Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.08.2025Publikationsdatum: 26.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4049/2025
Urteil vom 14. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Levin Sommer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 10. Februar 2025 eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (kurdisch) beziehungsweise C._______ (türkisch), einem Landkreis der Provinz D._______. Nach Absolvierung des Gymnasiums habe er ein Fernstudium in (...) an der (...) absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen. Zudem habe er ein Studium der (...) an der Universität (...) abgeschlossen. Aufgrund der Scheidung bestehe kein Kontakt mehr zu seinen drei noch lebenden Kindern, welche in E._______ wohnhaft seien. Er sei im Besitz eines Presseausweises und habe als Journalist und Autor gearbeitet. Zwischen (...) und (...) seien im Zusammenhang mit der Hizbollah und der paramilitärischen Gruppierung Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (JITEM) zahlreiche Personen verschwunden oder getötet worden, darunter auch Bekannte von ihm. Er sei in jener Zeit als (...) für die kommunistische Arbeiterpartei tätig gewesen und habe sich auf einer Todesliste befunden. Aus diesem Grund sei er (...) nach E._______ geflohen. In der Folge habe er in verschiedenen Städten gelebt, darunter F._______, D._______ und E._______, wo er unter anderem als Inhaber eines Lebensmittelmarktes tätig gewesen sei. In E._______ sei er Chefredaktor der Zeitschrift (...) des Vereins (...) ([...]) gewesen. Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit sei er auch Mitglied der Plattform (...) geworden. Der Verein sowie dessen Zeitschrift seien zwar legal gewesen, indes von den türkischen Behörden beschattet worden, wobei auch er selbst und andere (...) überwacht und teilweise abgehört worden seien. Nach einem zunächst eingestellten Ermittlungsverfahren gegen (...) sei im Jahr 2021 erneut ein Verfahren gegen Mitglieder des Vereins eingeleitet worden, das in mehreren Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemündet habe. Im Jahr (...) sei er aus dem Verein ausgetreten. Im Dezember (...) sei ihm in (...) von drei Personen unter einem Vorwand ein Stellenangebot unterbreitet worden. Im Verlauf des Gesprächs habe sich jedoch herausgestellt, dass man ihn zu einer Aussage im (...)-Verfahren bewegen wollte. Im Januar (...) sei er in G._______ (E._______) von unbekannten Zivilpersonen verschleppt, über Nacht festgehalten, misshandelt und zur Aussage gegen (...) genötigt worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei er zunächst nach H._______, dann weiter zu Verwandten in F._______ und D._______ gereist. Im Juli (...) sei er in F._______ erneut von zwei Männern verschleppt, bedroht und körperlich angegriffen worden. Ihm sei unter anderem gedroht worden, dass auch seine Familie betroffen sei und dass er bei weiterer Aussageverweigerung getötet werde. Am (...) sei er schliesslich mit einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten unbekannte Personen bei seinen Verwandten nach ihm gesucht.
B. Am 19. Oktober 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2025 (zugestellt am 5. Mai 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
E. Am 5. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde zitierten Medienberichterstattungen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-11). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-10).
5.2.3 Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie geltend gemachten Nachteile, namentlich dass sein (...) im Jahr (...) durch eine Minenexplosion an der türkisch-syrischen Grenze ums Leben gekommen sei (vgl. SEM-act. 32/20 F19), Verwandte von ihm bereits im Jahr (...) im Zusammenhang mit kurdischen Aufständen gefallen seien (vgl. SEM-act. 32/20 F10 f.) sowie dass er in den (...)er-Jahren aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit für die kommunistische Arbeiterpartei auf einer Todesliste geführt worden sei (vgl. SEM-act. 32/20 F15 ff.), entfalten mangels Aktualität und fehlendem Konnex zu seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 7).
5.2.4 Der Beschwerdeführer war journalistisch für den Verein (...) beziehungsweise für dessen Publikationsorgan (...) tätig (vgl. SEM-act. 32/20 F21 ff., F32 f.). Er trat dem Verein nicht aus ideologischen Gründen bei (vgl. SEM-act. 32/20 F36 f.) und verliess ihn im Jahr 2021 (vgl. SEM-act. 18/12 F39). Seine journalistischen und humanitären Tätigkeiten - auch und gerade im Zusammenhang mit den Ereignissen in I._______ - unterscheiden sich nicht von den Aktivitäten zahlreicher anderer kurdischer Autoren und begründen kein überdurchschnittliches politisches Profil. Daran vermögen auch weder die in der Beschwerde zitierten TV-Interviews des Beschwerdeführers noch der Hinweis auf Kontakte zu diversen NGOs etwas zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer wurde trotz langjähriger journalistisch-politischer Betätigung nie inhaftiert, angeklagt oder anderweitig von den türkischen Behörden belangt (siehe hierzu sogleich unten sowie nachfolgend E. 5.2.5), selbst nachdem er - wie er selber einräumt - den türkischen Staatspräsidenten im Zusammenhang mit dem Massaker von Roboski öffentlich beschuldigt hatte (vgl. SEM-act. 32/20 F58). Auch ein exilpolitisches Engagement ist nicht ersichtlich (vgl. SEM-act. 32/20 F65). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer kein ausgeprägtes und exponiertes Risikoprofil zuzuschreiben. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe lassen sich zudem nicht den türkischen Behörden zurechnen: Die mutmasslichen Täter blieben anonym und mögliche Verbindungen zu staatlichen Stellen werden vom Beschwerdeführer lediglich vermutet beziehungsweise von ihm selbst in Zweifel gezogen (vgl. SEM-act. 18/12 F39; 32/20 F51 f., 61). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es Handlungen privater Dritter waren; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f. m.w.H.).
5.2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungen und Misshandlungen im Jahr (...) stellen zwar - bei Wahrunterstellung - schwerwiegende Vorfälle dar, bleiben jedoch isoliert und ohne ersichtliche Fortsetzung. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit ohne Auflagen freigelassen und blieb seither unbehelligt. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer systematischen oder anhaltenden Gefährdung beziehungsweise Verfolgung. Die Schilderungen zu den Vorfällen weisen zudem erhebliche Ungereimtheiten auf. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er wisse nicht, ob es sich bei den an der Entführung beteiligten Personen um Polizisten gehandelt habe, führte später jedoch aus, im Spital sei ein Polizist in Zivil anwesend gewesen, der ihn auf dem Weg dorthin begleitet habe (vgl. SEM-act. 18/12 F39; 32/20 F51). Auch hinsichtlich der Realkennzeichen vermögen die Darstellungen nicht zu überzeugen. Zwar enthält die Schilderung gewisse Details (Orts- und Zeitangaben sowie Abläufe während der Entführung), diese bleiben jedoch austauschbar und weisen narrative Elemente auf, was deren Eigengehalt relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck durch nachträgliche Ergänzungen - etwa die erstmals in der ergänzenden Anhörung vorgebrachte Behauptung, im Jahr (...) unter Folter eine Nasenfraktur erlitten zu haben, die zuvor unerwähnt blieb (vgl. SEM-act. 32/20 F49). Betreffend die geltend gemachten Misshandlungen ist zudem festzustellen, dass objektive Beweismittel fehlen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ein ärztliches Attest sei während der Flucht von Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 18/12 F39). Zugleich behauptet er, auch seinen Pass und Personalausweis im selben Zusammenhang verloren zu haben (vgl. SEM-act. 18/12 F39), während er gleichzeitig eine Kopie seines Ausweises vorlegen konnte, die er nach eigenen Angaben vor der Übergabe an die Schlepper fotografiert habe (vgl. SEM-act. 18/12 F41). Dies zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Dokumente bewusst war und entsprechend vorausschauend handelte. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb er nach dem Verlust des Attests keinerlei Ersatzbemühungen unternommen oder Abklärungen über eine mögliche Wiederbeschaffung getroffen hat. Die Häufung von Verlusten zentraler Dokumente in identischen Umständen erscheint wenig plausibel. Zudem ist auffällig, dass der bestens vernetzte Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er wandte sich weder an die Polizei noch an Gerichte oder an ihm bestens bekannte Menschenrechtsorganisationen (vgl. SEM-act. 32/20 F65), obschon er nach eigenen Angaben über einschlägige journalistische Kontakte verfügt und im familiären Umfeld Verbindungen zu den Strafverfolgungsbehörden sowie zur Anwaltschaft bestehen (vgl. SEM-act. 32/20 F64). Weshalb er diese Ressourcen nicht nutzte und auch nicht abklärte, ob und wie sein Sohn in die von ihm geltend gemachten Drohungen involviert gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 32/20 F46, F58, F60 f., F64 f.), bleibt unbegründet und erscheint nicht nachvollziehbar.
5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Hochschulabschlüsse sowie Berufserfahrung in den Bereichen (...), (...), (...) und (...). Aufgrund seines Alters, seiner finanziellen Situation (vgl. SEM-act. 18/12 F 15) und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) ([...]) auch in der Türkei behandelt werden kann. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer