Entscheiddatum: 11.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4161/2012/mel
Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Georgien,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Februar 2012 und gelangte zunächst via die Türkei und Griechenland nach Italien. Am 2. Mai 2012 sei er von dort herkommend im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wurde dort am 9. Mai 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei 17 Jahre lang als Polizist tätig und zuletzt (von 2004 bis 2006) (...) von B._______ gewesen. Im Zusammenhang mit der Erschiessung von E._______ durch die Polizei (im Jahr 2004) sei es zu Tatort- und Beweismittel-Manipulationen seitens der involvierten Polizisten gekommen. Er sei damals auch an den Ermittlungen beteiligt gewesen und sei von seinem Vorgesetzten dazu angehalten worden, Protokolle abzuändern. Sein Vorgesetzter sei in der Folge verhaftet worden und im Gefängnis verstorben. Er selber sei ebenfalls ins Visier der Angehörigen von E._______ geraten. Ausserdem sei er von F._______ behelligt worden, welcher damals TV-Journalist gewesen sei und eine Sendung über die Erschiessung von E._______ gemacht habe, wobei er die Fakten falsch dargestellt habe. F._______ habe damals von ihm verlangt, er solle im Sinne einer Tatortmanipulation eine Waffe in das Auto des Opfers E._______ legen. Als er sich geweigert habe, sei F._______ wütend auf ihn geworden. F._______, welcher heute (...) sei, wolle ihn als lästigen Zeugen dieser Machenschaften eliminieren. In diesem Zusammenhang seien zwischen Ende 2004 und Juni 2006 drei Attentate auf ihn verübt worden. F._______ habe ausserdem einen Agenten engagiert, welcher versucht habe, ihn zu einer Amtsmissbrauchshandlung zu provozieren. Im Juni 2006 sei er dann zu Unrecht wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung verhaftet und angeklagt worden, die Verurteilung sei im Dezember 2006 erfolgt. Er habe gegen das Urteil erfolglos appelliert. Nach der Haftentlassung im Juni 2011 habe er festgestellt, dass er ständig überwacht werde. Vor seinem Haus habe immerzu ein Auto des Special Operations Department (SOD) gestanden. Sein Telefon sei abgehört und Personen, zu denen er Kontakt gehabt habe, seien von der Polizei befragt worden. Im August 2011 habe er einen Anruf von G._______ von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Dieser habe ihm geraten das Land zu verlassen, ansonsten mit ihm und seiner Familie abgerechnet werden würde. Im Dezember 2011 habe er H., den (...), auf einem See in einem Boot getroffen. H._______ habe ihn gewarnt, er solle das Land verlassen, sonst werde ihm etwas Schlimmes geschehen. Er habe ihm namentlich gesagt, F._______ möge ihn nicht. H._______ sei ebenso wie er selber ein Klassenkamerad von Staatspräsident Michail Saakashwili gewesen und arbeite nun für dessen Regierung. Er (der Beschwerdeführer) sei bereits der fünfte ehemalige Klassenkamerad, den Saakashwili habe inhaftieren lassen; warum wisse er aber nicht. Nach diesen Vorfällen und Warnungen habe er sein Zuhause kaum mehr verlassen. Er habe auch nicht arbeiten können. Seine Angehörigen und Freunde seien aufgrund dieser Vorfälle ebenfalls gestresst gewesen. Infolge dieser unhaltbaren Situation sei er im Februar 2012 aus Georgien ausgereist. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Georgien erneut inhaftiert oder gar umgebracht zu werden.
A.c Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte (Inlandpass), eine Urteilsbestätigung (inkl. Übersetzung), eine Bestätigung betreffend seine Tätigkeit bei der Polizei (inkl. Übersetzung), Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Verurteilung und Haftverbüssung (inkl. Übersetzung), Unterlagen betreffend einen Berufsunfall (inkl. Übersetzung), eine Berufsauszeichnung sowie Zeitungsartikel betreffend den Erhalt dieser Auszeichnung (inkl. Übersetzung) und einen kurzen Auszug aus einem Buch von Lali Moroshkina (englische Übersetzung).
B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 - eröffnet am 25. Juli 2012 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 8. August 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Sodann sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Internetausdruck eines Artikels von www.georgien-nachrichten.de vom 26. Februar 2011 bei.
D. Mit Eingabe vom 9. August 2012 wurde eine Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons D._______ betreffend den Bezug von Sozialhilfe nachgereicht.
E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2012 auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel (Unterlagen zu seiner Verurteilung in Georgien) nachzureichen. Ausserdem verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F. Mit Eingabe vom 28. August 2012 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Gerichtsdokumente (in Kopie; inkl. Übersetzung) zu den Akten.
G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge unter anderem, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Wie bereits in der Verfügung vom 20. August 2012 festgestellt worden war, ist das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten und hat dieses materiell geprüft, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung und nachfolgende Inhaftierung sei nicht asylrelevant. Es sei grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, ausländische Gerichtsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Ausserdem fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise für die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmässigkeit des Gerichtsverfahrens. Da er vor Gericht von einem Anwalt vertreten worden sei, sei anzunehmen, dass er dem Gericht seine gegen die Anklage sprechenden Argumente habe darlegen können. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht die fraglichen strafrechtlichen Normen rechtswidrig angewendet habe. Das Urteil sei durch eine höhere Instanz überprüft worden, wobei das Strafmass um drei Monate verkürzt worden sei. Nichts deute auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hin. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer lediglich Bestätigungen betreffend die Verurteilung und Haftverbüssung eingereicht, nicht jedoch die Urteile selber, was darauf hindeute, dass in den Urteilen für den Beschwerdeführer ungünstige und seinen Darlegungen widersprechende Feststellungen enthalten seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Anklage gegen ihn konstruiert und das Gerichtsverfahren manipuliert gewesen sei, finde in den Akten keine Stütze. Seine Vorbringen seien daher nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Gerichtsentscheides in Frage zu stellen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verurteilung rechtsstaatlich legitim gewesen sei, weshalb ihr keine Asylrelevanz zukomme. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung nach der Haftentlassung im Juni 2011 seien teilweise nachgeschoben und ausserdem widersprüchlich und realitätsfremd. Sie würden den Eindruck einer erfundenen, konstruierten Verfolgungsgeschichte erwecken und seien daher nicht glaubhaft. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht in die Schweiz gekommen, um eine Revision des ihn verurteilenden Gerichtsurteils zu erlangen, sondern weil er in Georgien in Gefahr sei. Es seien bereits mehrere Polizisten, welche Vorsteher von Polizeidepartementen gewesen seien, ermordet worden oder hätten sich unter merkwürdigen Umständen im Gefängnis das Leben genommen. Daraus sei ersichtlich, dass auch sein Leben in akuter Gefahr sei, was zweifellos asylrelevant sei. Bezüglich seiner Verurteilung sei darauf hinzuweisen, dass die Judikative in Georgien im damaligen Zeitpunkt nicht unabhängig gewesen sei. Selbstverständlich stehe in den Urteilen Ungünstiges über ihn, allerdings könne ihm dies nicht schaden, da die Gerichtsverfahren unfair gewesen seien und daher nicht anzunehmen sei, dass in den Urteilen die Wahrheit stehe. Er werde die Urteile jedenfalls noch beschaffen und nachreichen. Entgegen der Auffassung des BFM garantiere sodann auch eine anwaltliche Vertretung und das Vorhandensein einer Beschwerdeinstanz nicht ein faires Gerichtsverfahren. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, er sei durch zwei verschiedene Freunde gewarnt worden. Ein Widerspruch bestehe diesbezüglich nicht. Er habe versucht, sich in den Anhörungen kurz zu fassen, weshalb es möglich sei, dass er in der ersten Befragung etwas geschildert habe, was er in der zweiten Befragung dann weggelassen habe und umgekehrt. Das BFM werfe ihm auch vor, er habe die Verhaftung seiner Mitschüler im ersten Interview nicht erwähnt. Ob er es erwähnt habe oder nicht sei jedoch nicht relevant, da mehreren öffentlichen zugänglichen Berichten zu entnehmen sei, dass ehemalige Klassenkameraden des Präsidenten verhaftet worden seien. Der der Beschwerde beiliegende Bericht zeige ebenfalls, dass der Präsident diejenigen Kameraden, welche er möge, bevorzuge, während er diejenigen, die er nicht möge, benachteilige. Hinsichtlich der Bemerkung des BFM, wonach er sich mit seiner Flucht Zeit gelassen habe, sei festzuhalten, dass er zunächst Geld und Dokumente für die Ausreise habe auftreiben müssen und sich ausserdem noch medizinisch habe behandeln lassen müssen, da seine Gesundheit während der Inhaftierung gelitten habe. Aus den genannten Gründen seien seine Asylvorbringen nachvollziehbar. In Georgien drohe ihm der Tod. Er sei Zeuge verschiedener Unrechtmässigkeiten seitens der Polizei geworden, sei jedoch selbst nicht daran beteiligt gewesen. Im Jahr 2005 sei E._______ durch die Polizei getötet worden. Er sei in diesem Zusammenhang vom Pressesprecher der Polizei, F._______, aufgefordert worden auszusagen, die Polizei habe ein Maschinengewehr im Auto von E._______ gefunden. Er habe dies jedoch abgelehnt. Er wisse, dass es in diesem Fall zu einem getürkten Verfahren gekommen sei. Er könne mit seinem Wissen vielen Menschen in Georgien schaden. Man wolle ihn loswerden. Daher habe er dort keine Chance zu überleben. Die Menschen, welche ihn töten wollten, gehörten zur Regierung und zum Polizeiapparat, weshalb er in Georgien keinen Schutz erwarten könne. Seine Vorbringen seien daher durchaus asylrelevant. Da er somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei jedoch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten.
6.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente (Bestätigungen sowie Urteile) ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2006 wegen Amtsmissbrauchs (beziehungsweise passiver Bestechung/Nötigung) erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Die Beschwerdeinstanz reduzierte das Strafmass auf fünf Jahre. Nachdem der Beschwerdeführer diese Strafe vollumfänglich verbüsst hatte, wurde er am 21. Juni 2011 aus der Vollzugsanstalt entlassen. Weitere, allenfalls noch hängige Strafverfahren respektive Anzeigen gegen den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft mit einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung und entsprechenden Verurteilungen und (Haft-) Strafen zu rechnen hat. Im Weiteren ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das georgische Justizsystem insbesondere hinsichtlich der Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter nicht über alle Zweifel erhaben ist. Bereits in den 1990er-Jahren wurden jedoch umfassende Rechts- und Gerichtsreformen eingeleitet, deren Ziel es unter anderem ist, dieses Defizit zu eliminieren. Diese Reformen respektive deren Implementierung dauern nach wie vor an; Georgien wird dabei namentlich von Deutschland intensiv unterstützt. Wichtige Fortschritte in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfahren wurden insbesondere durch die Schaffung eines unabhängigen Verfassungsgerichts im Jahr 1996, die Einführung eines Justizrates im Jahr 1998 sowie dessen Reform im Jahr 2006, die Entlassung sämtlicher Richter im Jahr 1999 und darauffolgende Neubesetzung dieser Positionen, die gesetzliche Regelung der Kommunikation mit Richtern im Jahr 2007 sowie die Einführung einer Richterausbildung an der georgischen Justizhochschule, ebenfalls im Jahr 2007, erreicht. Angesichts dieser positiven Entwicklung ist grundsätzlich und in Ermangelung anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 respektive im Appellationsverfahren im Jahr 2007 das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bereits Anwendung fand und insbesondere die Gerichte beziehungsweise die Richter mehrheitlich unabhängig waren. Derartige anderweitige Hinweise, wonach - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - die Anklage gegen ihn konstruiert gewesen und er zu Unrecht in einem unfairen Gerichtsverfahren verurteilt worden sei, sind in den Akten nicht zu finden. Anhand der eingereichten Unterlagen ist vielmehr festzustellen, dass im Rahmen des Strafverfahrens ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfe einer Rechtsvertretung gegen die Anklage verteidigen konnte, wobei er sich jedoch offenbar schuldig bekannte, und dass das erstinstanzliche Urteil in einem Rechtsmittelverfahren überprüft wurde, wobei das Strafmass reduziert wurde. Hingegen enthalten die eingereichten Gerichtsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass es sich um eine fingierte Anklage gehandelt hätte oder dass die Gerichtsverfahren unfair respektive entgegen allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien vonstattengegangen wären. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher als haltlos zu bezeichnen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgte und nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weshalb diese Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Strafverfolgung und -verbüssung ist auch aus diesem Grund zu verneinen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei nach seiner Haftentlassung Ende Juni 2011 vom Geheimdienst verfolgt worden. Ausserdem sei er gewarnt worden, wenn er das Land nicht verlasse, werde ihm Schlimmes widerfahren. Diese Vorfälle seien letztlich fluchtauslösend gewesen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende Juni 2011 und seiner Ausreise im Februar 2012 keinen ernsthaften, das heisst für eine allfällige Bejahung der Asylrelevanz ausreichend intensiven Nachteilen ausgesetzt war. Die von ihm konkret erlittenen Nachteile beschränkten sich seinen Angaben zufolge auf die Beschattung durch den SOD, die Abhörung seines Telefons und die Befragung seiner Bekannten durch die Sicherheitskräfte. Die entsprechenden Vorbringen sind darüber hinaus äusserst unsubstanziiert ausgefallen und sind daher wenig glaubhaft. Wie das BFM sodann zu Recht bemerkt hat, machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm gegenüber ausgesprochenen Warnungen unterschiedliche Angaben, was zu Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit führt. Während er in der Erstbefragung aussagte, er sei im August 2011 von einem Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft telefonisch gewarnt worden, gab er in der Direktanhörung an, der (...), H._______, habe ihn anlässlich eines Treffens im Dezember 2011 gewarnt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er von beiden Personen kontaktiert worden sei und anlässlich der beiden Befragungen wohl unter dem Eindruck der knappen Zeit die eine respektive die andere Person nicht erwähnt habe, überzeugt nicht. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das für seine Ausreise angeblich ausschlaggebende Treffen mit H._______ im Dezember 2011 bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, hätte dieses tatsächlich stattgefunden. Dieses angebliche Geheimtreffen mit H._______, welches den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in einem Boot auf dem Lisi-See stattgefunden hat, erscheint im Übrigen konstruiert, realitätsfremd und daher wenig glaubhaft. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei H._______ zudem nicht um den (...) von B._______ (dieser heisst I._______ ), sondern um einen Angestellten des Departements für Soziales und Kultur (vgl. ). Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, seit dem Fall E._______ sei F._______ sein Feind und versuche ihm zu schaden. F._______ wolle ihn als unliebsamen Zeugen der Machenschaften im Zusammenhang mit dem Fall E._______ eliminieren, und auch Präsident Saakashwili - ein ehemaliger Klassenkamerad - wolle ihn loswerden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Funktion in den Fall E._______ involviert war. Objektive Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das unsubstanziierte und durch nichts belegte Vorbringen, wonach F._______ ihm nach dem Leben trachte, erscheint daher unglaubhaft. Da der Beschwerdeführer geltend macht, seine Feinde seien in der Regierung und im Polizeiapparat zu suchen, ist überdies davon auszugehen, dass er längst umgebracht worden wäre, falls jemand tatsächlich diese Absicht hätte, zumal der Beschwerdeführer fünf Jahre in einer staatlichen Vollzugsanstalt verbracht hat, wo es wohl ein Leichtes gewesen wäre, ihn unauffällig beseitigen zu lassen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind als abstruse Verschwörungstheorien ohne jeglichen Realitätsbezug zu betrachten und sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft sind. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, weshalb das Vorliegen einer aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsfurcht zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien ist festzustellen, dass es Anfang der 1990-er Jahre sowie im August 2008 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbänden in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien gekommen und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist. In Georgien herrscht indessen landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
8.3.2 Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen 46-jährigen Mann aus B._______, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat eine gute Ausbildung genossen (u.a. Jura-Studium und Polizeischule) und war vor seiner Ausreise aus Georgien 17 Jahre lang im Polizeiberuf tätig. Zwar dürfte es ihm angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht leicht fallen, erneut eine Anstellung im Polizeidienst zu erhalten, hingegen ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sowie seiner Kontakte ohne weiteres möglich sein sollte, innert nützlicher Frist eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu finden, allenfalls bei einer privaten Sicherheitsfirma. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (insbesondere seine Schwester sowie seine Schwiegereltern), welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien erweist sich demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 9. August 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde) ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Ausserdem geht es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind daher besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: