Entscheiddatum: 22.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4205/2012
Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali, Advokatur Kanonengasse, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (...).
A. Mit Antrag vom 8. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ die Schweizer Behörden in Colombo um die Ausstellung eines Visums. Das Gesuch wurde am 9. August 2007 abgelehnt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2009 bei den Grenzbehörden am Flughafen C._______ unter der Identität A._______ ein Asylgesuch. Der von ihm mitgeführte sri-lankische Reisepass, ausgestellt auf den Namen B._______, wurde vom Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kantonspolizei C._______ am gleichen Tag einer Analyse unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu.
B.c Am 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch befragt (Kurzbefragung) und am 19. Februar 2009 angehört (Anhörung).
B.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend, er heisse A._______, er sei Tamile, stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna) und habe mit seiner Familie in E._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Im Jahre 2006 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgefordert worden, an einem Training teilzunehmen. Nachdem er sich einmal zusammen mit seinem Freund F._______ in ihr Trainingscamp begeben habe, um sich das Training anzuschauen, habe man ihn erneut angehalten, daran teilzunehmen, was er jedoch abgelehnt habe. Da er als G._______ gearbeitet habe, sei von ihm verlangt worden, dass er einigen LTTE-Mitgliedern die Haare schneide, was er auch getan habe. Kurz darauf sei er noch einmal ins Trainingscamp gegangen und habe dort verschiedenen Leuten die Haare geschnitten, nachdem er von den LTTE erneut dazu aufgefordert worden sei. Etwas später sei sein Freund F._______, der regelmässig am Training bei den LTTE teilgenommen habe, von Leuten in einem weissen Van entführt und verhört worden, wobei er auch seinen (des Beschwerdeführers) Namen genannt habe. In der Folge hätten sich Unbekannte in einem weissen Van in seiner Abwesenheit im O._______ seines Onkels, wo er normalerweise gearbeitet habe, an drei aneinander folgenden Tagen nach ihm erkundigt. Sein Onkel habe ihm davon erzählt und ihm gesagt, er solle für einige Tage nicht zur Arbeit kommen. Im Juli 2006 sei er einmal zu Hause von Unbekannten in einem weissen Van gesucht worden. Während es ihm gelungen sei, das Haus auf der Rückseite zu verlassen, hätten die unbekannten Leute seine Mutter erschossen. Daraufhin habe er sich bei seinem Onkel in H._______ (Distrikt Jaffna) versteckt. Da sich Unbekannte ein paar Mal bei seinem Onkel nach ihm erkundigt hätten, habe er sich im September 2008 zusammen mit seinem Onkel nach Colombo begeben, wo sie im Haus eines Freundes seines Onkels gewohnt hätten. Dort sei er am 5. September 2008 von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und mitgenommen worden; man habe ihn verhört und misshandelt. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakte zu den LTTE zu haben und nach Colombo gekommen zu sein, um eine Bombe zu legen. Nachdem sein Onkel Geld für seine Freilassung bezahlt habe, sei er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage, sich wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Am 5. Februar 2009 sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses (lautend auf den Namen B._______) von Colombo nach Oman geflogen, von wo er zwei Tage später via Dubai nach Zürich weitergereist sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.e Am 26. Februar 2009 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
B.f Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer - neben dem bereits erwähnten sri-lankischen Reisepass (vgl. B.a) - unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Die Kopie einer sri-lankischen Identitätskarte, lautend auf den Namen A._______, eine fremdsprachige Geburtskurkunde (in Kopie; inklusive deutsche Übersetzung), eine fremdsprachige Todesbescheinigung (in Kopie; inklusive deutsche Übersetzung), die deutsche und englische Übersetzung einer Geburtsurkunde sowie zwei englischsprachige Bestätigungsschreiben (in Kopie).
C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 - eröffnet am 19. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers wirkten konstruiert und würden Ungereimtheiten aufweisen. Seine Behauptung, von unbekannten Leuten im weissen Van gesucht worden zu sein, weil ein Freund, der bei den LTTE Trainings besucht habe, ihn verraten habe, sei nicht glaubhaft, da auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung hervorgehe, dass es sich hier lediglich um eine Vermutung handle, und nicht um eine wahre Tatsache. Seine Vorbringen bezüglich seiner Mutter seien ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen. So könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Colombo festgenommen worden sei, um ihn über die Umstände, wie seine Mutter mehr als zwei Jahre zuvor zu Tode gekommen sei, auszufragen. Dies insbesondere deshalb, weil die Mutter angeblich von Kollaborateuren der sri-lankischen Sicherheitskräfte erschossen worden sei und aus seinen Darstellungen nicht hervorgehe, dass seine Mutter ein besonders Profil aufweisen würde, welches für die sri-lankischen Behörden von Belang sein könnte. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer habe erzählen können, was sich zwischen den Unbekannten im weissen Van und der Mutter abgespielt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht gewesen und die Mutter nach seiner Darstellung bei dieser Begegnung erschossen worden sei. Nach dieser Darstellung habe er gar nicht wissen können, was sich tatsächlich abgespielt habe. Zudem seien seine Angaben bezüglich seines Aufenthalts in Sri Lanka widersprüchlich ausgefallen. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass er lediglich den Rufnamen des Freundes seines Onkels kenne, bei dem er fünf Monate bis zur Ausreise aus Sri Lanka in Colombo gewohnt habe. Im Übrigen sei im Asylverfahren die Feststellung der Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität seien aber widersprüchlich ausgefallen. So sei er mit einem echten, gültigen sowie heimatlichen Reisepass in die Schweiz eingereist, auf dessen Passfoto der Beschwerdeführer zu erkennen sei, der aber andere Personalien aufweise, als sie der Beschwerdeführer von sich behauptet habe beziehungsweise im Rahmen des Asylgesuches angegeben habe. Er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu nicht Stellung bezogen, sondern lediglich Kopien mit deutschen Übersetzungen von Geburtsurkunden, Todesurkunden und Identitätskarten von sich und seinen Eltern eingereicht. Hierbei handle es sich jedoch nicht um rechtsgenügliche Ausweisschriften, welche einen Nachweis seiner Identität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellten. Im Rahmen seines Visumsgesuchs im August 2007 auf der Schweizer Botschaft in Colombo habe er einen sri-lankischen Reisepass vorgelegt, der auf dieselbe Identität gelautet habe, die er im Rahmen des Asylgesuchs angegeben habe. Somit stünden weder seine Identität noch die Reisemodalitäten fest. Darüber hinaus könne dem Visumsgesuch vom August 2007 entnommen werden, dass er sich als Student in Colombo aufhalte. Diesen Sachverhalt habe er jedoch im Rahmen seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität und Herkunft bestünden auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen. Es seien somit Bedenken am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers vorhanden, weshalb der Eindruck bestehe, dass es sich hier um eine konstruierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da zu der von ihm behaupteten Identität rechtgenügliche Identitätsdokumente fehlten und die Beweismittel lediglich in Kopie vorhanden seien, entfalle ohnehin deren Beweiskraft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D. Mit Beschwerde vom 10. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden eine sri-lankische Identitätskarte im Original, lautend auf den Namen A._______ (bereits früher in Kopie eingereicht), eine beglaubigte Kopie einer fremdsprachigen Todesbescheinigung (eine Kopie davon wurde bereits früher eingereicht), vier englischsprachige Bestätigungsschreiben (teilweise bereits früher in Kopie eingereicht) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 3. August 2012 zu den Akten gereicht.
E. Im Auftrag des Instruktionsrichters wurde die mit der Rechtsmittelschrift eingereichte sri-lankische Identitätskarte vom Urkundenlabor des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei C._______ am 17. August 2012 einer Ausweisprüfung unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 17. September 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kopien zweier fremdsprachiger Geburtsurkunden zu den Akten reichen (teilweise bereits früher eingereicht).
I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2012 zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig brachte der Instruktionsrichter das Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei C._______ vom 17. August 2012 betreffend die eingereichte sri-lankische Identitätskarte dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen - zur Kenntnis.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bezüglich der Identität des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzuhalten: Er macht im vorliegenden Verfahren geltend, er heisse A._______ und sei am (...) geboren, was er unter anderem mit der Einreichung einer sri-lankischen Identitätskarte, bei der keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, sowie mit Kopien von Geburtsurkunden untermauert. Dem widersprechend gab er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs einen sri-lankischen Reisepass, lautend auf die Identität B._______, geboren am (...), zu den Akten, bei dem ebenfalls keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, diesen Pass habe er bei der Ausreise von seinem Schlepper erhalten, gleichzeitig habe er ihm seinen eigenen ausgehändigt. Da dieses Vorbringen zumindest plausibel erscheint sowie aufgrund der eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Kopien von Geburtsurkunden, etc.) ist davon auszugehen, dass die richtige Identität des Beschwerdeführers auf A._______, geboren am (...), lautet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob er gestützt auf die von ihm im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG).
4.3 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz.
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits vor, er sei am 5. September 2008 von Mitarbeitern des CID festgenommen, verhört und misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er habe Kontakte zu den LTTE, und er sei nach Colombo gekommen, um eine Bombe zu legen. Nachdem sein Onkel Geld für seine Freilassung bezahlt habe, sei er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage, sich wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde man ihn bereits am Flughafen festnehmen und dann zum CID bringen.
4.5.2 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) vorbringt, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom CID weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und deswegen bereits am Flughaften verhaftet und inhaftiert zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert. Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Angaben zweimal in einem LTTE-Trainingscamp die Haare mehrerer LTTE-Mitglieder geschnitten hat. Zudem will er von den LTTE aufgefordert worden sein, an einem Training teilzunehmen, was er jedoch nicht getan habe. Aus diesen Angaben geht hervor, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies, diese Kontakte jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus gingen, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage, sich wöchentlich zu melden, freigelassen worden sein will. Hätte der CID den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, hätte er ihn nicht freigelassen; im Gegenteil, man hätte ihn mit Sicherheit weiterhin inhaftiert und gegen ihn ein Verfahren eröffnet. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht Kautionsauflagen missachtet haben will. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er sich seit fast vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da weder Anhaltspunkte noch Hinweise dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt (hat).
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs andererseits geltend, im Jahre 2006 hätten sich Unbekannte in einem weissen Van mehrmals bei seiner Arbeitsstelle in E._______ nach ihm erkundigt. Im Juli 2006 hätten sie ihn bei ihm zu Hause gesucht, wobei es ihm gelungen sei zu fliehen, während seine Mutter von den unbekannten Leuten erschossen worden sei. Er habe gehört, dass diese Leute von der sri-lankischen Armee seien. Im August 2008 hätten Unbekannte in H._______ erneut nach ihm gesucht, weshalb er mit seinem Onkel nach Colombo gezogen sei.
4.6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sofern überhaupt glaubhaft - im Jahre 2006 in E._______ und im Jahre 2008 in H._______ durch unbekannte Dritte gesucht und verfolgt wurde, und nicht wie von ihm angedeutet, durch die sri-lankische Armee. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer vor der geltend gemachten Suche durch die Unbekannten nicht vorbringt, Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben beziehungsweise gehabt haben, da er für die LTTE nur Haare geschnitten haben will und weder LTTE-Mitglied gewesen sei noch an deren Training, geschweige denn an Kampfhandlungen dieser Organisation teilgenommen habe. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich gehört haben will und nicht sicher weiss, dass es sich bei den Leuten, die nach ihm gesucht haben, um Armeeangehörige handle (Akten BFM A 16/13 F82).
4.6.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2006] Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1). Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
4.6.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da er auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen aufweist (vgl. vorstehend E. 4.5.2). Somit hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Möglichkeit, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz zu ersuchen, sollte er (erneut) von unbekannten Dritten bedroht werden.
4.7 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Mangels Asylrelevanz kann daher darauf verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen seinen Ausführungen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis im September 2008 auch wohnte. Anschliessend ging er nach Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2009 lebte (A 10/37 S. 3, A 16/13 F14). Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei den Befragungen zu Protokoll gab, eine J._______ lebe in K._______ im Distrikt Jaffna. Zudem wohne ein L._______ in Colombo. Sein M._______ und seine N._______ lebten im Vanni-Gebiet (A 10/37 S. 5 f., A 16/13 F3 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach seine J._______ unterdessen in England lebe, als Schutzbehauptung zu werten ist, da er es bis heute unterlassen hat, diesen behaupteten Aufenthalt der J._______ in England zu belegen, obwohl er in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 5. November 2012 die Einreichung einer diesbezüglichen Bestätigung in Aussicht gestellt hat. Unglaubhaft ist ebenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, sein L._______, der mit ihm in Colombo gelebt habe, sei unterdessen höchstwahrscheinlich aus Sri Lanka ausgereist, da er dieses Vorbringen - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt. Seine Aussage in der Beschwerde, wonach er keinen Kontakt mehr mit seinem L._______ habe, überzeugt nicht, da er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einen sehr engen Kontakt zu seinem L._______ unterhalten haben will. Aufgrund des Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich seine J._______ noch immer im Jaffna-Distrikt aufhält und sein L._______ nach wie vor in Colomb lebt. Überdies ist angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna anzunehmen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können. Deshalb ist davon auszugehen, dass er in Jaffna beziehungsweise in Colombo - als Aufenthaltsalternative - über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf das er nach der Rückkehr zählen darf. Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als G._______, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die eingereichte sri-lankische Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG zuhanden des BFM sichergestellt.
9.1 Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die sri-lankische Identitätskarte ([...]) wird zuhanden des BFM sichergestellt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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