Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.06.2025Publikationsdatum: 25.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4011/2025
Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).
A. Am 26. Januar 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. September 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 17. Oktober 2024 internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Januar 2025 und des persönlichen Gesprächs und rechtlichen Gehörs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (RüA) vom 1. April 2025 gab der Beschwerdeführer an, vor und nach der Schutzgewährung in Griechenland im Camp Orion Home-Projekt in Athen gelebt zu haben. Die hygienischen Zustände seien schlimm gewesen (schmutziges Bad, übler Geruch) und er habe - ausser drei täglichen Mahlzeiten und 15 Euro alle zwei Wochen - keine finanzielle Unterstützung erhalten. Er sei bei einer Organisation für Obdachlose gewesen, die ihm aber nicht habe helfen können. Nach Erreichen seines achtzehnten Altersjahrs habe er in zwei Restaurants gearbeitet, jedoch aufgrund eines sexuellen Übergriffs durch den Vorgesetzten aufgehört. Diesen Vorfall habe er den Behörden nicht gemeldet, da sie ihn bereits zuvor einmal in ähnlicher Situation (Übergriff im Park) ignoriert hätten. Bereits bei seiner Einreise sei er von Zollbeamten belästigt worden, weshalb er darauf schliesse, in Griechenland würden keine Gesetze herrschen. Er habe in Griechenland die Schule besucht, aber aufgrund hundert Schulabsenzen kurz davorgestanden, «rausgeschmissen» zu werden, weshalb das Land zu verlassen die einzige Lösung gewesen sei.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, in Griechenland an Depressionen, Schlaflosigkeit, Stress und Angstzuständen gelitten und im Camp einen Psychiater sowie ausserhalb dessen je nach Bedarf eine gute Psychologin aufgesucht zu haben. Sie sei jedoch versetzt worden und die neue Psychologin habe ihm nicht helfen können, weshalb er keinen Termin mehr wahrgenommen habe.
C. Am 29. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D. Am 12. Februar 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 29. Januar 2025 zu. Sie bestätigten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus bis 16. Oktober 2027).
E. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 23. April 2025 ein Befürwortungsschreiben des Fussballclubs B._______ ein.
F. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Lebensgeschichte und seines psychischen Gesundheitszustandes besonders schutzbedürftig. Eine Rückführung nach Griechenland sei aufgrund der dort unzureichenden medizinischen Versorgung des besonders vulnerablen Beschwerdeführers nicht zumutbar und würde Art. 3 EMRK verletzen.
G. Dem SEM lagen diverse Arztberichte des Beschwerdeführers und das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help vor.
H. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
I. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Mai 2025. Er beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Einholung konkreter schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Psychiatrie St. Gallen vom 4. Juni 2025 ein.
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 3. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen den Wegweisungsvollzug. In den übrigen Punkten ist die vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des (medizinischen) Sachverhaltes, eine Verletzung der Begründungspflicht und das Unterlassen einer Härtefallprüfung. Die Vorinstanz hätte seiner Auffassung nach vor Erlass der angefochtenen Verfügung den konkreten Zugang zu den benötigten Behandlungen in Griechenland abklären und eine entsprechende Garantie einholen müssen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Mai 2025 stationär in der psychiatrischen Klinik. Die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, indem sie ihrer Entscheidung ein unvollständiges medizinisches Verlaufsblatt zu Grunde gelegt habe.
3.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und sich auch mit der medizinischen Infrastruktur von Griechenland und den Bedingungen für Schutzberechtigte genügend auseinandergesetzt hat (vgl. vi-Entscheid, Seite 9 f.). Insbesondere würdigte sie die vorhandenen medizinischen Berichte, darunter auch den erwähnten Verlaufsbericht (Periode 28. Januar 2025 bis 18. Mai 2025; vi-Entscheid Ziff. I/9), welcher aktualisiert mit der Beschwerde eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 4). Daraus geht im Vergleich zur SEM-Akte (A31/4) einzig ein neuer Eintrag vom 21. Mai 2025 hervor, gemäss welchem ein Klinikeintritt des Beschwerdeführers aufgrund von Suizidgedanken geplant wurde. Ungeachtet dessen, dass es verfehlt ist, der Vorinstanz eine Verletzung der Aktenführungspflicht vorzuwerfen, nachdem die bei ihr eingereichte Stellungnahme des vertretenen Beschwerdeführers vom Tag darauf datiert (22. Mai 2025) und darin keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenso rechtsgenüglich mit allfälliger Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vi-Entscheid Ziff.III/2, S. 11). In antizipierter Beweiswürdigung kann auch im heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Berichte aufgrund des Klinikeintrittes des Beschwerdeführers abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt stand auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. nachstehende Erwägungen [E.] 10 und 11 zum Wegweisungsvollzug). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich er Würdigung seiner medizinischen Vorbringen beziehungsweise seiner Vulnerabilität nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Es ist weder eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung, der Begründungspflicht noch die Notwendigkeit einer Härtefallprüfung ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
Bei dieser Sachlage ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hauptsächlich fest, ihm sei zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland um staatliche Unterstützungsleistungen für den Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu bemühen. Darüber hinaus seien in Griechenland zahlreiche karitative Organisationen vorhanden, bei welchen er ebenfalls um (Überbrückungs-) Unterstützung ersuchen könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, er habe bereits alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft oder sich konkret um eine Wohnmöglichkeit oder eine neue Arbeitsstelle bemüht, nachdem er die beiden Restaurantstellen aufgegeben habe. Zudem habe er auch nicht angegeben, in Griechenland obdachlos gewesen zu sein. Hinsichtlich der Arbeitssuche und Integration werde ein gewisses Mass an Eigenverantwortung erwartet. Die verschiedenen Hilfsorganisationen stünden Schutzberechtigten kostenlos zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung (beispielsweise Generation 2.0 RED; Internetseite UNHCR; Citizen Service Center). Es sei dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (AFM-, AMKA-Nummer) zu beantragen. Zudem bestünden kostenlose Sprach- wie auch Computerkursangebote (Greek Council for Refugees), nach denen er sich erkundigen könne, zumal er bereits gemäss eigenen Angaben während eines Jahres in der Schule unter anderem drei Stunden Griechischunterricht pro Tag gehabt und auch einen Computerkurs besucht habe. Als Zusatzprogramm sei auf das Projekt HELIOS hinzuweisen, das die Integration von Begünstigten in die griechische Gesellschaft fördere. Der Beschwerdeführer habe trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Angesichts des medizinischen Sachverhaltes könne vorliegend mit Hinweis auf das erwähnte Referenzurteil nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, wie Depressionen und Schlafstörungen, seien derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Im Weiteren stelle Suizidalität kein Vollzugshindernis dar. Es liege in der Verantwortung der mit der Überstellung vertrauten Behörden im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, in Griechenland erneut die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch zu nehmen, wie er es bereits zuvor getan habe. Es sei kein dringender Handlungsbedarf ersichtlich, um eine rapide und massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Die ausschlaggebende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden.
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.
5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Lebensgeschichte (Vergewaltigung im Iran und in der Türkei als Minderjähriger, Suizidversuch in der Türkei, Opfer sexuellen Missbrauchs in Griechenland) und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver Symptomatik, ausgeprägten Schlafstörungen und rezidivierender Angstepisoden als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils zu betrachten. In Griechenland habe er nach der Einreise bleiben können, weil er damals noch minderjährig gewesen sei. Bei einer Rückkehr als Volljähriger sei eine psychologische Behandlung nicht mehr gewährleistet und er müsse sich selbst um Unterkunft, medizinische Behandlung und Unterstützungsleistungen kümmern. Dies sei ihm in Anbetracht seiner Situation beziehungsweise der massiven psychischen Beschwerden nicht zumutbar. Gemäss öffentlichen Quellen würden betroffenen Rückkehrern keine Informationen bereitgestellt (Country Report Greece, 2003 und 2004, AIDA). Zudem sei aus öffentlichen Berichten zu schliessen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine begünstigenden Umstände vorliegen würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH; Asylmagazin 6/2021; www.flüchtlingsrat-berlin.de). Es bestehe ein Mangel an Ressourcen sowie Kapazitäten und kein tatsächlicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsmarkt und Wohnraum. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem bestehe für ihn die reale Gefahr in eine existenzielle Notlage zu geraten, weshalb Art. 3 EMRK verletzt würde.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich - und konnte sich auch bereits während des bisherigen dortigen Aufenthalts - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist - entgegen seiner Behauptung - kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 10.3), zumal er gemäss eigenen Angaben bereits während seines Aufenthaltes in Griechenland unter den psychischen Beschwerden litt und auch fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. An dieser Einschätzung vermag der Bericht der Psychiatrie St. Gallen, aus welchem der Klinikaustritt des Beschwerdeführers ohne Hinweise auf unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung, sowie die Empfehlung, die medikamentöse Behandlung fortzuführen, hervorgeht, nichts zu ändern.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verbrachte bereits einige Zeit in Griechenland und war in der Lage, Arbeit zu finden, die griechische Sprache in der Schule - zumindest ansatzweise - zu lernen und seine gesundheitlichen Bedürfnisse anzubringen und fachärztlich behandeln zu lassen. Er hat damit gezeigt, dass er in der Lage ist, die erforderliche Hilfe zu organisieren und es ist ihm auch zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Er hat mit dem Schutzstatus unbestritten denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung, wie griechische Staatsbürger. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können dem Beschwerdeführer nötigenfalls karitative Organisationen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen bieten, welche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden zudem bereits in Anspruch genommen hat (A24/7, F9 ff.). Aus dem Vorbringen, er habe in Griechenland nur bleiben können, weil er als Minderjähriger eingereist sei, nun aber als Volljähriger zurückkehren müsse, ist aufgrund des unbestrittenen Schutzstatus und der expliziten Zustimmung Griechenlands auf Rückübernahme nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal ihm entgegen der Beschwerde zuzumuten ist, sich in Griechenland für seine Rechte einzusetzen.
8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
8.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, aus der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche er nicht in Griechenland in Anspruch nehmen könnte (A18/1, A19/3, A20/1, A22/2, A23/1, A25/14, A26/1, A28/1, A31/4; PTBS, rezidivierende depressive Störung, medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka), zumal er dies dort bereits gemacht hat und mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut ist. Es handelt sich bei ihm - entgegen seiner Auffassung - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Das Vorliegen begünstigender Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nicht als äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist. Aus den zahlreichen Hinweisen auf öffentliche Quellen kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten und allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung zu tragen. Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
Hinsichtlich allfälliger Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Funktionäre ist es ihm zuzumuten, sich in Griechenland - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde - an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, zumal Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
8.5 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Unterbringung, Verpflegung sowie Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. dazu auch das Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
13.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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