Entscheiddatum: 04.04.2013Publikationsdatum: 12.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4078/2011law/fes/kna
Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...),China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess China gemäss eigenen Angaben Ende März 2009 Richtung Nepal und gelangte am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 wurde er summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und am 22. Dezember 2009 eingehend zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tibeter aus dem Dorf B._______ (Provinz Amdo) - brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei im März 1988 aufgrund einer Teilnahme am Volksaufstand in Lasha verhaftet und in ein Arbeitslager geschickt worden, wo ihm das Handgelenk gebrochen und seine Zähne ausgeschlagen worden seien. Im Juni 1989 sei er offiziell entlassen worden. Am 11. März 2008 habe er in der Ortschaft C._______ (Provinz Amdo) zusammen mit einem Bekannten Plakate aufgehängt, die sich gegen die Chinesen gerichtet hätten. Die Plakate hätten die Freiheit für Tibet und die Rückkehr des Dalai Lamas nach Tibet gefordert. Dabei sei sein Freund festgenommen worden. Er selber habe fliehen können. Er sei zuerst nach Hause gegangen und dann noch am selben Abend auf einen Hügel in der Nähe seines Dorfes geflohen, wo er sich drei Tage lang versteckt habe. Danach habe er sich bis Ende Februar 2009 bei einem Verwandten in D._______ (Provinz Amdo) versteckt. Dort habe er durch die Familie des Verwandten erfahren, dass sein Bekannter immer noch in Haft sei und er gesucht werde. Er sei dann mit seinem Cousin per Auto und zu Fuss nach Nepal geflohen.
B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 - eröffnet am 25. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - zu verlassen habe und beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, sein Asylgesuch vom 28. September 2009 sei gutzuheissen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das "Household Register" inklusive der deutschen Übersetzung sowie drei Fotos von ihm und seiner Frau sowie seinen Kindern zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und die notwendigen Belege einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen unter dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. Am 5. August 2011 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ein.
F. Mit Verfügung vom 11. August 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Juli 2011 einzureichen.
G. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 17. August 2011 zur Kenntnisnahme zu.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
2.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).
2.2 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 keine Regelung betreffend (Nicht-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - das BFM wäre dazu auch nicht zuständig. Mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, es seien während des Interviews Missverständnisse aufgetreten und sinngemäss geltend gemacht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Er stamme aus der Provinz Amdo, wo ein eigener Dialekt gesprochen werde, der auch von anderen Tibetern nur schwer verstanden werde. Dies sei auch bei seinem Übersetzer während des Interviews der Fall gewesen.
4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
4.3 Anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer auf die einleitende Frage, ob er den Dolmetscher gut verstehe, aus, er verstehe ihn. Anlässlich der Befragung im EVZ sei der Dolmetscher nicht so gut über die Situation im Tibet informiert gewesen und habe nicht gewusst, wie es dort funktioniere, was unabdingbar sei, wenn man Tibetisch übersetzen wolle. Der Dolmetscher bei der Befragung im EVZ habe beispielsweise Behördenbenennungen nicht verstanden (vgl. BFM Akten A11 F1). Der Dolmetscher, der anlässlich der Anhörung anwesend war, bestätigte, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt spreche, welcher schwierig zu verstehen sei (vgl. A11 F18). So musste der Beschwerdeführer mehrmals seine Aussagen auf Chinesisch wiederholen oder sich beispielsweise auch angesichts der geographischen Umstände genauer erklären (vgl. A11 F8, F54, F63). Es ist deshalb möglich, dass es anlässlich der Befragung im EVZ zu Unklarheiten bei der Übersetzung gekommen ist. Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer in der Befragung sowie auch bei der Anhörung auf jeder Seite sowie am Ende des Protokolls mit seiner Unterschrift, dass ihm die Protokolle in tibetischer Sprache rückübersetzt wurden und diese seinen Ausführungen entsprechen (vgl. A1 S. 8; A11 S. 11). Am Ende der Anhörung gab er sodann auf die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine, an, es sei sehr angenehm gewesen und wenn der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe, habe dieser immer nachgefragt, was ihm wichtig erscheine. Er wisse natürlich nicht, was im Protokoll stehe, aber so wie er die Situation beobachtet habe, sei er hochzufrieden (vgl. A11 F73). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wonach die Anhörung unvollständig gewesen sei (vgl. A11, "Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anhörung zu den Asylgründen ohne Missverständnisse durchgeführt werden konnte und die Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben sind. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem anlässlich der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige Missverständnisse, die sich aufgrund der Befragung im EVZ ergeben sollten, aus dem Weg räumen könne (vgl. A11 F8 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM demnach nicht vor.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob ihm er aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe als Flüchtling Asyl zu gewähren ist.
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er es versäumt, seine Identitätskarte oder seinen Führerschein vorzulegen. Obschon es jedoch in Bezug auf seine Identitätsdokumente Ungereimtheiten gäbe und sein Reiseweg von Stereotypen geprägt sei, sei seine Sozialisierung in China grundsätzlich nicht zu bezweifeln, spreche er doch Chinesisch und gebrauche auch oft chinesische Ausdrücke, wenn er Tibetisch spreche. Dies sei ein typischer Hinweis für seine Sozialisierung in Tibet. Mithin sei auch seine tibetische Herkunft nicht anzuzweifeln. Dennoch erschüttere die Papierlosigkeit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sei doch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er seine Identitätskarte und seinen Führerschein nicht vorgelegt habe. Insofern bleibe es fraglich und nicht nachvollziehbar, wie lange der Beschwerdeführer in Tibet (China) gelebt habe. So habe er nicht genau sagen können, wann er von Tibet ausgereist sei. Überdies habe er keine Details über seinen Aufenthalt in D._______ vorbringen können und nicht erklärt, weshalb er dort ein Jahr geblieben sei. Wie er dort auf einer Weide seine Ausreise hätte vorbereiten können, sei nicht nachvollziehbar, gäbe es doch keinen Anlass, sich dort so lange aufzuhalten. Vielmehr lasse sich aus diesen substanzarmen und nicht konkreten Angaben die Annahme treffen, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vom März 2008 bis März 2009 nicht an den angegebenen Orten aufgehalten habe und folglich das Geschilderte auch nicht so erlebt habe, wie er es angebe. Dafür spreche, dass er seine Ehefrau und Kinder nicht mitgenommen habe, obwohl er dafür genügend Zeit und Kenntnis gehabt hätte. Seine Begründung dafür erscheine nicht plausibel, könnten doch Familienangehörige von Flüchtlingen genau so der chinesischen Willkür ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt mit seiner Frau und Kindern seit der Flucht im März 2008 gehabt haben soll. Weitere Hinweise dafür könnten in den Ungereimtheiten in Bezug auf die Identitätsdokumente und in seinen nicht sehr glaubhaften Reisewegschilderungen bis in die Schweiz liegen. Neben diesen von Ungereimtheiten geprägten Vorbringen bleibe zu prüfen, ob das Vorbringen glaubhaft sei, dass er zusammen mit einem Bekannten Plakate aufgehängt habe und sein Bekannter danach verhaftet worden sei. Zunächst sei festzustellen, dass das Gefängnisvorbringen aus dem Jahr 1998 (recte: 1988) nicht mehr asylrelevant sei, zumal danach bis im März 2008 nichts mehr passiert sei. Ein Zusammenhang mit dem Vorbringen aus dem Jahre 2008 sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung eingeladen worden, seine Erlebnisse vom 11. März 2008 detailliert zu schildern. Zu seiner angeblichen Plakataktion könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen lassen würden. Es mangle seiner Schilderung an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen. Des Weiteren bestünden Ungereimtheiten in Bezug auf Orte, in denen er die Plakate aufgehängt haben soll. Ausserdem sei das planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers nicht mit seiner Motivation für die Plakataktion vereinbar, wonach er diese Aktion aufgrund blossen Alkoholkonsums und Angeberei begangen habe. Überdies sei eine solche stereotype Aktion vor dem Hintergrund der Unruhen im März 2008 unrealistisch, insbesondere da er dieses doch wichtige Ereignis mit keinem Wort direkt erwähnt habe. Dies erstaune, da er sich doch an den Märzunruhen hätte beteiligen können, was sicherlich mehr gebracht hätte, als das blosse Aufhängen solcher Plakate. Im Hinblick auf die Unruhen während dieser Zeit erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass die chinesischen Behörden konsequent solchen Leuten nachgegangen seien, die nur Plakate aufgehängt haben sollen. Das untermauere auch seinen längeren unbehelligten Aufenthalt in D._______. Nach dem Gesagten entstehe der Gesamteindruck, dass es sich bei den Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Asylgesuch sei nach fast zwei Jahren in ungerechtfertigter Weise abgelehnt worden. Er habe während des Asylverfahrens keine Identitätspapiere vorweisen können, da er diese im Tibet zurückgelassen habe. Nun habe seine Frau das Dokument "Household Register" beschafft und ihm zustellen können. Damit sei seine Herkunft aus dem Tibet erwiesen. Zudem sei er während dem Volksaufstand im Jahr 1988 in Lhasa wegen seiner Teilnahme verhaftet und rund ein Jahr ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei dort auch gefoltert worden. Seine angeschlagene Gesundheit sei immer noch spür- und sichtbar. Während den Unruhen im März 2008 habe er erneut an Aktionen teilgenommen und zusammen mit seinem Freund Protestplakate aufgehängt. Dieser sei verhaftet worden und sitze gemäss Auskunft seiner Frau immer noch im Gefängnis. Er selber habe entkommen können und sei anschliessend aus berechtigter Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen via Nepal in die Schweiz geflohen.
8.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376).
8.2 Betreffend den Gefängnisaufenthalt und die dort erlittene unmenschliche Behandlung im Jahr 1988 kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden, als dass diese Vorbringen nicht ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers aus China im Jahr 2009 waren. Da dieser Gefängnisaufenthalt und die Flucht über zwanzig Jahre auseinanderliegen und kein direkter Zusammenhang zwischen den Ereignissen ersichtlich ist, muss die zeitliche Kausalität dazwischen verneint werden. Somit ist der vorgebrachte Gefängnisaufenthalt im Jahre 1988 mangels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Flucht asylrechtlich nicht relevant.
8.3
8.3.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
8.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise aus dem Tibet in die Schweiz können entgegen der Ansicht des BFM durchaus als plausibel angesehen werden. Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der Befragung eine grosse Anzahl von Städten, Bezirken und Dörfern, welche er bei seiner Reise durchquerte habe (vgl. A1 S. 5). Die angegebene Route konnte er auch bei der Anhörung entsprechend wiedergeben (vgl. A11 F34). Zudem erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Analphabet sich ausserhalb Nepals nicht mehr zurecht finden konnte und es ihm aus diesem Grund nicht möglich war, anzugeben, welche Länder er durchreiste, bevor er in die Schweiz kam (vgl. A1 S. 7). Auch seine Identität ist spätestens nach der Einreichung der Beweismittel auf Beschwerdeebene als glaubhaft gemacht zu erachten.
8.3.3 Die soeben erörterten Punkte ändern jedoch nichts am Umstand, dass das BFM zu Recht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor seiner Ausreise verfolgt wurde.
Seine Schilderungen zur Plakataktion am 11. März 2008 verbleiben sowohl anlässlich der Befragung sowie auch bei der Anhörung allgemein und unsubstanziiert. Es fehlen Hinweise und Details, die darauf hindeuten, dass er das Ganze persönlich erlebt hat. So beschreibt der Beschwerdeführer weder wo in den (...) er die Plakate angebracht, wie sich die Aktion konkret abgespielt oder wie er den gefangen genommenen Bekannten kennengerlernt habe. Angesichts seiner persönlichen Vergangenheit im Gefängnis ist es zudem wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, regimekritische Plakate aufzuhängen, derart spontan und leichtsinnig wie geschildert, gefasst hätte (vgl. A11 F57). Erstaunlich ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht genau wiedergeben konnte, was auf den Plakaten geschrieben respektive zu sehen war (vgl. A11 F55). Trotz des Analphabetismus und dem Wunsch, den Autor der Plakate zu schützen, wäre eine genauere Beschreibung der Plakate zu erwarten gewesen. Ferner erscheint es lebensfremd als Warnsignal zu vereinbaren, das Telefon nicht abzunehmen (vgl. A11 F48). Zum einen sind bei einer mitternächtlichen Plakataktion etliche Situationen vorstellbar, bei welchen das Telefon nicht abgenommen werden kann. Zum anderen würde das klingelnde Telefon beim festgenommenen Bekannten, respektive die angezeigte Telefonnummer der Polizei den Beschwerdeführer geradezu verraten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich zuerst drei Tage auf einem Hügel in der Nähe des Dorfes versteckte und sich danach noch weiter weg von seiner Frau und den Kindern begab, einzig weil der Bekannte seinen Anruf nicht entgegennahm und ohne abzuklären, was tatsächlich mit seinem Bekannten passiert sein könnte (A1 S. 5). In dieser Hinsicht erstaunt - wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend ausführt - auch, warum der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthalts in D._______, nicht die Familie zu sich geholt hatte, um auch diese in Sicherheit zu wissen. Gründe, welche ihn daran gehindert hätten, sind nicht ersichtlich. Auch als er gefragt wurde, warum er nicht in D._______ geblieben, sondern weiter nach Nepal und in die Schweiz geflohen sei, antwortete er in allgemeiner Weise: "Das ist doch ganz einfach, weil ich nicht bleiben wollte. Wenn die Behörden mich festnehmen, dann bin ich dran. Ich war ja bereits im Gefängnis, beim zweiten Mal gibt es kein Entkommen. Andernfalls müsste ich bereit sein zu sterben" (vgl. A11 F69). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte in D._______ von seinen Verwandten erfahren, dass sein Bekannter immer noch in Haft sei und er gesucht werde (vgl. A11 F60 ff.), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt. Wäre der Beschwerdeführer ernsthaft von den chinesischen Behörden gesucht worden, wäre einerseits davon auszugehen, dass auch seine Frau und Kinder von den Behörden aufgesucht und bedrängt worden wären und andererseits der Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Vergangenheit und Erfahrung im Gefängnis sofort ausser Landes geflüchtet wäre. Seine Einwände, ihm hätten die Mittel für eine sofortige Ausreise gefehlt und er hätte zuerst einige Vorbereitungen treffen müssen (vgl. A11 F60), vermögen nicht zu überzeugen, zumal er nicht ausführte, welche Vorbereitungen er treffen musste und er überdies nicht viel vorzubereiten hatte, da er bis in die Nähe der nepalesischen Grenze ohne Schlepper, sondern mithilfe des Cousins und dessen Auto gereist ist (vgl. A11 F35). Eine konkrete Gefährdungssituation oder Verfolgungshandlungen durch die chinesischen Behörden während seines Aufenthalts in D._______ bringt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der angeblichen Plakataktion von den chinesischen Behörden verfolgt wurde.
8.4 Aufgrund des Gesagten, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plakataktion und der Verfolgung durch die chinesischen Behörden auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. Es gelingt ihm somit nicht, für den Zeitpunkt der Ausreise aus China eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 20011/24 E. 10.1 S. 502).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
10.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist. Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Hinsichtlich der Ziffer 6 des Dispositivs ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 aufzuheben.
12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Asylgewährung und Wegweisung als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit zwei Drittel veranschlagt. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Betrag in der Höhe von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Betrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: