Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025.
Entscheiddatum: 06.08.2025Publikationsdatum: 18.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4146/2025
Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er zusammengefasst geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Er habe eine Ausbildung als (...) absolviert und danach kurz auf diesem Beruf gearbeitet. Da sein Elternhaus beim Erdbeben vom Februar 2023 beschädigt worden sei, habe er danach in C._______ gelebt. Wegen des Erdbebens, aber auch wegen der Ausgrenzung und Gewalt, die er als Kurde und Alevit erlebt habe, habe er die Türkei an einem ihm unbekannten Datum verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 8. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6861/2023 vom 25. April 2024 abgewiesen.
B.
B.a Mit als "Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 1. Juli 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, in der Türkei sei gegen ihn neu ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, wobei gegen ihn bereits ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Beweismittel zu diesem Verfahren habe er mit Verzögerung erhalten, weshalb er sie nicht vor dem BVGer-Urteil D-6861/2023 vom 25. April 2024 habe einreichen können. Ausserdem leide er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
B.b Das SEM trat auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2024 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2024 die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-6861/2023 vom 25. April 2024. Dabei verwies er auf das angeblich nunmehr gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und machte geltend, bereits in der Türkei über einen längeren Zeitraum politisch aktiv gewesen zu sein und politische Inhalte über die sozialen Netzwerke verbreitet zu haben. In der Schweiz habe er auch einen "Twitter"-Account erstellt. Zudem würde sich im Falle einer Rückkehr seine PTBS verschlimmern.
C.b Mit Urteil vom D-4914/2024 vom 4. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
D.
D.a Der Beschwerdeführer gelangte mit einer weiteren als "Mehrfachgesuch" betitelten Eingabe vom 17. Februar 2025 erneut an das SEM. Dabei brachte er wiederum vor, es sei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und er würde im Fall einer Wegweisung in seine Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, misshandelt und gefoltert. Aufgrund seiner psychischen Probleme wäre überdies der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (unter Ziff. II 2.) einzeln aufgeführte Beweismittel zu den Akten gereicht.
D.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons D._______ am 24. Februar 2025 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 - eröffnet am 7. Mai 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe: 6. Juni 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Mehrfachgesuch-Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindender Verlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 19. Februar 2025 sowie die Kopie eines als "Unterstützungsgesuch" bezeichneten Schreibens eines potenziellen Arbeitgebers in der Schweiz zu den Akten gegeben.
G. Am 10. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 15. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 14. Juli 2025 bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. AsylG wurden).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 6. Mai 2025 vorab fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte als strafrechtlich unbescholten.
Des Weiteren wies es darauf hin, die zur Untermauerung des Mehrfachgesuchs eingereichten Dokumente aus türkischen Strafverfahrensakten verfügten über keine verifizierbare Sicherheitsmerkmale und könnten zudem problemlos gegen Entgelt beschafft werden, wobei es sich um von professionellen Fälschern oder auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente handle. Die Frage, ob es sich bei den fraglichen Unterlagen um echte Verfahrensdokumente handle, könne jedoch vorliegend offengelassen werden, da das geltend gemachte Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer D-4103/2024 vom 8. November 2024 aufweise. Für den - politisch nicht vorbelasteten und kein relevantes politisches Profil aufweisenden - Beschwerdeführer bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, weshalb eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu negieren sei. Im Übrigen handle es sich bei dem in der Anklageschrift erwähnten "Haftbefehl" in Wirklichkeit um einen Vorführbefehl, aus welchem nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden könne. Auch wenn Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Einvernahme zugeführt würden, würden sie nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel ohne Inhaftierung wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt.
Die eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Verbreitung politischer Inhalte über einen in der Schweiz eröffneten "Twitter"-Account und Teilnahme an einer Kundgebung in [...]) führten nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal diese lediglich Aktivitäten belegten, die gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers den türkischen Behörden ohnehin bekannt gewesen seien.
5.2 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 17. Februar 2025 wiederholt und - unter Hinweis auf verschiedene durch türkische Medien verbreitete Berichte und mit der Rüge, derartige Berichte seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden - die (einlässlich zitierten) Erwägungen der Vorinstanz als generell unrichtig qualifiziert. Da in der türkischen Justiz offenkundige Willkür herrsche, sei auch irrelevant, was in einem Vorfühlbefehl vermerkt sei; der Beschwerdeführer werde - entgegen der Auffassung des SEM - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer mehr als zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden. Im Übrigen sei er nach wie vor exilpolitisch aktiv, so dass es sehr wahrscheinlich sei, dass weitere Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils).
6.2 Sodann sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch das neu eingereichte "Unterstützungsgesuch" eines potenziellen Arbeitgebers ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.2.1 So ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht (etwa durch die behauptete Nicht-Berücksichtigung von Beispielen aus den türkischen Medien; vgl. Beschwerde S. 15 Mitte) verletzt haben könnte. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl (auch) mit öffentlich zugänglichen Medienberichten auseinandergesetzt und diese in ihren Entscheid einfliessen lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. Es besteht demnach auch keine Veranlassung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 unten) vertretenen Auffassung - erheblich ist, dass es sich bei der in der Anklageschrift erwähnten angeblichen Haftbefehl in Wirklichkeit formell um einen Vorführbefehl handelt, dient doch ein Vorführbefehl dazu, die darin genannte Person einzuvernehmen (und danach wieder freizulassen). Das SEM hat sich gestützt auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024) mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Strafverfahren auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dieses - bei Unterstellung der Authentizität der Beweismittel - nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führe. Zu Recht hat es erwähnt, es sei nicht dargetan, dass das Verfahren zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner abweichenden Auffassung die erwähnte Rechtsprechung nicht zu entkräften.
6.2.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zutreffend beurteilt. Die Ausführungen in der Beschwerde dazu, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zu behaupten und weitere Aktivitäten zu behaupten, führen zu keinem anderen Ergebnis.
6.2.4 Schliesslich ist auch das eingereichte "Unterstützungsgesuch" des Geschäftsführers von "Affolterner Dienstleistung GmbH" vom 28. Mai 2025 nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal darin im Wesentlichen ein Interesse an der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bekundet wird (vgl. dazu auch E. 8.3) und ansonsten lediglich die allgemeinen Problemen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erwähnt werden, deren (mangelnde) flüchtlingsrechtliche Relevanz indes bereits in den vorangegangen Asyl- und Beschwerdeverfahren abgehandelt wurde.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Im ordentlichen Beschwerdeurteil D-6861/2023 vom 25. April 2024 (vgl. dort E. 9.2 f.), wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6861/2023 vom 25. April 2024 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 9.4), wobei es sich nicht nur mit der allgemeinen Lage in der Türkei, sondern auch mit der persönlichen und insbesondere mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hatte.
8.3.1 Wie das SEM in seiner Verfügung erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegeweisungsvollzug als zumutbar. Dabei kann sich das Gericht auch der Auffassung anschliessen, die Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche westlichen Standards, weshalb auch kein Grund dafür ersichtlich sei, die beim Beschwerdeführer gemäss Verlaufsbericht vom 19. Februar 2025 diagnostizierten Beschwerden ([...] und [...] beziehungsweise PTBS [ICD-10: F43.1]) seien in der Türkei nicht behandelbar. Der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht wurde demnach von der Vorinstanz bereits berücksichtigt. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe nun eine 17-jährige Freundin, die Schweizer Staatsangehörige sei, und die Angst vor einer Trennung von ihr im Falle einer Wegweisung beeinträchtige seine psychische Gesundheit zusätzlich (vgl. Beschwerde S. 17 f.), vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu ändern.
Schliesslich stellt die Aussicht des Beschwerdeführers auf eine Anstellung in der Schweiz (vgl. Unterstützungsschreiben vom 28. Mai 2025) und ein damit verbundener Integrationswille kein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes Vollzugshindernis dar.
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 14. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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