Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.07.2025Publikationsdatum: 24.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4097/2025 law/blp
Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2023 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
A.b Am 28. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Am 5. Juli 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 19. September 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit und in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und seinem Kind gelebt habe. Er habe nach elf Jahren erfolgreich das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2010 habe er in E._______ an der Universität F._______ angefangen, Finanzen zu studieren. Dieses Studium habe er abgebrochen. Zwischen 2011 und 2013 habe er sodann in D._______ an der Universität G._______ Architekturale Restauration studiert und nach zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen. 2014 habe er begonnen in H._______ an der Universität I._______ Architektur zu studieren. 2017 habe er zur Universität G._______ in D._______ gewechselt. Er habe das Studium nicht abgeschlossen. 2020 habe er dann begonnen, in D._______ an der Universität G._______ Apothekerdienste zu studieren. Auch dieses Studium habe er nicht abgeschlossen. Zuletzt habe er in der Produktion von Süsswaren gearbeitet.
B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 sei es an der Universität J._______, an der er zu dem Zeitpunkt studiert habe, zu einer Auseinandersetzung zwischen kurdischen und nationalistischen Studenten gekommen. Es seien 200 bis 300 Personen involviert gewesen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen sei es zu einem Messerangriff mit Todesfolge gekommen. Er sei daraufhin von der Polizei verhaftet, für drei Tage inhaftiert und einvernommen worden. Während der Haft sei es zu Schlägen und Beleidigungen durch türkische Polizeibeamte gekommen. Anschliessend sei er einem Richter vorgeführt worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er in Haft verbleibe. Er sei von der Staatsanwaltschaft in K._______ wegen Beihilfe zum Todschlag angeklagt worden. Er habe sich daraufhin für sieben Monate in Untersuchungshaft befunden. Die ersten drei Monate im Gefängnis in L._______ und vier weitere im Gefängnis M._______ in K._______. Nach seiner Freilassung im Jahr 2011 habe er dann bis 2013 das Studium Architekturale Restauration an der Universität G._______ abgeschlossen. In der folgenden Zeit seien stets Polizisten in Zivil hinter ihm her gewesen und hätten ihn belästigt und verfolgt. In den Jahren 2010 bis 2015 habe er regelmässig drei bis vier Mal im Monat die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung des BVGer) beim Verteilen von Plakaten unterstützt. Aktives Parteimitglied sei er nie gewesen. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei im Jahr 2015 abgeschlossen und er freigesprochen worden. Der Täter sei zwar verurteilt worden, aber aus der Türkei geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) sei von der Polizei immer wieder kontrolliert und oft in Polizeigewahrsam genommen worden. Da er im Verfahren bezüglich des Mordfalls, der sich bei den Auseinandersetzungen zwischen Studenten im Jahr 2010 ereignet habe, ebenfalls aufgeführt sei, befürchte er, unberechtigt zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt zu werden, obschon er freigesprochen worden sei. Aus diesem Grund habe er sich 2023 dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. Er sei am (...) mit dem Flugzeug von N._______ nach O._______ ausgereist und von dort mit einem Fahrzeug direkt in die Schweiz gefahren. Aktuell sei gegen ihn kein Strafverfahren hängig.
In der Schweiz habe er am (...) 2023 an kurdischen Newroz Feierlichkeiten teilgenommen. Auf diesen Feierlichkeiten seien Reden der hochpositionierten Führer abgespielt und weitere Reden gehalten worden. Von der Feierlichkeit seien Videoaufnahmen gemacht und bei der Nachrichtenagentur ANF sowie in privaten social Media Accounts online publiziert worden. Er sei auf diesen Aufnahmen zu erkennen. Er befürchte, dass die türkischen Behörden ihn auf diesen Aufnahmen identifizieren würden und aus diesem Grund ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegen ihn einleiten könnten.
Er fühle sich aufgrund der allgemeinen Situation, in der er sich befinde, psychisch belastet. Darüber hinaus seien zwei seiner Zähne verfault und müssten wohl gezogen werden. Abgesehen davon ginge es ihm gut.
B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Führerausweis im Original zu den Akten. Des Weiteren legte er der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Dokumente in Kopie vor (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfügung).
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Mai 2025 (eröffnet am 8. Mai 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Februar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung rechtswidrig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juli 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 8. Juli 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Wie in bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2011 verhaftet und wegen Beihilfe zum Totschlag angeklagt worden, für drei Tage von der türkischen Polizei zur Vernehmung inhaftiert und währenddessen geschlagen und beleidigt worden sowie für sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht zu haben, aus, laut seinen Angaben sei das Verfahren gegen ihn im Jahr 2015 abgeschlossen worden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass er am (...) 2013 vom Strafgericht für schwere Straftaten in K._______ freigesprochen worden sei. Da der verurteilte Täter des Todschlags aus der Türkei geflüchtet sei, befürchte der Beschwerdeführer nun, dass man ihn zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteile, da irgendjemand bestraft werden müsse. Auch nach dem Freispruch sei er immer wieder in der Stadt von Polizei kontrolliert und in Gewahrsam genommen worden. Zunächst müsse - so die Vorinstanz - festgestellt werden, dass es sich bei der vorläufigen Inhaftierung von verdächtigen Personen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Vielmehr handle es sich hier um ein rechtsstaatliches legitimes Mittel der türkischen Behörden, bei gegebenen Voraussetzungen, Personen zu hindern sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die geschilderten Schläge und Beleidigungen durch die Beamten während der dreitägigen Verhaftung - bei Wahrunterstellung - eine belastende Situation für den Beschwerdeführer dargestellt haben möge. Sie würden jedoch nicht die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG erreichen.
Des Weiteren seien weder aus seinen Angaben noch aus den Akten Hinweise ersichtlich, die in der Lage wären eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er von der Anklage zur Beihilfe des Todschlags freigesprochen worden sei und aktuell keine Verfahren gegen ihn hängig seien. Die von ihm geäusserte Befürchtung wegen des Totschlags zu Unrecht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt zu werden, müsse als reine Vermutung seinerseits qualifiziert werden, zumal sein Strafverfahren abgeschlossen sei. Bezüglich der geltend gemachten Belästigungen durch türkische Polizisten in Zivil, sei festzuhalten, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Auch hierbei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erläutert, dass es im Zentrum von D._______ viele Polizeikontrollen gegeben habe. Auch hier habe das Verhalten der türkischen Polizei die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreicht. An bestimmen Punkten verstärkt Personenkontrollen durchzuführen, sei ebenfalls als ein behördliches Vorgehen zu qualifizieren, das rechtsstaatlich legitim sei. Es möge für den Beschwerdeführer eine belastende Situation gewesen sein, dass er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung tendenziell häufiger von derartigen Kontrollen betroffen sei, diese würden jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geschilderten behördlichen Vorgehensweisen seien nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass er in der Schweiz in Q._______ an Newroz Feierlichkeiten teilgenommen habe. Da von diesen Feierlichkeiten Videoaufnahmen online publiziert worden seien, befürchte er, dass die türkischen Behörden ein Verfahren gegen ihn einleiten könnten. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, dass die türkischen Behörden, aufgrund seiner Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz, ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnen könnten, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er in exponierter Stellung an diesen Veranstaltungen teilgenommen habe. Auf Nachfrage habe er erläutert, dass er lediglich als Teilnehmer, ohne spezielle Aufgaben, an den Feierlichkeiten teilgenommen habe und er selbst kein Bildmaterial online gestellt habe, sondern dies durch einen Journalisten sowie Bekannte von ihm geschehen sei. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel (Fotos und Videos der Newroz Veranstaltung) nichts ändern. Es würden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, in der Türkei seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden und es sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (der eigentlichen Beschwerdeschrift und dem beigelegten Schreiben) im Wesentlichen geltend, er sei im Visier der Behörden, weil er bereits vor Gericht gestanden habe. Er habe sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz für die Rechte der Kurden gekämpft. Die Angehörigen der HDP oder anderer kurdischer politischer Bewegungen seien jedoch das Ziel der Behörden. Ein sehr grosser Teil der Menschen werde ohne Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren inhaftiert: Heute befänden sich in der Türkei 40'000 Menschen in Haft, weil sie mutmasslich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, ohne dass es irgendwelche glaubwürdigen Beweise dafür gebe, dass sie ein Verbrechen begangen hätten, das nach internationalem Recht als solches anerkannt werde. Die Zugehörigkeit zu einer kurdischen Partei berge an sich Risiken. Der psychische Druck sei real. Seine Wohnung sei durchsucht worden, seine Frau traue sich nicht, mit ihrem Kind in ihre Wohnung zurückzukehren, aus Angst, von der Polizei verhört und belästigt zu werden. Was seinen Aktivismus in der Schweiz betreffe, so sei es nur die logische Fortsetzung seines militanten Weges. Zusammenfassend könne er sagen, dass seine Gründe unter Art. 3 AsylG fielen. Er werde mit Inhaftierung und Misshandlung aus politischen und ethnischen Gründen bedroht.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.1 In der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 wurde festgehalten, dass die materiellen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Ergänzend anzufügen ist, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Diskriminierungen, die er in der Türkei erlebt habe, handelt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht um Nachteile von einer Intensität, die ein menschenwürdiges Leben schlechterdings verunmöglichen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr wegen des im Jahr 2010 an der Universität erfolgten Tötungsdelikts, von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein soll, zumal die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang freigesprochen worden sei, und es sich bei seiner Befürchtung, (dennoch) wegen Totschlags zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt zu werden, um eine blosse Mutmassung handle.
Im Übrigen ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung an den politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen hat und folglich seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an denen auch die Ausführungen im separaten Schreiben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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