Entscheiddatum: 17.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4168/2012/sps
Urteil vom 17. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Georgien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N [...].
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss Stempel in dem von ihr im Asylverfahren eingereichten georgischen Reisepass am 23. Juni 2011 und gelangte in die Türkei, wo sie sich eigenen Angaben zufolge einige Monate aufhielt. In der Folge reiste sie über Griechenland und Italien am 14. April 2012 in die Schweiz ein, wo sie anlässlich der Grenzkontrolle um Asyl nachsuchte. Tags darauf reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, dort wurde am 20. April 2012 die summarische Befragung durchgeführt. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 13. Juni 2012 hörte das BFM sie gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich seit den 90-er Jahren an den politischen Bewegungen in Georgien beteiligt, etwa für Sviad Gamsachurdia, anfangs auch für Micheil Saakashwili, schliesslich aber nur noch für Oppositionsparteien. Sie habe sich als Koordinatorin in ihrem Quartier engagiert. Im Oktober 2006 sei sie von zu Hause abgeholt und auf einen Polizeiposten verbracht worden. Am nächsten Tag habe man sie wegen eines angeblichen Schlages gegen ein Polizeiauto sowie wegen Polizistenbeleidigung zu einer Busse von 1'500 Lari verurteilt. Als ihr (...) am (...) 2007 vor ihrem Hause in ein Auto gezerrt worden sei, habe sie sich eingemischt und ein Fenster des Fahrzeuges eingeschlagen. Daraufhin sei auch sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo sie an den Haaren gezogen und beschimpft worden sei. Bis zur Gerichtsverhandlung am (...) 2007 sei sie in Untersuchungshaft verblieben, dann wegen Beleidigung der Polizei und Beschädigung des Polizeiautos zu sieben Jahren Hausarrest und 25'000 Lari Busse verurteilt worden. Ende 2007 habe man sie aus der Haft entlassen. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei schliesslich gewesen, dass sie an den Demonstrationen vom Mai 2011 teilgenommen habe. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2011 hätten Armee und Polizei die Demonstrierenden umkreist. Man habe ihr die Ohrringe abgerissen und sie habe einen Bluterguss unter dem rechten Auge davon getragen. Viele Leute seien festgenommen worden. Sie habe es geschafft wegzurennen und sei zunächst zu einer Freundin und hernach nach D._______ gefahren. Nachdem sie am (...) 2011 noch auf der niederländischen Botschaft ihren Pass abgeholt habe - ihr Visumsantrag sei abgelehnt worden - habe sie am 23. Juni 2011 die georgische Grenze überquert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu den Akten, zum Beleg ihrer Identität übergab sie dem BFM ihren georgischen Pass, die Identitätskarte sowie den Führerausweis (alle Dokumente im Original).
B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 - eröffnet am 10. Juli 2012 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, einerseits hielten die von der Beschwerdeführerin erlebten staatlichen Verfolgungshandlungen den Anforderungen an die asylrelevante Intensität nicht stand. Zwar sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Geschäfte gestört und zweimal aufgrund zweifelhafter Vorwände verhaftet und verurteilt worden, doch habe sie sich mit einer Busse freikaufen und viereinhalb Jahre lang, ohne erneut festgehalten zu werden, in E._______ leben können. Auch bei den erlittenen Verletzungen anlässlich der Demonstration könne nicht von einer intensiven Verfolgung gesprochen werden, dasselbe gelte für weitere Schikanen und Belästigungen. Zwar unterstütze die Beschwerdeführerin die Opposition, doch spiele sie dabei keine zentrale, sondern lediglich eine lokale Rolle als Quartier-Koordinatorin einer oppositionellen Bewegung. Aus diesem Grund werde man in Georgien noch nicht verfolgt. Anderseits seien auch keine asylrelevanten Befürchtungen künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Zwar seien zahlreiche Demonstranten Ende Mai 2011 verhaftet und verurteilt worden, doch sei nichts über nachträgliche Verhaftungen in diesem Zusammenhang bekannt. Gegen die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr spreche auch, dass sie die Grenze zur Türkei mit ihrer Ausreiseerlaubnis passiert habe und dabei nicht aufgehalten worden sei. Falls die Beschwerdeführerin dafür belangt würde, dass sie sich auch nach Ablauf ihrer Ausreiseerlaubnis noch im Ausland aufgehalten habe, würde es sich um ein legales Vorgehen der strafrechtlichen Behörden handeln, was nicht als Verfolgungsmassnahme gehört werden könnte. Auch hätte sie die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann von Georgien zu wenden, welcher über unrechtmässige oder unverhältnismässige Strafen wache. Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit auch nicht über alle Zweifel erhaben. Es bestünden verschiedene Widersprüche betreffend die Haft der Beschwerdeführerin, sowohl zwischen ihren Angaben an der Summarbefragung und der Anhörung, als auch innerhalb der vertieften Anhörung. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erklären können, weshalb sie bereits im (...) 2011 eine Ausreiseerlaubnis habe ausstellen lassen und bei der holländischen Botschaft ein Visum beantragt habe. Dies lasse vermuten, dass sie sowieso habe ausreisen wollen und ihre Ausreise nichts mit der Demonstration zu tun gehabt habe. Anzumerken sei überdies, dass die Beschwerdeführerin noch mehr als ein halbes Jahr in der Türkei gelebt und das Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt habe, nachdem sie von der Polizei auf dem Weg nach Belgien angehalten worden sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sie, die in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachgesucht habe, am Nationalfeiertag an den Festivitäten der georgischen Botschaft in F._______ teilgenommen und dabei noch das Wort gegen den georgischen Redner erhoben habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel erachtete das BFM als untauglich, da sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu stützen vermöchten. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2012 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E. Am 20. August 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein.
F. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 31. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 6. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 21. September 2012 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch.
H. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 26. September 2012 eine Bestätigung (in georgischer und in englischer Sprache) sowie drei Zeitungsartikel (in georgischer Sprache, je in Kopie) zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt den vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene zunächst entgegenhalten, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei vom BFM zu Unrecht verneint worden. Sowohl in der persönlichen Begegnung als auch bei der Durchsicht der Protokolle zeige sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Art und Weise äusserst verzettelt und aufgewühlt erscheine. Die als Folge davon entstandenen Ungereimtheiten und die Verwechslung von Daten bedeuteten aber nicht, dass die Aussagen deswegen unglaubhaft seien. Das Vorgebrachte sei gegenteils gesamthaft gesehen in den groben Zügen in sich stimmig und nachvollziehbar. Nicht in Abrede gestellt werde, dass die Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich einige Male für Verwirrung gesorgt hätten und geklärt werden mussten. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vorgebrachte erlogen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin zweimal erwähnt, sehr nervös zu sein, und sie sei immer wieder in Tränen ausgebrochen. Nicht bestritten werden könne sodann, dass sie über äusserst gute allgemeine Kenntnisse betreffend politischer Gegebenheiten und die Details der aktuellen Situation in Georgien verfüge.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Vorbehalte im Einzelnen sei zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zum Schutz ihres kranken Ehemannes keinen Kontakt mit diesem pflege. Insbesondere habe sie Angst, dass die Telefone abgehört würden. Der Vorwurf, ihre Aussagen anlässlich der ersten Anhörung würden nicht mit denjenigen der vertieften Anhörung übereinstimmen, sei angesichts des beschränkten Beweiswertes der Summarbefragung zu relativieren. Weiter sei unverständlich, wie das BFM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe auf Seite 9 der Anhörung angegeben, nie im Gefängnis gewesen zu sein, dieser vor-instanzliche Vorwurf sei aktenwidrig. Zum Datum der Ausreiseerlaubnis hält die Beschwerdeführerin fest, aus dem Zusammenhang werde klar, dass vorliegend unterschieden werden müsse zwischen dem ausschlaggebenden Ereignis, nämlich der Demonstration 2011, und dem eigentlichen Grund für die Flucht, nämlich der im Jahr 2007 ausgesprochenen Gefängnisstrafe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung erklärt, die Ausreiseerlaubnis sei eine Absicherung gewesen für den Fall, dass ihr an der Demonstration etwas passieren würde. Die Vorinstanz stelle zwar fest, dass die Erklärung als nicht glaubhaft erachtet werde, ohne dies aber zu begründen. Zu ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei hält die Beschwerdeführerin fest, das Verlassen der Türkei sei ihr nicht früher möglich gewesen, weil die Schlepper nur zwei bis drei Personen monatlich nach Europa bringen könnten. Ziel ihrer Flucht sei tatsächlich Belgien gewesen, da dort viele georgische Landsleute lebten und die Beschwerdeführerin der Meinung sei, die problematische politische Situation Georgiens sei in Belgien besser bekannt. Aus den Ereignissen anlässlich des georgischen Nationalfeiertages hätte das BFM sodann den Schluss ziehen müssen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine sehr engagierte Oppositionelle handle, welche von ihrem Recht auf Meinungsäusserung Gebrauch mache, anstatt ihr Handeln als nicht nachvollziehbar zu kritisieren. Schliesslich habe das Bundesamt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausreiseerlaubnis zu Unrecht als von Anfang an untaugliches Beweismittel bezeichnet.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft wird eingewendet, die gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ausgesprochene siebenjährige Gefängnisstrafe sei angesichts des ihr zur Last gelegten Deliktes viel zu hoch. Die ausgefällte Strafe erscheine daher als politisch motiviert. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Umwandlung in eine bedingte Strafe habe erkaufen können, stehe fest, dass die Strafe noch nicht abgelaufen sei. Der Verstoss gegen die Frist der Ausreiseerlaubnis werde mit grosser Sicherheit zu einer Inhaftierung führen, sollte sich die Beschwerdeführerin wieder in ihr Heimatland zurückbegeben. Die vorinstanzliche Ansicht, wonach es sich dabei um ein legales Vorgehen der strafrechtlichen Behörden handeln würde, könne unter dem Gesichtspunkt eines Politmalus nicht geteilt werden. Dasselbe gelte für die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin keine zentrale, sondern lediglich eine lokale Rolle als Quartier-Koordinatorin gespielt habe. Im von ihr betreuten "(...)" würden ungefähr 45'000 Personen leben und aus ihrem Ubani hätten insgesamt 1'000 bis 1'500 Personen an der Demonstration teilgenommen, weshalb ihr Einfluss als entsprechend gross bezeichnet werden müsse. In Bezug auf den vom BFM erwähnten Ombudsmann sei anzumerken, dass dieser zwar tatsächlich ein überdurchschnittlich hohes Vertrauen geniesse. Indessen sei nicht realistisch, dass diese Institution in allen Einzelfällen Hilfe bieten könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, indem sie anlässlich der Festivitäten der georgischen Botschaft das Wort gegen den georgischen Redner ergriffen habe. Von einer Freundin habe sie erfahren, dass kurz darauf ihre Wohnung in Georgien versiegelt worden sei, weshalb von einem direkten Zusammenhang auszugehen sei, mithin sei der Auftritt der Beschwerdeführerin der georgischen Regierung nicht entgangen. Die Beschwerdeführerin würde von den georgischen Behörden demzufolge als latente Bedrohung betrachtet, weshalb eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sie im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, mithin liege begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.
4.2 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2012 führte das BFM aus, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könne nicht von einem geringen Beweiswert der ersten Befragung ausgegangen werden. Beim fraglichen Widerspruch handle es sich um ein zentrales Vorbringen, nämlich die Dauer und den Zeitpunkt der Haft. Es handle sich um einen essentiellen Umstand der Vorbringen, weshalb von der Beschwerdeführerin erwartet werden könne, dies zweimal widerspruchsfrei wiederzugeben, auch wenn sie anlässlich der Anhörungen angeblich aufgewühlt gewesen sei. Falls das im Jahre 2007 ausgefällte Strafurteil der wahre Grund der Ausreise und die Demonstration nur das letztlich ausschlaggebende Ereignis gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdeführerin ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt habe ausreisen wollen. Die Situation habe sich ja seit dem Urteil nicht verändert, sie sei nicht in Haft gewesen und habe ein relativ normales Privatleben führen können. Falls die Beschwerdeführerin bereits vor der Demonstration von 2011 als verfolgte Person gegolten habe, hätten die Behörden ihr die Ausreiseerlaubnis niemals erteilt. Zudem bekräftigte das Bundesamt seinen Standpunkt, wonach die oppositionellen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu wenig bedeutungsvoll gewesen seien, als dass sie eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch wenn gewisse Mängel in der Demokratie Georgiens anerkannt würden, sei die Meinungsfreiheit doch grundsätzlich gewährleistet. So seien auch regierungskritische Fernsehsender und Zeitungen erlaubt. Die Beschwerdeführerin selber gebe an, der Ombudsman Georgiens habe offiziell den Rücktritt des Präsidenten gefordert. Er übe jedoch noch immer sein hohes Amt aus, auch wenn vielleicht mit beschränkter Einflussnahme, und fürchte keine Verfolgung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Unabhängigkeitsfeier der georgischen Diaspora in F._______ das Wort gegen den Redner ergriffen habe, führe deshalb zu keiner asylrelevanten Verfolgung und könne nicht als Nachfluchtgrund gewertet werden. Schliesslich fügte die Vorinstanz an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr für die Missachtung der Ausreiseerlaubnis bestraft würde, doch würde dies administrativrechtlich legitimen Zwecken dienen. Auch wenn die Haftbedingungen in Georgien nicht dem europäischen Standard entsprechen würden, wären ihr Leben und ihre physische Integrität dadurch nicht bedroht.
4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 21. September 2012 an ihren bisherigen Ausführungen fest.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
5.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist in einem ersten Schritt die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu beurteilen.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten mit dem BFM davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schikanen und Belästigungen beziehungsweise Beleidigungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Geschäfte keine asylrelevante Intensität erreichten. Dies gilt - unabhängig von der Frage der zeitlichen Kausalität - auch für den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorfall im Oktober 2006, wo sie von Polizeipatrouillen mitgenommen, über Nacht festgehalten und zu einer Busse von 1'500 Lari verurteilt worden sei (vgl. BFM Akten A13/21 S. 4 f.).
5.2.2 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei im (...) 2007 erneut festgenommen worden, nachdem sie mit einem Gewichtstein die Fensterschreibe eines Polizeiautos eingeschlagen habe. Anlass für diese Tat sei gewesen, dass die Polizei völlig grundlos ihren (...) verhaftet habe, um sie (Beschwerdeführerin) zu provozieren. Im November 2007 sei sie (nach wie vor in Haft) wegen Beleidigung der Polizei, Beschädigung des Polizeiautos und "hooliganischer" Handlung zu sieben Jahren Hausarrest sowie einer Busse von 25'000 Lari verurteilt worden. Nach der Verurteilung sei sie freigelassen worden (vgl. A 13/21 S. 7 ff.). Das BFM erachtete dieses Vorbringen einerseits als nicht asylrelevant, wobei es argumentierte, die Beschwerdeführerin habe sich mit einer Busse freikaufen und hernach viereinhalb Jahre in E._______ leben können, ohne erneut festgehalten zu werden. Anderseits zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Angaben, da verschiedene Widersprüche in ihren Aussagen zur Haft bestehen würden.
Offensichtlich ist, dass eine mehrmonatige Untersuchungshaft sowie eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für gemeinrechtliche Delikte wie Sachbeschädigung (selbst wenn es sich um ein Polizeiauto handelte), Beamtenbeleidigung und ähnliches nach schweizerischer Rechtsauffassung weit überhöht erscheint. Indessen hat das BFM das Vorliegen eines sogenannten Politmalus implizit verneint, indem es ausführte, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Verurteilung mehrere Jahre ohne erneute Festnahme in E._______ gelebt. Überdies zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis teilt das Gericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erstaunt zunächst, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblichen Verurteilung keinerlei Belege einzureichen vermochte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihr um eine sehr gut ausgebildete Geschäftsfrau handelt (vgl. A 6/13 S. 4) und sie - eigenen Angaben zufolge (vgl. A 6/13 S. 2 und S. 9) - in jenem Verfahren anwaltlich vertreten war. Anlässlich der Befragung vom 20. April 2012 gab sie überdies zu Protokoll, sie verfüge noch über ein Dokument, wonach sie ein Jahr in Haft verbracht habe (vgl. A 6/13 S. 2). Dieses Dokument wurde jedoch nie eingereicht. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung muss sich die Beschwerdeführerin solche Angaben zu Fakten, auch wenn sie anlässlich der Summarbefragung erfolgten, entgegen halten lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Angaben über das Vorhandensein von Dokumenten oder über die Dauer einer Haft durch den summarischen Charakter der ersten Befragung beeinträchtigt sein sollten (vgl. zum Ganzen EMARK 1993 Nr. 3). Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und angesichts des Umstandes, dass Befragung sowie Anhörung erst rund ein Jahr nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland erfolgten, vermag denn auch ihre grosse Nervosität anlässlich der Anhörung als Erklärung für ihre teils verwirrenden und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, widersprüchlichen Aussagen nicht recht einzuleuchten. Zutreffend ist aber die Kritik in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin, entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung, am bezeichneten Ort nicht aussagte, nie in Haft gewesen zu sein. Vielmehr bejahte sie, nach dem Urteil im Jahr 2007 nie mehr im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. A 13/21 S. 9). Mangels entsprechender Belege sowie konkreter Angaben der Beschwerdeführerin bleibt sodann auch die Ausgestaltung des angeblichen "Hausarrestes" unklar. Zwar behauptet sie, sie sei überwacht worden (vgl. A 13/21 S. 9), ohne dass sie jedoch offenbar an ihrer angeblichen oppositionellen Betätigung gehindert worden wäre (vgl. A 13/21 S. 10 und S. 16). Allfällige Belästigungen und Schikanen von asylrelevantem Ausmass sind nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin durchaus das Bild einer politisch interessierten Person, allerdings beziehen sich ihre Angaben nicht selten auf allgemein bekannte und nicht konkrete, sie selber betreffende Begebenheiten. Der von ihr geschilderte Vorfall erscheint indessen realistisch. Wann dieser Vorfall passierte, dass sie in der Folge mehrere Monate festgehalten und zu einer Strafe im Sinne eines Politmalus verurteilt worden sein soll, vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht glaubhaft darzulegen. Mit dem Bundesamt ist denn auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine lokale Rolle als Quartier-Koordinatorin einer oppositionellen Bewegung spielte. Ihren Einfluss und das Interesse der Behörden an ihr als derart hoch zu betrachten, wie sie auf Beschwerdeebene geltend macht (vgl. S. 8 f.), verbietet sich schon deshalb, weil ihr (angeblich) die Ausreiseerlaubnis trotz laufendem Hausarrest erteilt und ihr überdies auch noch anfangs Mai 2011 (Ausstelldatum: 4. Mai 2011) ein neuer Pass ausgestellt wurde.
5.2.3 Die Vorkommnisse rund um die Demonstrationen von Ende Mai 2011 vermögen am vorstehend Gesagten nichts zu ändern. Eine besondere Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ist - entgegen ihrer Auffassung - nicht gegeben. Auf den eingereichten Fotos ist zunächst nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um die Veranstaltungen vom Mai 2011 handelte, umso weniger lässt sich daraus ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschreitungen, nämlich in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2011, vor Ort befand. Für die von ihr behaupteten Verletzungen beziehungsweise deren ärztliche Behandlung (vgl. A 13/21 S. 14) wurde sodann ebenfalls kein Beleg eingereicht. Da weder aus den eingereichten Fotos noch aus den Schilderungen ersichtlich ist, in welcher Art und Weise sich die Beschwerdeführerin anlässlich der fraglichen Demonstrationen besonders hervorgetan hätte und deshalb von den Behörden zweifelsfrei erkannt worden sei, erscheinen ihre Behauptungen, man habe nach ihr gesucht, nicht überzeugend. Sodann findet sich im Pass der Beschwerdeführerin ein Stempel der niederländischen Botschaft in E._______ vom 8. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe ihren Pass an diesem Tag bei der holländischen Botschaft in E._______ abgeholt (vgl. A 13/21 S. 14). Mithin hat sie sich nach den Demonstrationen noch in E._______ aufgehalten, wenn auch allenfalls nur kurze Zeit, ohne behelligt zu werden. Auch die legale Ausreise unter Verwendung ihres eigenen Passes lässt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, darauf schliessen, die georgischen Behörden hätten im Zusammenhang mit den Demonstrationen nicht ernsthaft nach der Beschwerdeführerin gesucht. Sodann vermag nicht einzuleuchten, inwiefern die Ausreiseerlaubnis eine Absicherung der Beschwerdeführerin hätte darstellen können, wenn anlässlich der Demonstrationen "etwas passieren sollte". Wäre sie verhaftet oder schwer verletzt worden, hätte ihre Ausreiseerlaubnis kaum von Nutzen sein können. Schliesslich erweckt das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des "DEMOCRATIC MOVEMENT UNITED GEORGIA" vom 21. September 2012 eher Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin, als es geeignet ist, diese zu stützen. Einerseits wird ein unzutreffendes Geburtsdatum (September 17, 1960, recte: [...]) aufgeführt, anderseits wird darin bestätigt, er ("he is member...") sei Mitglied der Demokratischen Bewegung. Das Schreiben ist deshalb als nicht authentisch zu qualifizieren.
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das Missachten der Aufenthaltserlaubnis im Ausland und ihr Auftreten anlässlich der Festivitäten zum georgischen Nationalfeiertag in F._______, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die georgischen Behörden gesetzt hat und ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Juni 2012 ein grösstenteils in georgischer Sprache verfasstes Dokument ein, wonach es ihr trotz laufender Probezeit erlaubt sei, sich vom (...). April 2011 bis (...). Oktober 2011 im Ausland aufzuhalten. Unbestritten ist, dass in Georgien nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Möglichkeit besteht, bei bedingter Entlassung beziehungsweise während laufender Bewährungsfrist eine Erlaubnis zu beantragen, sich während einer bestimmten Frist im Ausland aufhalten zu können (vgl. www.mcla.gov.ge). Indessen erscheinen dem Gericht hinsichtlich des eingereichten Dokumentes gewisse Vorbehalte zur Authentizität angebracht. Erstaunlich erscheint einmal, dass sich in dem in englischer Sprache verfassten Titel zwei Schreibfehler finden ("LAGAL" recte: legal, "TERITORIAL" recte: territorial). Dies erstaunt bei einem offiziellen Dokument insofern, als die englische Sprache nach den Erkenntnissen des Gerichts in Georgien einen hohen Stellenwert besitzt, was sich auch daran zeigt, dass offizielle Internetseiten, wie die vorerwähnte, auch in englischer Sprache abrufbar sind. Ebenso ist wenig einsichtig, weshalb eine Datumsangabe handschriftlich eingetragen wurde, während der (gleichlautende) Datumseintrag in der Mitte des Dokuments sowie die Fristangabe per Computerschrift erfolgte. Als wesentlich erweist sich aber, dass die Beschwerdeführerin nur vage Befürchtungen bezüglich der Folgen einer Verletzung der Aufenthaltserlaubnis äusserte. Dass eine solche Verletzung grundsätzlich staatliche Sanktionen zur Folge haben kann, erscheint selbstverständlich und ist ohne Asylrelevanz. Allein der Umstand, dass es in Georgien anerkanntermassen zu - nicht tolerierbaren - Menschenrechtsverletzungen gegenüber inhaftierten Personen gekommen ist, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihren im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitungsartikeln (Beschwerdeakten act. 7) geltend macht, ändert daran nichts. Die vage Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde (wieder) in den Strafvollzug zurückversetzt, überzeugt nicht. Dies auch deshalb, weil die im letzten Herbst durchgeführten Parlamentswahlen in Georgien zu einer Niederlage der Partei Nationale Bewegung von Präsident Micheil Saakaschwili führte, und diese beziehungsweise die Regierung vom Bündnis Georgischer Traum unter Bidsina Iwanischwili abgelöst wurde. Dass die Beschwerdeführerin nun bei dieser veränderten Ausgangslage einen "Politmalus" zu befürchten hätte, ist nicht anzunehmen.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete exilpolitische Betätigung an der Feier zum Unabhängigkeitstag in F._______ ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, einen subjektiven Nachfluchtgrund zu bilden. Bereits aufgrund der Einmaligkeit der exilpolitischen Wortmeldung kann nicht ernsthaft von einer Gefahr erheblicher Repressionsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Georgien ausgegangen werden. Im Übrigen erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin auch insoweit als nicht stimmig, indem sie einerseits angibt, keinen Kontakt mit ihrem Ehemann zu pflegen, um ihn nicht zu gefährden, sie aber anderseits an einem georgischen Anlass, wo sie mit der Anwesenheit von (damals) regierungstreuen Personen rechnen musste, Kritik ausübte. Zudem erscheinen die konkreten Aussagen (vgl. A13/21 S. 18) auch nicht derart provokativ, als dass sie irgendwelche behördliche Massnahme nahelegen würden, zumal es sich beim angeblich kritisierten Redner um Konstantin Gamsachurdia, mithin einen Oppositionspolitiker, handelte.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.4 Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien ist festzustellen, dass es Anfang der 1990-er Jahre sowie im August 2008 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbänden in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien gekommen und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist. In Georgien herrscht indessen landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein (...)diplom sowie über eine Ausbildung als (...) (vgl. A 6/13 S. 4) und war jahrelang als selbstständige Unternehmerin in der (...) und im (...) tätig (vgl. A 6/13 S. 4; A 13/21 S. 2), wobei sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Einkommen erzielte (vgl. A 13/21 S. 4 und S. 17). Der Ehemann sowie die drei Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Georgien (vgl. A 6/13 S. 6), wo die Beschwerdeführerin überdies über Wohneigentum sowohl in E._______ (vgl. A 13/21 S. 4 f.) als auch in D._______ (vgl. A 6/13 S. 4) verfügt. Gesundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären die Verfahrenskosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Fürsorgebestätigung vom 7. August 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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