Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 29.01.2024Publikationsdatum: 07.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4149/2023
Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Familie lebte zuerst einige Zeit in der Türkei und später in Griechenland. Danach kam sie im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz, wo sich bereits eine Schwester des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) aufhielt.
Am 28. April 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch und am 26. Juli 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und sei nie erwerbstätig gewesen. Sein Vater habe Land besessen, wobei es zu Streitigkeiten gekommen sei mit den Personen, welche dieses bewirtschaftet hätten. Die genauen Hintergründe des Konflikts kenne er aber nicht. Zudem seien dreimal Diebe bei ihnen gewesen. Beim dritten Mal seien ihnen die Nachbarn zu Hilfe gekommen, da sie den Lärm und Tumult gehört hätten. Danach hätten seine Eltern entschieden, Afghanistan aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Weiter habe er persönlich Probleme gehabt, von denen er bislang niemandem erzählt habe. Einer der Nachbarn sei ein Taliban gewesen und seine Tochter habe manchmal mit ihm gesprochen. Der Nachbar habe ihn deswegen einmal in sein Haus gezerrt, zusammengeschlagen und ein Messer herausgeholt, um ihn zu töten. Als dessen Frau hinzugekommen sei, habe er sich retten können. Aus Angst habe er danach mehrere Tage das Haus nicht mehr verlassen. Sodann habe seine Mutter oft geweint, weil sie sich Sorgen um seine Schwester gemacht habe. Weiter wisse er noch, dass sein Bruder einmal entführt worden sei. Er sei sehr jung gewesen, als sie Afghanistan verlassen hätten, und die Eltern hätten ihm nichts Genaueres über ihre Probleme erzählt. In seiner Heimat sei es jedoch so, dass wenn ein Familienmitglied ein Problem habe, die ganze Familie involviert werde und jedes Familienmitglied deswegen ebenfalls Probleme erhalte.
B.b Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht (alle in Kopie): ein Dokument betreffend die Ländereien des Vaters, eine Polizeianzeige wegen Grundstücksstreitigkeiten und eine weitere wegen Diebstählen sowie die Tazkira des Vaters.
C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar erachtet, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, über die Asylgesuche sämtlicher Familienmitglieder koordiniert zu entscheiden und die Asylentscheide nachvollziehbar zu begründen; zudem seien alle Asylakten zu edieren, insbesondere die Anhörungsprotokolle sämtlicher Familienmitglieder. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
E. Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 18. August 2023 zur Beschwerde vom 27. Juli 2023 vernehmen.
G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2023 eine Replik zu den Akten.
H. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die elektronischen Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers konsultiert. Es handelt sich dabei um die Dossiers von B._______ (N [...]), D._______ (N [...]) sowie jenes der Eltern und minderjährigen Geschwister (N [...]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache als Asylgründe Landstreitigkeiten seines Vaters geltend sowie den Umstand, dass dreimal Diebe bei ihnen zu Hause gewesen seien. Diesen Vorbringen lägen keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde. Vielmehr handle es sich um rein private Angelegenheiten. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine Familie sich mit einer polizeilichen Anzeige an die Behörden gewandt habe. Es könne somit von staatlicher Schutzfähigkeit und von entsprechendem Schutzwillen ausgegangen werden. Eine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete, gezielte Verfolgung liege nicht vor. Das Ereignis mit dem Nachbarn stelle keine Verfolgung von asylrechtlich erheblicher Intensität dar, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der ohne weitere Folgen geblieben sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wurde dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers bestehe neben seinen Eltern aus vier Geschwistern, wobei zwei Schwestern bereits volljährig seien. Alle Familienmitglieder hätten in der Schweiz um Asyl ersucht und aufgrund der Volljährigkeit von drei der fünf Kinder seien es insgesamt vier Asylverfahren, welche dieselbe Familie beträfen. Die Schwester B._______ sei vorab von Griechenland aus allein in die Schweiz gereist; ihr sei am 10. Juli 2020 Asyl gewährt worden. Der genaue Grund für die Asylgewährung sei zwar nicht bekannt, da positive Asylentscheide nicht begründet würden. Die von ihr geltend gemachte Fluchtgeschichte müsse aber vom SEM überprüft und als glaubhaft sowie asylrelevant eingeschätzt worden sein. Zwischenzeitlich gebe es eine neue Praxis des SEM, wonach allen Frauen aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. Dies führe dazu, dass sämtliche übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers entweder originär oder derivativ als Flüchtlinge anerkannt würden. Es handle sich bei ihm um das einzige Kind der Familie, dass sowohl volljährig als auch männlich sei. Das SEM habe sein Asylgesuch vorab entschieden und abgelehnt, während die Verfahren der Eltern sowie der volljährigen Schwester noch hängig seien. Es sei stossend, dass die Asylverfahren der Familienmitglieder nicht koordiniert behandelt worden seien, zumal dies aufgrund der Möglichkeit einer Reflexverfolgung erforderlich gewesen wäre. Den Akten der übrigen Familienmitglieder lasse sich entnehmen, dass neben den volljährigen Schwestern auch der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers unter anderem geschlechtsspezifische Fluchtgründe geltend gemacht habe. Zudem sei aus den Akten der Verwandten ersichtlich, dass die Familienmitglieder nicht alle persönlichen Gründe der jeweils anderen gekannt hätten. Angesichts der Vorbringen der übrigen Familienangehörigen müsse davon ausgegangen werden, dass nicht allein Landstreitigkeiten und Diebstähle der Grund für die Ausreise der Familie gewesen seien, auch wenn dies dem Beschwerdeführer allenfalls nicht bewusst gewesen sei. Insbesondere sei die ganze Familie bedrängt worden, weil der Vater nicht in die Heirat seiner Tochter - der Schwester des Beschwerdeführers - mit erheblich älteren Männern eingewilligt habe. Eine Berücksichtigung der Vorbringen der Familienmitglieder, darunter auch jener der Schwester B._______, der bereits Asyl gewährt worden sei, könne der angefochtenen Verfügung nicht im Ansatz entnommen werden. Diese sei sehr knapp begründet und es gehe daraus nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan geflüchtet sei. Seine Angehörigen hätten teils erhebliche, unter anderem geschlechtsspezifische Probleme in der Heimat geltend gemacht, von welchen er keine oder nur sehr wenige Kenntnisse gehabt habe. Der Asylentscheid vermittle ein unvollständiges und daher falsches Bild seiner Situation. Diese sei viel komplexer und umfassender, als vom SEM dargestellt. Sollte den volljährigen Schwestern, dem minderjährigen Bruder sowie den Eltern aus geschlechtsspezifischen Gründen Asyl gewährt werden, müsse angenommen werden, dass von der drohenden Verfolgung auch der Beschwerdeführer - im Sinne einer Reflexverfolgung - betroffen gewesen wäre. Folglich müsste ihm ebenfalls Asyl gewährt werden. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, werde eventualiter beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung entspreche nicht den tatsächlichen Umständen und sei ungenügend begründet, da die Situation der anderen Familienmitglieder darin nicht berücksichtigt werde. Auch wenn einzelne Kinder bereits volljährig seien, hätten die Asylentscheide der Familienangehörigen koordiniert ergehen müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend wies es darauf hin, dass die neue Asylgewährungs-praxis betreffend afghanische Frauen und Mädchen an seinem Entscheid nichts zu ändern vermöge. Zudem liege aufgrund der Aktenlage keine Reflexverfolgung vor.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz äusserst kurz sei und darin lediglich ausgeführt werde, es liege keine Reflexverfolgung vor. Dieser Standpunkt werde jedoch nicht begründet, was selbstverständlich wenig überzeuge, zumal in der Beschwerdeschrift umfassend dargelegt werde, weshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei.
5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag respektive das Vorbringen einzugehen, dass das SEM seine Verfügung nicht ausreichend begründet habe, indem es sich nicht mit den Vorbringen der Familienangehörigen auseinandergesetzt habe respektive nicht auf eine mögliche Reflexverfolgung eingegangen sei.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtete. Zwar trifft es zu, dass die Begründung relativ knapp ausfällt und nicht auf die Asylvorbringen seiner Familienangehörigen eingegangen wird. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhielt, sich sowohl zu seinen eigenen Asylgründen als auch zu allfälligen Problemen der anderen Familienmitglieder zu äussern (vgl. SEM-Akte [...]-11/11 [nachfolgend Akte 11], insbesondere F48 f. und F61). Nach einer Besprechung mit seiner Rechtsvertretung im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht führte er ergänzend aus, er wisse noch, dass sein Bruder aus einem ihm unbekannten Grund entführt worden sei und seine Mutter sich Sorgen um seine Schwester gemacht habe (vgl. Akte 11, F69). Diesen knappen Angaben des Beschwerdeführers sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Reflexverfolgung zu entnehmen. Hätte sich für ihn persönlich eine direkte Gefährdung aufgrund der Probleme seiner Familienangehörigen ergeben, kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise dies zumindest in den Grundzügen hätte darlegen können. Angesichts seiner Ausführungen bestand für die Vorinstanz jedoch keine Veranlassung, näher auf eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der Fluchtgründe seiner Familienmitglieder einzugehen.
Zwar ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es - nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in die Schweiz gereist ist - möglicherweise sinnvoll gewesen wäre, seine Angehörigen im Asylentscheid zumindest zu erwähnen. Es hätte auch festgehalten werden können, dass eine seiner Schwestern in der Schweiz bereits als Flüchtling anerkannt worden war und Asyl erhalten hatte. Unter den vorliegenden Umständen erwies sich dies jedoch nicht als zwingend erforderlich, nachdem sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen liess, dass sich die Fluchtgründe seiner Geschwister auf ihn persönlich ausgewirkt hätten respektive dass er deswegen selbst eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Im Übrigen äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den vorgebrachten Landstreitigkeiten seines Vaters als auch zu den Diebstählen bei ihnen zu Hause. Weitergehende Ausführungen zu allfälligen weiteren Problemen einzelner Familienmitglieder, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst habe, erwiesen sich mangels konkreter Hinweise auf eine Reflexverfolgung als nicht notwendig. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher ausreichend nachgekommen und es besteht keine Veranlassung, die Sache aufgrund von formellen Mängeln an das SEM zurückzuweisen.
5.4 Im Rahmen des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird beantragt, es seien sämtliche Asylakten zu edieren, insbesondere die Anhörungsprotokolle sämtlicher Familienmitglieder. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass beim SEM Einsicht in die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers beantragt und diese zu Unrecht verweigert worden wäre. Ebenso wenig werden Einverständniserklärungen der betroffenen Familienmitglieder vorgelegt, welche für die Gewährung von umfassender Einsicht in deren Akten erforderlich wären. Vor diesem Hintergrund ist der entsprechende Akteneinsichtsantrag abzuweisen.
6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen insbesondere hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
6.2 Gemäss der Aktenlage und den Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Problemen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennen lässt. Er brachte vor, dass ihn sein Nachbar, ein Taliban, einmal in sein Haus gezerrt, zusammengeschlagen und mit einem Messer bedroht habe (vgl. Akte 11, F49). Den Vorfall konnte er aber weder zeitlich einordnen noch konnte er sich daran erinnern, ob dieser weitere Folgen nach sich gezogen hätte (vgl. Akte 11, F62 und F67). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan erhebliche Nachteile drohen würden.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie damit, dass sein Vater Landstreitigkeiten gehabt habe und dreimal Diebe bei ihnen gewesen seien (vgl. Akte 11, F48). Zu beiden Vorbringen konnte er aber keine näheren Angaben machen, da seine Eltern mit ihm nicht darüber gesprochen hätten und er sich nur noch vage an die Ereignisse erinnern könne (vgl. Akte 11, F53 ff.). Ergänzend führte er aus, sein Bruder sei aus einem ihm unbekannten Grund entführt worden und seine Mutter habe sich Sorgen um seine Schwester gemacht (vgl. Akte 11, F69). Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, er befürchte bei einer Rückkehr aufgrund der Probleme seiner Familienangehörigen selbst ebenfalls Nachteile zu erleiden und Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.
6.4
6.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Nicht jede asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds zieht bereits für sich genommen eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H.).
6.4.2 Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch jenen seiner Familienangehörigen konkrete Hinweise auf eine ihm - dem Beschwerdeführer - drohende Reflexverfolgung. Die pauschale Angabe des Beschwerdeführers, in Afghanistan sei es so, dass bei Problemen eines Familienmitglieds stets die ganze Familie involviert werde und ihrerseits Probleme erhalte (vgl. Akte 11, F69), vermag daran nichts zu ändern. Diese Behauptung wird von ihm denn auch nicht näher ausgeführt oder belegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Landstreitigkeiten des Vaters hätten dazu führen sollen, dass der Beschwerdeführer eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu erwarten gehabt hätte. Auch allfällige geschlechtsspezifische Probleme seiner Schwestern müssen sich nicht zwingend auf den Beschwerdeführer auswirken. Vielmehr bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Fluchtgründe der Schwestern oder auch seiner Eltern oder des jüngeren Bruders dazu führten, dass er selbst ebenfalls einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es wird in der Beschwerde aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend der Fall sein sollte. Allein aus dem Umstand, dass einer seiner Schwestern vorab Asyl gewährt worden war und die übrigen Angehörigen weitergehende Fluchtgründe vorbrachten als der Beschwerdeführer selbst, kann nicht abgeleitet werden, dass letzterer reflexverfolgt ist. Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht erkennen, von welchem potenziellen Verfolger er welche erheblichen Nachteile - aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - zu befürchten gehabt hätte. Eine begründete Furcht vor einer (Reflex-)Verfolgung, die sich in mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklicht, liegt daher nicht vor.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SEM zwischenzeitlich mit Verfügungen vom 13. November 2023 sowohl in Bezug auf den Vater als auch den Bruder des Beschwerdeführers (beide N [...]) festgestellt hat, sie erfüllten die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie wurden indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Die Mutter (N [...]) sowie die Schwester D._______ (N [...]) wurden - ebenfalls mit Verfügungen vom 13. November 2023 - gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Wie bereits dargelegt, finden sich in den Akten der anderen Familienmitglieder jedoch keine konkreten Hinweise auf eine mögliche, drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers.
6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb seine Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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