgefahr nicht relevant beziehungsweise nicht vonnöten, da für die Annahme eines Gefährdungsprofils schon der Verdacht ausreiche, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Er habe im Jahre (...) während (...) Monaten die Organisation unterstützt. Anlässlich eines Besuchs von Soldaten in seinem Haus hätten diese den Verdacht geäussert, er sei ein Sympathisant der LTTE. Somit weise er ein entsprechendes Gefährdungsprofil auf. Weiter sei er als Opfer einer Vergewaltigung Zeuge einer während des Krieges begangenen Menschenrechtsverletzung, wodurch die Verfolgungsgefahr für ihn erhöht werde. Zudem würden die Ereignisse der Jahre (...) entgegen der vorinstanzlichen Annahme für das Vorliegen einer begründeten Furcht sprechen. So sei er während Jahren permanent einer Grundverfolgung ausgesetzt gewesen und habe immer wieder, wenn auch phasenweise, unter den Repressalien seitens der sri-lankischen Armee zu leiden gehabt. Er habe sich diesen zwar teilweise entziehen können, indem er sich bei seiner Tante versteckt gehalten habe. Kurz vor seiner Flucht sei ihm jedoch am (...) das erste Mal vorgeworfen worden, Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Da er diese tatsächlich unterstützt habe und seine Unterstützungstätigkeit der sri-lankischen Armee nun offenbar zur Kenntnis gelangt sei, habe sich wegen des neuen Vorwurfs eine noch stärkere Reihe von Repressalien angekündigt. Hinzu komme, dass durch die zunehmende Militarisierung des Nordens von Sri Lanka für ihn die objektive Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, deutlich grösser geworden sei. Vor dem Hintergrund der bereits vorbestehenden Verfolgungsmotive und den erlebten Konflikten mit der sri-lankischen Armee sei seine Angst vor bevorstehenden erheblichen Nachteilen objektiv nachvollziehbar.
4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anderer Ansicht gewesen sei, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen im angefochtenen Entscheid in expliziter Weise zu den Vorfällen der Jahre (...) und (...) und führte dabei in seiner Begründung an, die geltend gemachten Vorkommnisse könnten - soweit sie nicht als unglaubhaft erachtet werden müssten - nicht als asylbeachtlich erachtet werden (vgl. act. B15/7 S. 3 f.). Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.1.2 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher vorliegend als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, bezüglich des Vorhalts vager und unsubstanziierter Aussagen sowie fehlender Fakten sei er anlässlich der direkten Anhörung durchaus in der Lage gewesen, konkrete Fakten zur angeführten Verfolgung zu nennen, so zu den Daten der Vorfälle, der Anzahl Personen und weiteren Sachverhaltselementen. Insoweit ihm trotzdem mangelnde Substanziiertheit vorgeworfen werden könne, sei ihm diese nicht anzulasten, da ihm anlässlich der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, über den genauen Hergang zu berichten beziehungsweise es sei nicht weiter danach gefragt worden. Aus dem Protokoll ergebe sich zudem, dass der Befrager irrelevante Schwerpunkte, so zur psychologischen Dimension seiner Angst, gesetzt habe. Diese Einwände vermögen jedoch vorliegend nicht zu überzeugen, da sie sich bei einer Durchsicht des entsprechenden Protokolls als nicht stichhaltig erweisen. Aus dem Protokoll ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe in freier Erzählform darzulegen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von ergänzenden und weiterführenden Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wurden. Dabei ist hinsichtlich der vom Befrager bei der Anhörung gesetzten Schwerpunkte nicht zu beanstanden, dass er in diesem Zusammenhang anlässlich der Sachverhaltsabklärung auch die gesundheitlichen Folgen der geltend gemachten und vom Beschwerdeführer als flüchtlingsrechtlich relevant bezeichneten Vorfälle näher beleuchtete. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass die angeführte Angst - als angeblich unmittelbares Resultat der gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen - bei der Abklärung der Asylgründe ebenfalls von Relevanz ist. Zudem wurde durch das Vorgehen des Befragers die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in keiner Weise beeinträchtigt oder gar verhindert. Ausserdem wurde er im Verlaufe der Befragung wiederholt gefragt, ob er nun alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründe habe sagen können (vgl. act. B9/13 S. 4, 8 und 11) und ob es bislang noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. act. B9/13 S. 11). Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, am Schluss der Anhörung seine Ausführungen bei der Rückübersetzung in seine Muttersprache (tamilisch) allenfalls zu korrigieren oder zu ergänzen. Gleichzeitig bestätigte er nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen durch seine Unterschrift und gab dabei an, alle seine Asylgründe dargelegt zu haben (vgl. act. B9/13 S. 12), weshalb er sich bei seinen Ausführungen vor dem BFM grundsätzlich behaften lassen muss. Der Einwand, man habe ihm während der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt, über den genauen Hergang der Vorfälle zu berichten beziehungsweise es sei nicht weiter danach gefragt worden, erweist sich demnach als nicht stichhaltig.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass seine Ausführungen zu den angeführten Vorfällen in der Tat unsubstanziiert, vage und wenig Konkretes enthaltend ausgefallen sind und nicht den Schluss zulassen, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn die Aussagen zu den verschiedenen Übergriffen hinsichtlich deren Datums detailliert ausgefallen sind, vermochte der Beschwerdeführer in anderen Punkten keine genaueren Angaben zu machen und äusserte diesbezüglich blosse Mutmassungen, so insbesondere zu den Urhebern und teilweise zu den Gründen der Behelligungen der Jahre (...) und (...) sowie zu den Umstände der im Jahre (...) ausgelösten Suche nach ihm (vgl. act. B9/13 S. 3 unten, 4 f., 11). Zudem können diesen Ausführungen kaum Hinweise auf emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers auf die Übergriffe, die teilweise seinen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt haben sollen, entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkennzeichen, die auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen lassen würden. So lassen sich in den Vorbringen eines Asylgesuchstellers hinsichtlich der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie formale und inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen seit dem Jahre (...) und der polizeilichen Suche nach ihm im Jahre (...) wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Überdies erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer - als er von seiner Mutter über die Suche nach ihm im (...) informiert worden sei - sich bei jener nicht genauer über die Ursachen und die Umstände dieser Suche informiert haben will, zumal ihn diese letztlich zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen habe (vgl. act. B9/13 S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung habe das faktische Berichten über das ihm widerfahrene Leid erschwert, ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte der Beschwerdeführer bereits - sofern nicht schon in seinem an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten schriftlichen Asylgesuch vom 18. Januar 2008 erwähnt - anlässlich der Befragung im EVZ die hier interessierenden Vorkommnisse (behördliche Übergriffe, so insbesondere die Vergewaltigung im Jahre [...] und wiederholte Drohungen) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch das BFM stellten offenbar weder der Befrager noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und dieser am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er - wie oben bereits erwähnt - überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. B9/13, S. 12), lassen sich die festgestellten vagen und stereotypen Schilderungen sowie die mangelnden Fakten in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf die behördliche Willkür in seiner Heimat und die persönlichen Interessen der Armeeangehörigen, die bei seiner Vergewaltigung im Jahre (...) zugegen gewesen seien, verweist, da er in den Augen dieser Soldaten für den Tod ihres Kollegen verantwortlich gemacht werde, vermögen diese Ausführungen vor dem Hintergrund, dass eigenen Angaben zufolge die sri-lankische Armee bezüglich dieses Vorfalls eine interne Untersuchung durchgeführt habe, nicht zu überzeugen. Ausserdem ist es als überwiegend unplausibel zu erachten, dass ganze (...) Jahre nach dieser Begebenheit die damals involvierten Armeeangehörigen den Beschwerdeführer - allenfalls aus Rache - behelligen sollten.
4.3 Sodann lagen - unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrachten Einwände - die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) bis (...) respektive (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu ersehen, dass er ab dem Jahre (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später von den Behörden unbehelligt meist am gleichen Ort bei seiner Tante in I._______, das etwa (...) Kilometer von seinem eigenen Wohnort entfernt sei, weiterlebte (vgl. act. B9/15, S. 2 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, soweit diese als glaubhaft zu erachten sind, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der "White Vans" eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
5.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter in (Nennung Firma) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Dass die erwähnte Suche vom (...) politisch motiviert gewesen sein könnte, ist angesichts der oben in Ziffer 4. gezogenen Schlussfolgerungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hinsichtlich allfälliger Erpressungs- oder Entführungsversuche aus finanziellen Motiven ist anzuführen, dass dem sri-lankischen Staat nicht von vornherein jeglicher Schutzwille abgesprochen werden kann.
5.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2001/24) auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehörte. Er war eigenen Angaben zufolge selbst kein Mitglied der LTTE (vgl. act. B9/15 S. 6). Den Akten zufolge sympathisierte er auch nicht mit anderen militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Er gab jedoch an, er habe im Jahre (...) während (...) Monaten nach Aufforderung durch Studenten der Universität C._______ zusammen mit weiteren Personen verletzten Leuten der LTTE erste Hilfe geleistet (vgl. act. B9/15 S. 5). Alleine eine solche Hilfeleistung, welche ausschliesslich in Privathäusern geschehen sei, vermag jedoch noch keine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer im obigen Sinne zu begründen. Überdies dürften während des Bürgerkrieges zahllose Personen verletzten Kämpfern wie auch Zivilisten erste Hilfe geleistet haben. Aus den Akten sind somit keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, dass entweder den sri-lankischen Behörden oder einer bewaffneten Gruppierung der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit durchgeführt habe, irgendwie hätte zur Kenntnis gelangen können oder gelangt wäre. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er deswegen im (...) gesucht worden sein soll. Die diesbezüglichen Angaben zu den Personen, die ihn gesucht hätten, und deren Vorgehensweise sind denn auch äusserst vage und diffus geblieben.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass unbehelligt über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo ausgereist (vgl. act. B2/10 S. 2). Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als zweifelhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen eigenen Reisepass legal mit Hilfe des Schleppers bei den sri-lankischen Behörden erlangt, bei der Ausreise dann aber tatsächlich einen anderen, vom Schlepper erhaltenen und demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit andere Personalien enthaltenden Reisepass benutzt haben will. Aus dem Protokoll der Befragung im EVZ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte bei der Einreichung seines Asylgesuchs ins Recht legte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er diese bei der Ausreise aus Sri Lanka auf sich trug, zumal er auch nicht ausführte, er habe diese vor der Grenzkontrolle dem Agenten anvertraut. Es entspricht aber nicht dem Verhalten einer tatsächlich von Verfolgung bedrohten Person, das Risiko auf sich zu nehmen, bei einer gegebenenfalls einlässlicheren Kontrolle mit auf verschiedene Personalien lautenden Identitätsdokumenten entdeckt zu werden. So trachtet eine verfolgte Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, danach, die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten.
Ferner sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
Sodann vermögen auch die eingereichten Dokumente an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen, zumal sich die Beweismittel im Wesentlichen auf den vorliegend nicht bestrittenen Vorfall im Jahre (...) beziehen. Auch das mit Eingabe vom 18. September 2012 eingereichte Foto, das die regelmässigen Kontrollen der sri-lankischen Armee im Haus des Beschwerdeführers belege, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Foto, auf welchem sich eine Frau und ein Soldat in einem Raum auf Stühlen gegenüber sitzen, belegt weder, dass dieses im Elternhaus des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, noch ist nachgewiesen, dass es sich bei der Frau um die Mutter respektive eine Verwandte desselben handelt. Auch sind der Urheber dieses Fotos und der Zeitpunkt, wann es gemacht wurde, nicht erstellt. Es vermag daher - unbesehen der Frage, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, die beiden Personen mit einem Handy aus so kurzer Distanz unbemerkt aufzunehmen - die angeführte regelmässige Suche nach dem Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern nicht zu belegen. Insoweit im (Nennung Beweismittel) - eine gemäss dem Briefkopf der christlichen Glaubensrichtung verpflichtete Institution - angeführt wird, der Beschwerdeführer habe regelmässig die Sonntagsmesse besucht, sind Zweifel an diesem Sachverhalt angebracht, weil er sich bei der Befragung als Hindu bezeichnete (vgl. act. B2/10 S. 2) und in der Folge nicht geltend machte, er habe seine Glaubenszugehörigkeit gewechselt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 5.). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die den Akten zufolge eine (Angaben zur Behandlung in Sri Lanka) zur Folge gehabt habe, kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seither deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei deshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug für die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammenden Personen zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus J._______ (C._______-Distrikt). In Anbetracht der vorgängigen Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen solchen sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Angehörigen über ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Auch aufgrund seines Alters sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten. Betreffend die Vorbringen zur Furcht um seine psychische Gesundheit sei festzuhalten, dass er in C._______ bereits therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sich daraufhin sein gesundheitlicher Zustand deutlich verbessert habe. Es bliebe ihm unbenommen, sich gegebenenfalls wieder um eine psychologische Begleitung zu kümmern, welche für ihn auch zugänglich sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
7.4.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
7.4.4 Den Akten zufolge war der aus J._______, B._______ (C._______-Distrikt), stammende Beschwerdeführer dort bis im Jahre (...) zusammen mit seinen nächsten Familienangehörigen wohnhaft und lebte nachher bis zu seiner Ausreise überwiegend bei seiner Tante im (...) Kilometer von seinem Herkunftsort entfernt liegenden I._______. Seinen Angaben zufolge sind seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) noch immer in J._______ wohnhaft (vgl. act. B2/10 S. 3), weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine (...)-jährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrungen (vgl. act. B2/10 S. 2). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. So habe denn auch sein Vater unter anderem mit dem Gewinn aus dem (Nennung Geschäft) seine Ausreise finanziert (vgl. act. B9/13 S. 3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer in K._______ und der Schweiz über weitere Verwandte, welche ihm im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht bei der Reintegration eine Hilfe sein können. Auch wenn er seit August 2010 landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. So kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine entsprechende therapeutische Behandlung in Anspruch nahm, die ihm sehr geholfen habe (vgl. act. B9/13 S. 7 f.). Es ist ihm daher möglich und auch zuzumuten, eine allenfalls benötigte (erneute) Behandlung in seiner Heimat durchführen zu lassen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: