Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 04.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4112/2012
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2008 auf dem Seeweg und gelangte nach der Ankunft in einem ihm unbekannten Land, wo er sich während vier Tagen aufhielt, am 28. September 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Am 5. Oktober 2008 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (...) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) wurde er in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Am (...) fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Mit Schreiben vom (...) veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in D._______. Deren Antwort datiert vom (...). Dazu wurde dem Beschwerdeführer am (...) schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Am (...) nahm er Stellung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er im Haus seines Vaters ein F._______ geführt habe. Er sei politisch aktiv gewesen, habe die Politik der G._______ unterstützt und die Zeitung H._______ gekauft. Ab und zu habe er auch an Demonstrationen oder Nevroz-Feiern teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei er im Zeitraum von (...) (...) Mal für einen oder zwei Tage inhaftiert worden. Anfang 2008 seien Anhänger der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) zu ihm gekommen und hätten ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, ihnen angesichts seiner guten finanziellen Lage zu helfen. In der Folge seien die PKK-Anhänger alle paar Tage in sein F._______ gekommen und hätten gleich die benötigten Artikel mitgenommen oder ihm Einkaufslisten für (...) hinterlassen. Zwei von ihnen seien jedoch dann festgenommen worden. Daraufhin sei die Polizei bei ihm aufgetaucht und habe ihn auf den Posten mitgenommen. Dort sei er nach PKK-Kontakten gefragt worden, habe solche jedoch verneint. Die Polizei habe ihm dann eine tägliche Meldepflicht auferlegt. Zudem sei er immer wieder auf den Posten geholt worden, um allfällige PKK-Anhänger zu identifizieren. Später hätten die Sicherheitskräfte Spitzeldienste von ihm verlangt. Davon habe auch die PKK erfahren und ihm angedroht, seine Familie umzubringen, wenn er sie an die Sicherheitskräfte verraten würde. Nach diesen Vorfällen seien noch Anhänger der I._______ zu ihm gekommen und hätten die Fenster seines F._______ eingeschlagen. Nachdem er so zwischen mehrere Fronten geraten sei, habe er sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen und seinen Heimatstaat Anfang September 2008 in Richtung Schweiz verlassen. Nach seiner Ausreise sei er bei seiner Familie von der Polizei gesucht worden. Zudem seien seine Angehörigen von den Sicherheitskräften überwacht und unter Druck gesetzt worden. Um seine Ehefrau nicht mehr mit diesen Problemen zu belasten, habe er die Scheidung eingeleitet. Er wisse nicht, ob die türkischen Behörden ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere türkische G._______ zu den Akten, welche - als Geschäftsunterlagen - sein F._______ betreffen.
B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 - eröffnet am 6. Juli 2012 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Häufigkeit der PKK-Besuche in seinem F._______ gemacht. Seine Angaben dazu, wie er auf dem Polizeiposten mit den zu identifizierenden, der Unterstützung der PKK verdächtigen Personen konfrontiert worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Angesichts des hohen Verfolgungsinteresses der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der PKK erscheine als unwahrscheinlich, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er von den Behörden als Informant angeworben worden wäre, wenn er angeblich diesen gegenüber nie verwertbare Auskünfte zu den PKK-Angehörigen gemacht haben wolle. Die ungereimten, widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass sich die Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müssen. Demnach sei unglaubhaft, dass er die PKK unterstützt habe und deshalb von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und als Informant eingesetzt worden sei. Somit könne er auch keine Reflexverfolgung für seine Angehörigen geltend machen. Daran vermöchten die von ihm als Beweismittel eingereichten K._______ nichts zu ändern. Zudem liesse sich aus dem Vorbringen, wonach die Sicherheitskräfte wegen PKK-Unterstützung gegen ihn ermitteln und ihn suchen würden, keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung ableiten.
In diesem Kontext hätten die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in D._______ Folgendes ergeben:
· Der Beschwerdeführer werde weder gesucht noch bestehe über ihn ein Datenblatt; er unterliege auch keinem Passverbot, überhaupt liege in der Türkei nichts gegen ihn vor.
· Im Zeitraum von (...) sei bei der Staatsanwaltschaft L._______ keinerlei Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden; zudem sei weder in M._______ noch in L._______ ein Strafverfahren aus politischen Gründen gegen ihn hängig.
· Ausserdem bestehe im kommerziellen Bereich in L._______ kein Verfahren gegen ihn; die eingereichten K._______ seien authentisch. Gemäss Angaben des (...) wohne dessen Ehefrau gleich über dem N._______; dieses F._______ laufe sehr gut.
· Laut einer Kontaktperson aus dem Herkunftsquartier in L._______ habe sich dieser vermutlich nicht politisch betätigt, da es sich bei dessen Familie um (...) Leute handle, die nichts mit Politik am Hut hätten; die Geschäfte der Familie liefen jedoch schlecht, die P._______ der beim Q._______ eingehenden R._______ würden den Beschwerdeführer betreffen.
· Gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft in D._______ erscheine unwahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Identifizierungsmassnahmen bei der Staatsanwaltschaft nicht registriert worden wären. Die in der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (...) erhobenen Einwände liessen keinen nachvollziehbaren Grund für Zweifel an den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu. Gestützt auf diese stehe fest, dass in der Türkei nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege.
Sodann vermöchten die für den Zeitraum von (...) geltend gemachten Kurzinhaftierungen aufgrund ihrer Art und Intensität noch keine asylbeachtliche Verfolgung darzustellen und seien auch nicht der Grund für das Nachsuchen um Asyl. Die geltend gemachten Zerstörungen am F._______ des Beschwerdeführers durch Anhänger der I._______ seien von privaten Dritten ausgegangen. In solchen Fällen seien die türkischen Behörden und Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig. Mithin wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich zunächst um Schutz an die heimatlichen Behörden zu wenden. Zudem habe er auch nicht geltend gemacht, Letzteres getan zu haben. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Daran vermöchten auch allfällige (...) Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese könnten gegebenenfalls auch in der Türkei behandelt werden, zumal die dortige medizinische Versorgung gewährleistet und von gutem Niveau sei.
C. Mit Eingabe vom 6. August 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die besagte Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden diverse Anträge gestellt sowie für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde um vorgängige Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 teilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum (...) an und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde ihm unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
E. Am 29. August 2012 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten und zahlte den Kostenvorschuss ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung der Beschwerde wird vorab - mit Bezug auf die Botschaftsauskunft - in formeller Hinsicht ausgeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Unter Verweis auf seine Stellungnahme vom (...) wendet der Beschwerdeführer ein, in der Botschaftsanfrage sei verschwiegen worden, dass er anlässlich der Anhörungen ausgesagt habe, unter der Drohung, allenfalls ein Dossier wegen Unterstützung der PKK anzulegen, von den Sicherheitskräften aufgefordert worden zu sein, als Spitzel für diese tätig zu werden. Diese Unvollständigkeit habe sich zwangsläufig auf die Botschaftsantwort ausgewirkt. Bei der Beantwortung der gestützt auf diese fehlerhafte Schilderung des rechtserheblichen Sachverhalts gestellten unrichtigen Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass die Polizei einen kurdischen S._______ nach einer geplatzten Identifizierung laufen lasse, obwohl zwei inhaftierte PKK-Mitglieder zugegeben haben sollen, er habe sie mit T._______ unterstützt, würde klar, dass die Auskunft in der Botschaftsantwort, wonach unwahrscheinlich sei, dass eine solche Identifizierung nicht zumindest bei der Staatsanwaltschaft Spuren hinterlasse, in dem durch sie falsch gesteckten Rahmen durchaus zutreffend sei. Würde aber beachtet, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zu Spitzeldiensten aufgefordert worden zu sein, ansonsten ein Bericht beziehungsweise eine Anzeige verfasst würde, so werde klar, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt grundsätzlich anders verhalte, als das BFM im Rahmen der Botschaftsanfrage der Schweizer Botschaft übermittelt habe. Denn regelmässig führten solche Spitzeltätigkeiten beziehungsweise diesbezügliche Aufforderungen dazu, dass die Sache nicht an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an das Gericht weitergeleitet, sondern polizeiintern behandelt würde, da die Betroffenen unter diesen Umständen eher zu Spitzeltätigkeiten bereit seien, als wenn sie bereits in ein Strafverfahren verwickelt worden wären. Falls der Beschwerdeführer nicht mit der Polizei zusammenarbeiten würde, werde gegen ihn erst später beziehungsweise bei der Rückkehr in die Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gestützt auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom (...) hätte das BFM weitere Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise eine korrekte Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Dabei hätte leichthin festgestellt werden können, ob (...) zwei PKK-Anhänger in L._______ verhaftet worden seien, gegen diese ein Ermittlungsverfahren eröffnet und auch Anklage erhoben worden sei. Damit wäre der geltend gemachte Sachverhalt ohne Weiteres beweisbar gewesen. Der Beschwerdeführer versuche über einen Anwalt in der Türkei herauszufinden, welche beiden PKK-Aktivisten damals in L._______ verhaftet worden seien, wo deren Verfahren geführt würde und ob er darin allenfalls namentlich erwähnt werde. Damit könnte er den Beweis für die ihm drohende asylrelevante Verfolgung erbringen. Da er diese bereits glaubhaft gemacht habe, sei dies zwar nicht unbedingt notwendig, falls aber seine Asylvorbringen und damit die geltend gemachte Verfolgung auch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen würde, würde er ausdrücklich die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beibringung solcher Beweismittel beantragen ([...]).
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt, nicht zutrifft. So wird im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar in der Tat erwähnt, dass die Sicherheitskräfte gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers von ihm Spitzeldienste verlangt hätten. Aus dem Umstand jedoch, dass die Aufforderung zu Spitzeldiensten in der Botschaftsanfrage des BFM unerwähnt blieb, vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So gab er nämlich zu Protokoll, er sei zunächst seiner täglichen Pflicht zur Unterschriftsleistung bei der Polizei nachgekommen und habe in Kenntnis der polizeilichen Aufforderung zur Leistung von Spitzeldiensten in der Folge L._______ (...) verlassen ([...]); der nunmehrige U._______ sei nach ihm gefragt worden ([...]), ebenfalls sein Vater und seine Geschwistern ([...]), wobei er nicht wisse, ob durch Angehörige der Polizei oder der PKK ([...]). Nach seiner Ausreise sei dann seine Familie durch die Polizei beobachtet worden ([...]); zuletzt habe die Polizei (...) bei seiner Familie nach ihm gefragt ([...]), wobei die Familienangehörigen falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht beziehungsweise gesagt hätten, dieser sei ihnen nicht bekannt ([...]). Hätte sich indes alles so zugetragen wie vom Beschwerdeführer dargelegt, hätte die Polizei - nicht die PKK, welche angeboten habe, die Ausreise zu organisieren und dies auch in die Tat umgesetzt habe - den Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden aus L._______ beziehungsweise nachdem er seiner täglichen Unterschriftsleistungspflicht plötzlich nicht mehr nachgekommen war, ohne Verzug gesucht, umso mehr als bei den Behörden ihn angeblich belastende Zeugenaussagen von PKK-Angehörigen vorlagen und er durch sein Verhalten konkludent zum Ausdruck brachte, dass er der Aufforderung zur Leistung von Spitzeldiensten nicht nachkommen werde. Unter diesen Umständen wäre der Grund der Polizei, die Angelegenheit lediglich intern zu behandeln, weggefallen und diese an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Voruntersuchung weitergeleitet worden. Damit wird gleichzeitig dem Einwand in der Beschwerde, wonach ein Ermittlungsverfahren erst später beziehungsweise bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei eröffnet würde, die Grundlage entzogen. Vielmehr ist in Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts - hätte er sich tatsächlich so zugetragen - davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden wäre. Dies unterblieb jedoch nachweislich. Somit vermag er aus dem Umstand, dass in der Botschaftsanfrage die geltend gemachte Aufforderung zu Spitzeldiensten nicht erwähnt worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten beziehungsweise hätte deren Erwähnung zu keinem anderen Abklärungsergebnis geführt. Demnach liegt keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Damit erübrigen sich gleichzeitig weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden (...) in L._______ festgenommenen PKK-Anhängern, welche den Behörden gegenüber erklärt hätten, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstützt habe. Mithin sind auch die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge auf Anordnung einer weiteren Botschaftsabklärung und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel abzuweisen.
5.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Botschaftsanfrage durch die Vorinstanz korrekt durchgeführt worden ist. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.
6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen es den vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.
6.2 Wie jedoch vorstehend bereits in E. 5.3 ausführlich dargelegt wurde, ist die Botschaftsabklärung (und zwar namentlich die in der Beschwerde ausführlich gerügte Botschaftsanfrage) korrekt und seriös durchgeführt worden. Gestützt auf deren Ergebnisse wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Unter diesen Umständen wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung und damit die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu Recht verneint.
6.3
6.3.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wird in der Beschwerde ausgeführt, bezüglich der Häufigkeit der Besuche von PKK-Angehörigen im N._______ des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ihr eigenes Befragungsprotokoll nicht (richtig) gelesen; darüber hinaus liege hinsichtlich der Art der Personenkonfrontation auf dem Polizeiposten wegen der Mehrfachbedeutung und auch umgangssprachlichen Verwendung des türkischen Wortes "V._______" ein sprachliches, bei der Übersetzung entstandenes Missverständnis vor, wobei für den Fall dessen Bestreitens der Beizug eines versierten Übersetzers als Sachverständiger beantragt wird. Schliesslich habe die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil er trotz dreimaliger Befragung bei der Anhörung vom (...) nicht mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten angeblichen Widersprüchen oder der fehlenden Logik des Handelns oder Tatsachenwidrigkeiten konfrontiert worden sei ([...]).
6.3.2 Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist zwar die asylgesuchstellende Person mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). Demnach wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren allein schon praxisgemäss nicht verletzt.
6.3.3 Doch selbst wenn die Einwände im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Besuche von PKK-Angehörigen im F._______ des Beschwerdeführers und betreffend die Umstände der Durchführung der Personenkonfrontation zutreffen würden, was vorliegend offengelassen werden kann, wären diese nicht geeignet, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, verblieben doch weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Verfolgungsvorbringen, weshalb - unter Abweisung des diesbezüglich gestellten Beweisantrags - auf den Beizug eines Übersetzers als Sachverständiger verzichtet werden kann: So will der Beschwerdeführer erstmals (...) in seinem F._______ von PKK-Angehörigen aufgefordert worden sein, die Organisation mit (...) zu unterstützen, wobei in der Folge (...) später zwei Männer mit einer Liste der benötigten Artikel in seinen N._______ gekommen seien und sich ab diesem Zeitpunkt solche Besuche alle (...) wiederholt hätten, bis die Polizei erstmals (...) nach der Festnahme von zwei dieser Besucher in sein F._______ gekommen sei und ihn zu deren Identifikation auf den Polizeiposten mitgenommen habe ([...]). Diese Vorbringen lassen sich indes nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wonach er sein F._______ gegen (...) an W._______ übertragen beziehungsweise zur Miete überlassen habe und sogleich als (...) ein X._______ übernommen habe ([...]). Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im (...) zwecks Ausreise (erfolglos) einen Reisepass beantragt haben will ([...]), obwohl er sich zirka am (...) zum Verlassen des Landes entschlossen habe, nachdem er von der PKK ein entsprechendes Angebot erhalten hatte und ihm diese daraufhin die gesamte Ausreise organisiert und er die Türkei mithilfe der PKK-Schlepper illegal auf dem Seeweg verlassen habe ([...]). Schliesslich ist das Vorbringen, wonach nach seiner Ausreise bei seinem Vater und seinen Geschwistern, welche falsche Auskünfte erteilt hätten, wiederholt nach ihm gefragt worden sei ([...]), während seine Ehefrau, welche in dem über dem F._______ liegenden Geschoss wohnte, nie behelligt worden sei ([...]), als realitätsfremd und darüber hinaus als nicht in sich stimmig zu qualifizieren.
6.4 Zusammenfassend erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die PKK als nicht begründet. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziffn. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr (...) bis wenige Monate vor der Ausreise aus der Türkei in L._______ wohnhaft. Nach Abschluss des (...) Schuljahres war er, (...), erwerbstätig. (...) eröffnete er ein eigenes F._______ und wurde (...) Y._______ eines X._______. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch Türkisch. Seine nächsten Familienangehörigen ([...]) sind nach wie vor in L._______ wohnhaft. Im Zusammenhang mit den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (...) Problemen wurde in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht darauf verzichtet, Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, und festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme erforderlichenfalls auch in der Türkei behandelt werden könnten. In der Rechtsmitteleingabe finden sich dazu keinerlei Ausführungen, ebenso wenig wurden diesbezügliche Unterlagen eingereicht. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 29. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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