Entscheiddatum: 11.03.2013Publikationsdatum: 26.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4054/2011
Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Markus König, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N (...).
A. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der tamilische Beschwerdeführer sein Heimatland am 3. Mai 2010 von Colombo aus und reiste am 4. Mai 2010 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags (...) ein Asylgesuch stellte. Am nächsten Tag wurde er dort summarisch und am 29. Juli 2010 einlässlich zu den Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Bauernfamilie aus B._______, C._______ (Jaffna-Halbinsel) und habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen gelebt. Zur Schulzeit sei er in den Jahren 2006 bis 2008 Mitglied einer Studentenverbindung gewesen und habe zusammen mit anderen Mitgliedern an deren LTTE-Aktivitäten an der Schule teilgenommen. So habe er im Jahr 2006 an den Veranstaltungen zur D._______ und zu E._______ gegen die Armee demonstriert. Er habe Plakate geklebt und zusammen mit Mitschülern vor einem Armee-Camp Autoreifen in Brand gesteckt. Bis 2006 habe er auch noch Kontakt zu seinem den LTTE angehörenden Cousin gehabt. Mitte März 2007 sei er auf dem Schulweg von der Armee verhaftet und für zwei Wochen im F._______-Camp inhaftiert worden. Dort sei er geschlagen und getreten und erst nach Eingreifen des Schulleiters freigelassen worden. Seit den Misshandlungen habe er Augenprobleme und Kopfschmerzen, ausserdem werde er leicht ohnmächtig. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, den Kontakt zur LTTE einzustellen. Im Zeitraum 2007-2009 habe ihn die Armee in seiner Abwesenheit drei- bis viermal zu Hause gesucht. Er habe im August 2008 seinen A-Level-Schulabschluss gemacht und von Januar 2009 bis Juni 2009 Multimediakurse besucht und seitdem auf den Feldern der Familie gearbeitet, dies bis etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme und Misshandlungen durch die Armee sei er im Juli 2009 nach G._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Im Dezember 2009 sei er wieder in sein Heimatdorf gegangen und habe sich anschliessend abwechselnd in G._______ und C._______ aufgehalten. Da die Armee von seinem Aufenthaltsort in G._______ erfahren habe, sei er Ende April 2010 nach Colombo gegangen, um von dort auszureisen.
B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 - eröffnet am 22. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Gesuchs wurde insbesondere ausgeführt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erfahrungswidrig und substanzlos, mithin unglaubhaft. Das BFM führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Nachdem sich auch die übrigen Lebensbedingungen verbessert hätten, erweise sich nun eine Rückkehr auch in den Osten und Norden Sri Lankas - Letzteres mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets - grundsätzlich wieder als zumutbar. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung des aus Jaffna stammenden Beschwerdeführers in den Heimatstaat somit als zumutbar. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Vollzug sei im Übrigen auch zulässig und möglich.
C. Am 1. Juli 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in diejenigen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisänderung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Gesuch am 4. Juli 2011.
D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung der Beschwerde führte er aus, die Sicherheitslage habe sich im Norden der Insel, woher er stamme, nicht verbessert. Täglich komme es zu Morden, Entführungen und Erpressungen, die heute meistens von Milizen ausgeführt würden. Er sei bereits als Student politisch aktiv gewesen und habe sich immer wieder gegen die Besetzung der tamilischen Nordprovinz durch die sri-lankische Armee gewandt. Zudem seien zwei seiner Cousins LTTE-Mitglieder gewesen. Es stelle sich zudem die Frage, wie sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Schlussoffensive der sri-lankischen Armee zur Rückeroberung der von den Rebellen besetzten Gebiete im Norden des Landes verändert habe. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide sich deutlich von der des BFM. Die Rekursinstanz halte in ihrem Grundsatzurteil BVGE 2008/2 die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich noch immer auf das Grundsatzurteil. Das BFM hingegen gehe hingegen davon aus, die Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Damit unterscheide sich die publizierte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts klar von der Praxis des BFM. Das Gericht habe sich zudem kürzlich im Urteil E-5929/2006 (in der Folge publiziert unter BVGE 2010/54) zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für anpassungsbedürftig halte. In dem Fall sei im Rahmen eines Asylverfahrens unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Vorliegend habe es das BFM unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das BFM habe es versäumt, nähere Angaben zu seiner Dienstreise zu machen, auf welcher es Erkenntnisse vor Ort gesammelt haben wolle. Auch habe es nicht präzisiert, welche Passagen im erwähnten UNHCR-Bericht vom 5. Juli 2010 relevant für die Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage gewesen seien. Indem das BFM die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, nicht offengelegt habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht der Behörde verletzt. Das am 1. Juli 2011 gestellte Gesuch um erweiterte Akteneinsicht habe das BFM ignoriert. Der UNHCR-Bericht sei zudem nicht so zu verstehen, dass Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Weder dem UNHCR-Bericht noch weiteren Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in dem vom BFM angenommenen Ausmass, welches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Vielmehr sei Berichten aus dem Jahr 2011 zu entnehmen, dass eine Verschärfung der staatlichen Repression eingetreten sei. So erachte beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Praxisänderung des BFM für übereilt, auch bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Lagebeurteilung internationaler Menschenrechtsorganisationen und der des BFM. Der Tamilische Volksrat in der Schweiz (SCET) erachte eine Praxisänderung bei tamilischen Flüchtlingen aus dem Norden und Osten des Landes als verfrüht und nicht angemessen.
E. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 fest, dass Verfahrensgegenstand angesichts der Beschwerdebegründung lediglich der Wegweisungsvollzug sei und befand, dass über das Gesuch um Anweisung der Vorinstanz, sämtliche entscheidrelevante Herkunftsländerinformationen mittels Quellenangaben offenzulegen, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600. innert Frist bis zum 5. August 2011 erhoben.
F. Der geforderte Kostenvorschuss ging fristgerecht am 3. August 2011 bei Gericht ein.
G. Die Vorinstanz wurde am 11. Oktober 2012 eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2012 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte es aus, dass Herkunftsländerinformationen als Mittel der rechtlichen Beweiswürdigung nicht unter die in Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abschliessend aufgeführten Dokumente fielen, welche unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsicht unterlägen. Das BFM sei aber auf explizite Anweisung des Gerichts bereit, die vom 22. Dezember 2011 datierende Zusammenfassung der Ergebnisse der im September 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka freizugeben.
H. Mit Verfügung vom 22. November 2012 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen.
I. Am 4. Dezember 2012 ging eine (versehentlich mit der falschen Verfahrensnummer gekennzeichnete) Replik ein, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemängelte, das BFM habe sich in der Vernehmlassung hauptsächlich zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert. Hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht habe das Gericht inzwischen eine eigene Beurteilung entwickelt. Der Rechtsvertreter verwies auf das Dossier D-3902/2011 (auch wenn er wohl aus Versehen diese Verfahrensnummer an anderer Stelle der Eingabe nannte) und seine dortige ausführliche Stellungnahme zum Reisebericht des BFM. Angesichts dessen erübrige es sich, auf die weiteren Details der Vernehmlassung einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die Instruktionsrichterin hatte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 festgehalten, dass in der Beschwerde zwar auch der Wegweisungspunkt (Ziffer 3 des Dispositivs) angefochten worden war, die Wegweisung als solche praxisgemäss aber nur aufgehoben werden könne, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliege oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe. Da dies aber nicht der Fall sei, sei das Rechtsbegehren, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, ihm alle relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informa-tionsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.5 Hinsichtlich der in der Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM vom September 2010 ist festzuhalten, dass in der Verfügung zwar ein ausdrücklicher Hinweis auf den konkreten Dienstreisebericht fehlt, aber das BFM andeutet, dass es sich bei seiner Praxisänderung in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka unter anderem auf die Erkenntnisse der Ergebnisse der Dienstreise stütze. Da damit in entscheidwesentlicher Weise die Informationen aus der Dienstreise herangezogen werden, war das BFM gehalten, dem Beschwerdeführer diese Ergebnisse offenzulegen. Das vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 gestellte Akteneinsichtsgesuch, mit welchem sinngemäss auch Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise beantragt wurde, hat das BFM allerdings mit Schreiben vom 4. Juli 2011 abgelehnt. Zwar hat es in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2012 angekündigt, es sei auf explizite Anweisung des Gerichts bereit, die vom 22. Dezember 2011 datierende Zusammenfassung der Ergebnisse der (im September 2010 durchgeführten) Dienstreise nach Sri Lanka freizugeben. Allerdings ist die Replik vom 4. Dezember 2012 so zu verstehen, dass der Rechtsvertreter auf eine Offenlegung des Dienstreiseberichtes im vorliegenden Verfahren verzichtet, da er bereits aus dem Verfahren D-3902/2011 Kenntnis vom Bericht hat. Die Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 zum Dienstreise-Bericht, in welcher die Erkenntnisse des BFM in Frage gestellt werden, wird vorliegend wunschgemäss zu den Akten genommen. Durch die Kenntnisnahme im Verfahren D-3902/2011 und die zu den Akten genommenen Stellungnahme zum Dienstreisebericht wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 17. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
6.5 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitskräfte widersprüchlich, erfahrungswidrig und substanzlos, mithin unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG ist. Beispielsweise widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Passaustellung (Ende April 2010 oder November 2009, vgl. act. A1, S. 4; A17, S. 3) und der Frage, ob er bei der Ausreise für Italien ein Visum gehabt habe (vgl. act. A1, S. 7; A17, S. 3). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme liegen Widersprüche vor, so ist es zuerst der 27. März 2007, dann der 17. März 2007 (vgl. act. A1, S. 6; A17, S. 5), die Schilderung der Haft erscheint unsubstantiiert und emotionslos (vgl. act. A17, S. 6, 7). Auch unterscheiden sich in den Befragungen die Angaben zu den Zeitpunkten, wann nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei (vgl. act. A1, S. 6; A17, S. 8, 9). Überdies stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es unlogisch erscheint, dass sich die Soldaten nicht mittels Hausdurchsuchung vergewissert hätten, ob die Angabe des Vaters des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht zu Hause sei, zutreffend gewesen sei oder nicht (vgl. act. A17, S. 9). Der Asylpunkt blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten. Ferner lässt sich auch den Akten, bis auf den behaupteten 2006 abgebrochenen Kontakt zu einem den LTTE angehörenden Cousin, den er aber in der Bundesanhörung erst auf Nachfrage erwähnt (vgl. act. A1, S. 5; A17, S. 8), nicht entnehmen, dass er zu LTTE-Mitgliedern in engem Kontakt stand. In der Beschwerde wird noch ein zweiter, vorher unerwähnter Cousin bei den LTTE genannt, allerdings ohne Angaben dazu, ob er zu diesem in engem Kontakt stand. Namhafte eigene diesbezügliche Aktivitäten macht er nicht geltend, lediglich die Demonstrationen zu Schulzeiten. Ein allfälliges Risikoprofil des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich, eine relevante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs konnte er demnach nicht glaubhaft machen. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der oben skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet.
6.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______, C._______ (Jaffna-Halbinsel) zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen, den medizinischen Aspekten und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. Gemäss Aktenlage wohnen die Eltern, Geschwistern, Onkel und Tanten alle in B._______, C._______ (Jaffna-Halbinsel). Entfernte Verwandte leben in G._______ (Jaffna-Halbinsel) (vgl. act. A17, S. 2). Er hat einen höheren Schulabschluss gemacht und einen Multimediakurs absolviert und arbeitete bis zwei Wochen vor der Ausreise auf den grossen Feldern der Familie (vgl. act. A1, S. 2, 3). Mit der eigenen Landwirtschaft ist die Familie anscheinend nicht mittellos. In der Schweiz war der Beschwerdeführer im Gastronomiebereich erwerbstätig. Er verfügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen kann. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, seit der (allerdings für unglaubhaft befundenen, s.o.) Inhaftierung im F._______-Camp, bei welcher er misshandelt worden sei, Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfälle zu haben (vgl. act. A1, S. 6). Die Bundesanhörung musste wegen Ohnmachtsanfällen unterbrochen werden, konnte dann aber fortgeführt werden (vgl. act. A17, S.3, 4 und Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Trotz Aufforderung in der Bundesanhörung, der Beschwerdeführer möge wegen der Ohnmachtsanfälle einen Arzt konsultieren und dem BFM ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen (vgl. act. A17, S.4), hat der Beschwerdeführer in der Folgezeit, auch auf Beschwerdeebene, kein Arztzeugnis eingereicht, was gegen einen gewissen Leidensdruck spricht. Es ist aber auch davon auszugehen, dass seine Ohnmachtsanfälle vor Ort im Bedarfsfall behandelt werden könnten. Zudem könnte er allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat ihm die Vorinstanz erst auf Vernehmlassungsstufe angeboten, Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 zu gewähren, als er im Rahmen eines anderen Verfahrens dann bereits Kenntnis davon erlangt und daher auf eine Offenlegung in diesem Verfahren verzichtet hatte. Die vorherige fehlende Offenlegung des Dienstreiseberichtes wurde in der Beschwerde zu Recht als Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen.
Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet, so dass dem Beschwerdeführer Fr. 200.- zurückerstattet werden.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400. auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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