Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 15.01.2024Publikationsdatum: 26.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung IV D-4008/2023
Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger aus Sierra Leone, ersuchte am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und machte dabei unter anderem geltend, am (...) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 5. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2023 in Italien aufgegriffen und am darauffolgenden Tag daktyloskopisch erfasst worden war. Am 8. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden.
B. Mit Vollmacht vom 10. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
C.
C.a Am 11. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt.
C.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) 2006 geboren und minderjährig zu sein. Das genaue Geburtsdatum habe er von seinem Onkel erfahren. Er sei im Alter von sechs Jahren eingeschult worden und habe die Schule im Alter von elf oder zwölf Jahren abgebrochen. Nachdem seine Mutter vergiftet worden sei und sein Vater erneut geheiratet habe, habe er (der Beschwerdeführer) die Familie verlassen müssen. Er und seine Geschwister seien innerhalb der Familie verteilt worden. Zuerst sei er während ungefähr zwei Monaten bei seinem Onkel gewesen, danach sei er bei einem Nachbarn untergekommen, bis dieser 2017 verstorben sei. Als Elf- oder Zwölfjähriger respektive im Jahr 2018 habe er Sierra Leone schliesslich verlassen. In Libyen habe er seine Cousine (N [...]) getroffen und sei mit ihr weitergereist. Da er bei seiner Ausreise sehr jung gewesen sei, habe er weder jemals einen Pass noch eine Identitätskarte beantragt. Er verfüge weder über weitere Identitätsdokumente noch könne er solche organisieren.
D.
Am 24. Mai 2023 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Gutachten - basierend auf den Untersuchungsergebnissen vom 22. Mai 2023 - zur Altersschätzung und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21,6 Jahren auszugehen sei. Das von ihm angegebene Lebensalter von sechszehn Jahren und (...) Monaten könne demnach nicht zutreffen und seine Volljährigkeit sei zu bestätigen.
E. Am 5. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung.
F. Am 6. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter demselben Namen sowie dem Geburtsdatum vom (...) 2006 registriert worden und unmittelbar danach - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - untergetaucht sei.
G. Die Rechtsvertretung teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2023 mit, dass der Beschwerdeführer mit der Altersanpassung nicht einverstanden sei und am von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 2006 festhalte. Bei einer allfälligen Anpassung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Weiter beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung sowie die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
H.
Gestützt auf das Altersgutachten vom 24. Mai 2023 wurden die Personendaten am 23. Juni 2023 im ZEMIS angepasst und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2006 auf den (...) 2022 - mit Bestreitungsvermerk - geändert.
I.
Am 28. Juni 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2022, liess einen Bestreitungsvermerk anbringen und stellte gleichzeitig fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die dazugehörenden Akten ausgehändigt.
J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2023 und beantragte deren Aufhebung sowie die Anpassung des im ZEMIS aufgeführten Geburtsdatums vom (...) 2004 (recte: [...2022] auf den (...) 2006. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Beschwerdeführer umgehend in die Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zurückzuverlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden neben den Kopien des vorinstanzlichen Entscheids, der unterzeichneten Empfangsbestätigung und der Vollmacht vom 10. Mai 2023, die Originale einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) 2006, einer Geburtsurkunde vom 5. Juli 2023, einer National Identity Card, eines Umschlags der DHL und eines an ihn adressierten Briefes seiner Tante beigelegt.
K. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
L. Am 6. September 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Das am 1. September 2023 in Kraft getretenen revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) ist auf die vorliegende Beschwerde nicht anwendbar (vgl. Art. 70 DSG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt untersteht folglich dem bisherigen Recht.
Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht auf den (...) 2022 abgeändert hat.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.5 Dass im Asylverfahren das Glaubhaftmachen der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an der EB UMA betreffend seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht überzeugend ausgefallen seien, das durchgeführte Altersgutachten ein eindeutiges Ergebnis aufweise und bei ihm von einem durchschnittlichen Alter zwischen 21,4 bis 28,7 Jahren respektive von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Ferner überzeuge seine Erklärung, sein Geburtsdatum von seinem Onkel zu kennen, nicht, da er über keine Belege verfüge, welche seine Identität bezeugen könnten. Seinem Vorhalt in der Stellungnahme zur beabsichtigten Altersanpassung, dass aufgrund der Auswertungen der Handknochenanalyse seine Minderjährigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, entgegnete die Vorinstanz, dass das skelettale Mindestalter seiner linken Hand zwar von einem Mindestalter von 16,1 Jahren ausgehe, jedoch das Gutachten ihm eindeutig seine Volljährigkeit attestiere und seine geltend gemachte Minderjährigkeit explizit ausschliesse. Ferner seien auch seine Angaben anlässlich seiner Registrierung in Italien als Minderjähriger ungeeignet, um sein Alter zu belegen, zumal er keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht habe, welche seine Minderjährigkeit belegen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift aus, dass er zwischenzeitlich seine Tante habe kontaktieren können. Er habe Freunde, die sich aktuell in Tunesien aufhalten würden, gebeten, mit deren Familien in Kontakt zu treten, damit diese versuchten, seine Tante oder andere Verwandte in Sierra Leone ausfindig zu machen. Die in der Folge kontaktierte Tante habe seine alte Geburtsurkunde gefunden, diese jedoch nicht bei der National Civil Registration Authority beglaubigen lassen können, weil dies aufgrund des Regierungswechsels nicht mehr möglich gewesen sei. Jedoch habe die Tante eine neue Geburtsurkunde erhalten sowie die bereits vor Jahren beantragte Identitätskarte ausstellen lassen können, da er kurz vor seiner Ausreise aus Sierra Leone (2018) seine biometrischen Daten habe registrieren lassen und somit über eine National Identification Number (NIN) verfügen würde. Sodann habe er die Originaldokumente per DHL-Post erhalten. Angesichts der nun eingereichten Dokumente, seiner identischen Angaben zu seinem Geburtsdatum anlässlich der Registrierung in Italien sowie seiner Aussagen während der EB UMA sei seine Minderjährigkeit wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum respektive die Volljährigkeit. Das einzige Indiz, worauf sich das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum stütze, sei das Altersgutachten. Dieses attestiere ihm ein Mindestalter von 21,6 Jahren. Diese Werte würden sich jedoch lediglich auf limitierte Daten über die Kalzifikation und Eruptionszeiten von Zähnen aus Sierra Leone stammmender Populationen stützen. Ausserdem gehöre er nicht derselben Population an, welche als Referenz für die Beurteilung der Schlüsselbeine herangezogen worden sei.
5.3 Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten in ihrer Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA erklärt habe, weder über einen Pass noch über andere Identitätsdokumente - wie etwa eine Geburtsurkunde - zu verfügen. Auch habe er ausgeführt, dass er keine Identitätsdokumente beschaffen könne, da er keine seiner Verwandten in Sierra Leone kenne. Nach diesen Ausführungen erscheine es äusserst erstaunlich, dass es ihm knapp zwei Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung und rund einen Monat nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seiner Altersanpassung gelungen sei, seine ursprüngliche sowie eine neu ausgestellte Geburtsurkunde und eine Identitätskarte einzureichen. Ebenso wenig überzeuge seine Erklärung, dass er kurz vor seiner Ausreise noch seine biometrischen Daten habe registrieren lassen und damit eine NIN beantragt habe. Ferner mute es seltsam an, dass er über Freunde in Tunesien und deren Familienangehörige habe Kontakt zu seiner Tante in Sierra Leone aufnehmen können und diese ihm danach die Originale der Dokumente per DHL habe zukommen lassen. Obwohl die Identitätskarte nach einer Prüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, seien das Dokument sowie die neue Geburtsurkunde nachweislich nach dem Erlass der Verfügung ausgestellt worden. Weiter falle auf, dass sich die Angaben zum Zeitpunkt der auf den Dokumenten angegebenen Geburt unterscheiden würden. Insgesamt sei bei den drei eingereichten Dokumenten von einer Gefälligkeit auszugehen und deren Rechtsgültigkeit anzuzweifeln. Schliesslich sei erneut auf die eindeutigen Resultate der Altersanalyse zu verweisen, wonach ihm ein Mindestalter von 21,6 Jahren attestiert worden sei.
5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, weshalb er auf Beschwerdeebene Identitätsdokumente habe einreichen können, obwohl er an der EB UMA erklärt habe, über keine solchen zu verfügen. So habe er im Zeitpunkt seiner Ausführungen an der EB UMA tatsächlich über keine Dokumente verfügt, da diese noch nicht existiert hätten und er auch nicht habe wissen können, dass er diese werde beschaffen können. Ihm dies nun als Widerspruch anzulasten, erscheine gesucht. Überdies habe er angesichts seiner bedrückenden Erlebnisse in seiner Kindheit zu erwähnen vergessen, dass er vor seiner Ausreise aus Sierra Leone noch seine biometrischen Daten habe registrieren lassen und eine NIN beantragt habe. Dieses Sachverhaltselement sei ihm nebensächlich erschienen. Gemeinsam mit seiner Cousine und mithilfe von in Tunesien lebenden sierra-leonischen Freunden sowie deren Familienangehörigen sei eine Vertrauensperson beauftragt worden, Verwandte von ihm ausfindig zu machen. Dieser Vertrauensperson sei es gelungen, die Frau des Nachbars des Onkels, bei dem er während mehrerer Jahre gelebt habe und die er als «Tante» bezeichne, zu kontaktieren. Diese habe in der Folge im Haus seines verstorbenen (leiblichen) Onkels die alte Geburtsurkunde gefunden und der Vertrauensperson ausgehändigt. Letztere habe seine Geburtsurkunde und diejenige seiner Cousine beglaubigen sowie jeweils eine neue erstellen lassen und auch seine Identitätskarte und diejenige seiner Cousine organisiert. Die eingereichten Dokumente würden biometrische und überprüfbare Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien entsprechend fälschungssicher und könnten nicht lediglich als Gefälligkeitsdokumente abgetan werden; insbesondere für die Ausstellung der Identitätskarte seien seine Geburtsurkunde und die Registrierung seiner NIN notwendig gewesen. Schliesslich bestehe der einzige Unterschied des Zeitpunkts der Geburt auf beiden Geburtsurkunden lediglich darin, dass bei einer Urkunde «AM» (ante meridium) und bei der anderen «PM» (post meridium) stehe.
Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2022 korrekt ist (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2006 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder jenes einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz liess aufgrund starker Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers am 24. Mai 2023 ein Gutachten zur Altersschätzung erstellen. Das beim ihm ermittelte Mindestalter (21,6 Jahre) stützte sich auf die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, einer zahnröntgenologischen Altersschätzung, einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand sowie einer radiologischen Altersschätzung basierend auf den Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken (vgl. SEM-Akte A15/6). Die körperliche Untersuchung habe ergeben, dass keine Hinweise auf Hindernisse aktueller oder vergangener Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorliegen würden, die das Wachstum oder die Entwicklung hätten beeinflussen können. Die zahnärztliche Untersuchung der Zähne #38 und #48 habe - je nach Studie - ein Alter von 21,4 mit einer möglichen Abweichung von 2,34 Jahren, ein Durchschnittsalter von 22,9 mit einer möglichen Abweichung von 2,4 respektive 2,3 Jahren, ein durchschnittliches Alter von 23,7 mit einer möglichen Abweichung von 2,7 Jahren respektive ein Durchschnittsalter von 23,5 mit möglicher Abweichung von 2,8 Jahren und einem Stadium 10 mit einem Alter von 20,6 und einer möglichen Abweichung von 1,34 Jahren ergeben. Da lediglich limitierte Auswertungen über die Kalzifikation und die Eruptionszeiten von Zähnen von Personen aus Sierra Leone vorliegen würden, seien auch spezifische Auswertungen der schwarzafrikanischen Population beigezogen worden. Diese hätten ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben. Ausgehend von den zahnärztlichen Auswertungen sei von einem Durchschnittsalter von ungefähr 21,4 Jahren auszugehen. Das skelettale Alter seiner linken Hand und des linken Handgelenks entspreche einer Person mit einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Die Auswertung des Schichtröntgenscans der medialen Anteile der Schlüsselbeine weise das Stadium 4 auf, welches einem Mindestalter von 21,6 Jahren entspreche, wobei im Gutachten berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, wie derjenigen der entsprechenden beigezogenen Referenzwerte. Die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren würden einem durchschnittlichen Alter von 21,4 bis 28,7 Jahren entsprechen. Unter Berücksichtigung aller Evaluationen sei gestützt auf das Gutachten beim Beschwerdeführer von einem Durchschnittsalter von 21,6 Jahren auszugehen.
7.1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Liegt das eruierte Alter, basierend auf der Handknochenanalyse, unter achtzehn Jahren, lässt sich keine Aussage über die Minder- oder Volljährigkeit machen. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts des Beschwerdeführers, welche gestützt auf das Gutachten einem Mindestalter von 16,1 Jahren entspricht, ist für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährigkeit demzufolge nicht verwertbar. Hingegen liegt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vor, wenn das erhobene Mindestalter der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über achtzehn Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.).
7.1.3 Vorliegend ergab die Brustbein-Schlüsselbein- respektive Skelett-altersanalyse, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers dem Stadium 4 entspricht, welches von einem Mindestalter von 21,6 Jahren und einem Medianalter von 28,7 ausgeht. Die zahnärztliche Untersuchung ergab einen Mittelwert von 21,4 Jahren, wobei auch spezifische Auswertungen der schwarzafrikanischen Population, die ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben hätten, beigezogen wurden. Gestützt auf das Altersgutachten liegt somit im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor.
7.2 Weiter ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zu seinen Altersangaben zwar zum Teil nachvollziehbar ausgefallen sind. Insgesamt betrachtet, überzeugen aber vor allem seine eher vagen und oberflächlichen Ausführungen zu seinem Lebenslauf, zu seiner Schulzeit und dem Aufenthalt beim Nachbarn, welchen er als Onkel bezeichnet, nicht (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.17.04, F1.1.7.05, F5.01, F8.02). So gab er an, seinen Onkel unterstützt zu haben, jedoch nicht zu wissen, wie lange er dies gemacht habe (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.17.05), mit «11, 12 Jahren» mit der Schule aufgehört (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.17.04) und seinen Heimatstaat mit «11 oder 12 Jahren» (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.17.05) beziehungsweise «mit 11, noch nicht zwölf, (es sei) im Jahr 2018» gewesen (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.5.01), verlassen zu haben. Auch gab er zu Protokoll, in Sierra Leone keine Verwandten zu kennen, da man ihn «weitergegeben habe» (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.3.01) und über keinen Pass oder Identitätskarte zu verfügen, weil er «sehr jung» gewesen sei, als er aus dem Land gegangen sei (vgl. SEM-Akte A13/9 F1.4.02). Es überrascht, und erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Cousine, ausser im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen in Libyen, unerwähnt liess.
7.3 Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Beschaffung der eingereichten Dokumente, welche die Minderjährigkeit respektive das Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegen sollen. Zwar stimmen die Angaben seines Geburtsdatums mit denjenigen auf den beiden Geburtsurkunden und der Identitätskarte überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch sein behauptetes Geburtsdatum nicht zu belegen und seine widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht zu widerlegen. Während der EB UMA erklärte er ausdrücklich, dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt habe, da er sehr jung gewesen sei, als er sein Heimatland habe verlassen müssen. Die Frage, ob er andere Dokumente zum Beleg seiner Identität wie etwa eine Geburtsurkunde, einen Impfausweis oder Schulunterlagen einreichen könne, hat er ebenfalls explizit verneint und erklärt, keine Möglichkeit zu haben, Dokumente beschaffen zu können (vgl. SEM-Akte A13/9 F4.02-4.07, F3.01). Diese zentralen Diskrepanzen lassen sich weder mit dem Umstand, dass er während der Anhörung tatsächlich (noch) nicht über die Dokumente verfügt habe, noch mit allfälligen traumatischen Kindheitserinnerungen erklären, die ihn während den Ausführungen an der EB UMA belastet hätten (vgl. Replik vom 3. Oktober 2023, S. 2 oben). Des Weiteren gelang es ihm nicht, die Zweifel an den Umständen, wie es ihm gelungen sein soll, innerhalb kürzester Zeit Identitätsdokumente einzureichen, zu entkräften. Während der EB UMA erklärte er noch unmissverständlich, nichts für die Papierbeschaffung unternehmen zu können, da er keine Personen im Heimatland kenne und mit niemanden Kontakt aufnehmen könne (vgl. SEM-Akte A13/9 F4.07). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er entgegen diesen eindeutigen Schilderungen dennoch innerhalb kürzester Zeit über in Tunesien lebende, sierra-leonische Freunde, deren Familienangehörige und eine Vertrauensperson seine «Tante» respektive die Frau des verstorbenen Nachbarn hat kontaktieren können. Ebenso unerklärlich ist, weshalb er die Frau des Nachbarn respektive die «Tante» zuvor nie erwähnt hat, zumal ihrem Schreiben vom 23. Juni 2023 zufolge ein inniges Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vorgelegen haben soll (vgl. Beweismittel 7 der Beschwerde). Sodann verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, indem er in der Beschwerdeschrift und in der Replik erstmalig erwähnte, seine biometrischen Daten vor der Ausreise registriert und bereits Jahre zuvor eine Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 zweitletzter Abschnitt). Diese Aussage steht in diametralem Widerspruch zu seinen in der EB UMA protokollierten Ausführungen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn er - wie in der Beschwerde behauptet - sich beim Erzählen seiner Lebensgeschichte in einer Stresssituation befunden haben und ihm die Nennung dieses Sachverhaltselements unwichtig erschienen sein soll, wäre es ihm zu einem späteren Zeitpunkt respektive insbesondere anlässlich der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 durchaus möglich gewesen, diesen Umstand zu erwähnen.
7.4 Bezüglich Identitätsdokumente ist sodann festzuhalten, dass in Sierra Leone Korruption in staatlichen Institutionen weit verbreitet ist und diese entsprechend auch die Beschaffung aller Arten von Ausweispapieren betrifft. Der Besitz von Dokumenten kann nicht immer als Beweis dafür gelten, dass die Angaben auf dem Dokument mit den echten Personendaten des Inhabers übereinstimmen. Sowohl echte Dokumente mit gefälschten Angaben als auch gefälschte Dokumente mit echten Angaben sind in der Region weit verbreitet und es ist leicht, ein echtes Dokument mit gefälschten Angaben zu erhalten (vgl. Australian Government, Deportment of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Thematic Report - Economic community of West african states [ECOWAS], 3. Dezember 2020, <https:// www.dfat.gov.au/ sites/ default/ files/dfat-thematic-report-ecowas-3-december-2020.pdf> S. 26 f.; <https:// bti-project.org/fileadmin/ api/content/en/ downloads/ reports / country_report_2022_SLE.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 9. Januar 2024). Auch wenn die eingereichten Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen, verfügen sie nach dem Gesagten über einen geringen Beweiswert. Auch ist vorliegend davon auszugehen, dass die eingereichten Dokumente nicht auf legalem Weg erstanden wurden. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass keine Belege oder Kaufquittungen eingereicht wurden, welche einen offiziellen Erwerb belegen würden.
7.5 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien als Minderjähriger erfasst wurde, ebenso wenig Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- respektive Volljährigkeit zulässt, zumal er sich dort unmittelbar nach Stellen des Antrags auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen hat, ohne dass eine Erstbefragung stattgefunden und entsprechende aussagekräftige Altersangaben hätten gemacht sowie überprüft werden können (vgl. SEM-Akte A19/1).
7.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch dasjenige vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2022 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) 2006, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist folglich unverändert zu belassen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 22. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2022 und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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